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11.10.2025

Darul Ifta Birmingham: Is It Permissible To Play Games Containing Human Images Or Faces?

In dieser Fatwa geht es um Videospiele, in denen Charaktere mit Gesichtern gespielt werden. Der Mufti, der der strengen hanafitischen Richtung der Deobandis angehört, warnt zunächst vor Ablenkung (Lahw) und Spiel (La‘ib) an sich. Gemeint ist wohl verbotenes Glücksspiel (Maisir). Jedenfalls solle man es durch erlaubte Mittel der Unterhaltung ersetzen. Der Mufti erkennt allerdings, dass es schwer sein könne, sich von Videospielen zu lösen, und erlaubt das geringere von zwei Übeln zu wählen.
Den Hauptteil der Antwort nimmt allerdings die Erörterung eines möglichen Bilderverbots ein, die selbst fast ausschließlich aus einem Zitat eines ehemaligen pakistanischen Staatsmuftis besteht. Er meint, dass digitale Bilder nicht unter das Bilderverbot fallen würden, da sie keine dauerhafte feste Form hätten, da sie aus elektronischen Strahlen bestehen. Es handele sich in Wirklichkeit nicht um ein Bild. Aufgrund der elektronischen Strahlen würde es schnell erscheinen und verschwinden, insbesondere aufgrund der vielen Strahlen pro Minute.
Anzumerken bleibt noch, dass das Bilderverbot schon an sich unter islamischen Juristen nicht unumstritten ist. So wird beispielsweise auch die Meinung vertreten, dass Bilder, Skulpturen und Ähnliches nicht verboten sind, solange sie nicht der religiösen Anbetung dienen.
Schließlich ist am selben Tag eine Fatwa zu der Frage erschienen, ob man Apps mit Logos, auf denen Lebewesen mit Gesichtern zu sehen sind, benutzen darf. In der Antwort ist dasselbe lange Zitat des ehemaligen pakistanischen Staatsmuftis enthalten. Ähnlich wie im Hinblick auf Spiel und Zeitvertreib, meint der antwortende Mufti, dass es besser sei, diese Apps nicht zu haben, aber erlaubt sie letztlich (Darul Ifta Birmingham: Permissibility Of Apps With Animate Or Facial Logos).

Schlagworte: Bilderverbot, Bild, Form, Dauerhaftigkeit, Anbetung, Glücksspiel, Deobandis

03.10.2025

Egypt's Dar Al-Ifta: Printing a Quranic verse on physical forms of money

Das ägyptische Staatsmuftiamt befasst sich in dieser Fatwa mit der Frage, ob Koranverse auf Banknoten gedruckt werden dürfen. Das Amt meint zusammen mit der absolut herrschenden Meinung im Islam, dass der Koran die Rede Gottes wiedergebe. Deshalb müsse seine Heiligkeit geschützt werden. Man dürfe ihn nicht im Zustand ritueller Unreinheit berühren. Vor der Berührung sei eine rituelle Waschung erforderlich, was mit einer Überlieferung von Muhammad belegt wird.
Aufgrund von Notwendigkeit (Darura) sei es allerdings erlaubt, Koranexemplare Kindern zu geben, damit sie ihn auswendig lernen können. Auch für Koranlehrer sei es zu hart, wenn sie sich immer rituell reinhalten müssten. Allerdings sei es missbilligt (makruh), Koranverse auf Münzen oder in Gebetsnischen oder auf Mauern oder andere Oberflächen zu schreiben. Es sei also missbilligt, Koranverse auf Geld zu drucken, da es durch den Umlauf in die Hände rituell unreiner Personen käme. Ein Bezug zu ägyptischem Geld ist nicht erkennbar. Das ägyptische Staatsmuftiamt ist allerdings weltweit unter Sunniten anerkannt.

Schlagworte: Koran, Gott, Geld, rituelle Reinheit, Notwendigkeit, missbilligt, Staatsmuftiamt, Ägypten