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06.12.2025

Dawat-e Islami: Performing Sorcery to Counter Sorcery

In dieser Fatwa geht es um Zauberei bzw. Hexerei. Der Mufti bezeichnet es gleich ganz klar als satanischen Akt. Zauberei würde grundsätzlich Unglauben beinhalten (Kufr). Beispielhaft zählt er den Glauben an die Kraft der Sterne, die Missachtung des Korans und die Suche um Hilfe durch Teufel auf. Nur sehr selten sei Zauberei frei von Unglauben, aber selbst dann sei es ein abscheulicher, verdammenswerter, illegaler Akt. Zauberei sei strikt verboten (haram), selbst wenn es als Gegenzauber eingesetzt würde. Es sei ein sündiger Akt und würde in vielen Fällen auf Unglauben hinauslaufen. Die Erlaubnis, die manche Gelehrte ausgesprochen hätten, würde nur einzelne seltene Formen betreffen.
Der Fatwa-Online-Dienst hat seinen Sitz in Pakistan. Die Frage kann also, wenn sie auch aus Pakistan eingesandt wurde, auf dortigen Volksglauben hindeuten. Ferner gehört der Dienst zur sufisch orientierten Barelwi-Bewegung, d. h. der Dienst ist selber mit Mystik verbunden. Umso klarer war vielleicht diese Abgrenzung notwendig. Wenn Zauberei oder Hexerei auf Unglauben hinauslaufen kann, ist also auch eine Bestrafung wegen Apostasie möglich.

Schlagworte: Strafrecht, Apostasie, Zauberei, Koran, Sterne, Teufel, Gegenzauber, Pakistan, Barelwis