Die aktuelle Fatwa: Januar 2017
22.01.2017
Islamweb: Issuing civil divorce in non-Muslim country
Um das Verhältnis zwischen islamischem und staatlichem Recht geht es wieder einmal in dieser Fatwa. In diesem Fall geht es wohl um die Kollision mit dem Recht eines EU-Staates, da in der Frage die Zahlung von Gebühren in Euro erwähnt wird. Der Fragesteller bzw. ein Freund hat zunächst islamisch geheiratet und dann wohl auch noch nach dem staatlichen Recht seines Aufenthaltslandes. Schließlich hat der Mann jedenfalls Papiere unterschrieben, die eine Schweidung nach staatlichem Recht bewirkten. Er behauptet allerdings nicht gewusst zu haben, was er unterschrieben habe, ein Vorgang, der in einem EU-Staat kaum vorstellbar ist.
In der Wartezeit (Idda) haben sich die Eheleute allerdings versöhnt. Nun muss der Mann allerdings Fragen nach dem Bestehen einer staatlichen Ehe mit nein beantworten und möchte wissen, ob das dann eine Scheidungserklärung nach islamischem Recht darstellt. Das ist durchaus nicht fernliegend, denn nach islamischem Recht ist die Schweidung durch einseitige Erklärung des Mannes möglich.
Der sunnitische Mufti stellt zunächst fest, dass für eine Scheidungserklärung die entsprechende Absicht (Niya) vorliegen muss, also die Scheidung beabsichtigt sein muss. Wenn ein Bedürfnis bestünde, dürfe man auch Zweideutigkeit (Tauriya) benutzen und selbst wenn kein Bedürfnis bestünde, wäre Zweideutigkeit nur missbilligt, aber nicht verboten. Abschließend ist nochmal festzuhalten, dass die Verneinung einer Ehe in diesem Fall nur nach dem islamischen Recht nicht zutreffend ist. Nach dem staatlichen Recht ist die Aussage gerade zutreffend.
Schlagworte: Familienrecht, islamisches Recht, staatliches Recht, Scheidung, Wartezeit, Absicht, Zweideutigkeit, Bedürfnis
15.01.2017
Darul Ifta Birmingham: Working as Dominos delivery driver
Oft gefragt wird nach der Erlaubtheit diverser Berufe und Jobs. Hier geht es um die Arbeit als Pizzabote. Elegant umgehen der Fragesteller und der Mufti zu nennen was an diesem Job eigentlich verboten sein könnte, nämlich Schweinefleisch und eventuell alkoholische Getränke.
Das ist für die Beantwortung der Frage aber sehr entscheidend. Denn es kann durchaus ein Unterschied sein, ob man die Pizza nur ausliefert oder ob man sie fertigt, also unmittelbar mit verbotenen Produkten in Berührung kommt. Der Mufti nennt zwei Bedingungen, die einen Beruf erlaubt machen würden, nämlich, dass er dem Grunde nach erlaubt sei und mehr als die Hälfte des Einkommens aus erlaubten Quellen stamme. Da die meisten verkauften Produkte erlaubt seien, seien die Bedingungen erfüllt, der Job also erlaubt. Der Mufti empfiehlt dem Fragesteller gleichwohl einen Job zu suchen, in dem er nicht mit verbotenen Produkten zu tun habe.
In diesem Bereich ist sehr viel umstritten. Teilweise wird auch auf ein Verbot solcher Jobs geschlossen oder sie werden erlaubt, weil die Erwirtschaftung des Lebensunterhalts als Notwendigkeit (Darura) betrachtet wird.
Schlagworte: Arbeitsrecht, Einkommen, Schwein, Notwendigkeit, Deobandis
08.01.2017
Darul Uloom Deoband: Talaq (Divorce)
Jährlich oder schneller kehrt die Frage wie die dreifach unmittelbar hintereinander ausgesprochene Scheidung durch den Mann (Talaq) zu behandeln ist wieder. Aktuell wird sie wieder in Indien diskutiert.
Inhaltlich bietet die Fatwa nichts Neues. Es wird wiedergegeben, dass die herrschende Meinung der vier vorherrschenden sunnitischen Rechtsschulen diese Praxis zwar missbilligt, aber für rechtswirksam hält. Einzig auffällig ist, dass dieses Praxis als große Sünde und Verbrechen bezeichnet wird. Wie der Mufti dann noch dazu kommt die Praxis als rechtswirksam zu betrachten, leuchtet nicht so recht ein.
Etwas seltsam mutet ebenfalls eine Pressemeldung an, die sich dem Titel nach auf diese Praxis bezieht, inhaltlich aber mehr mit der Möglichkeit befasst, dass eine Scheidungserklärung auch per Telefon wirksam ist. Das ist insofern konsequent als der Scheidungsausspruch formfrei ist, bzw. die mündliche Erklärung durch den Mann geradezu das Leitbild der Scheidungserklärung ist. Es wird also lediglich noch auf die gleichzeitige Anwesenheit beider Ehegatten an einem Ort verzichtet. Laut Pressemeldung stammt die Fatwa von derselben islamischen Hochschule in Deoband (The Hindu: Triple talaq over phone is valid, says Deoband fatwa). Auf der Website ist sie freilich noch nicht zu finden.
Schlagworte: Familienrecht, Scheidung, Form, Indien, Deobandis