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13.12.2025

Ascharq Al-Awsat: With a Fatwa and Official Pledges, The Taliban Offer Implicit Reassurances to Pakistan

Wie eine saudische Zeitung berichtet, hätten mehr als 1.000 Geistliche in Kabul eine Fatwa erlassen, in der zugesichert würde, dass afghanischer Grund nicht benutzt wird, um anderen Ländern zu schaden. Es sei eine Pflicht für alle Muslime. Bei Verstoß sei man ungehorsam und es würden notwendige Maßnahmen eingeleitet werden. Die Autoritäten müssten solche Aktionen verhindern. Das klingt bezüglich der Maßnahmen und der möglichen Rechtsfolgen sehr unbestimmt und schwächt somit inhaltlich die Zusicherung.
Islamische Staaten sollten freundschaftliche Beziehungen pflegen. Andererseits sei die Verteidigung Afghanistans eine religiöse Pflicht. Jedenfalls dem in der Pressemeldung wiedergegebenen Wortlaut der Fatwa kann man nicht entnehmen, wie die Grenze zwischen Selbstverteidigung und der Schädigung anderer Länder gezogen wird.
Der afghanische Außenminister habe die Bindung der Regierung an die Fatwa bekräftigt. Die afghanische Nation habe in der Geschichte in Übereinstimmung mit Fatwas gehandelt und werde das fortsetzen. Die Erklärung der Verbindlichkeit der Fatwa für die Regierung gibt ihr in der Tat mehr Gewicht, denn Fatwas sind rechtlich nicht bindende Gutachten bzw. Rechtsmeinungen. Das Versprechen für die ganze afghanische Nation ist da schon gewagter.
Hintergrund waren gewaltsame Vorfälle in Pakistan, für die Pakistan Afghanistan verantwortlich macht. Die Fatwa bezieht sich allerdings nach ihrem wiedergegebenen Wortlaut nicht nur auf Pakistan, sondern auf andere unbestimmte Länder. Möglicherweise kann man ihr also sogar eine historische Dimension entnehmen. Die erste Herrschaft der Taliban endete bekanntlich nach den Anschlägen vom 11. September 2001, weil sie Al-Qaida in Afghanistan Schutz gewährten. Nicht nur angesichts des teilweise unbestimmten Wortlauts sind allerdings Zweifel höchst angebracht.

Schlagworte: Grund, Schaden, Pflicht, Beziehungen, Verteidigung, Fatwa, Bindungswirkung, Pakistan, Außenminister, Afghanistan

06.12.2025

Dawat-e Islami: Performing Sorcery to Counter Sorcery

In dieser Fatwa geht es um Zauberei bzw. Hexerei. Der Mufti bezeichnet es gleich ganz klar als satanischen Akt. Zauberei würde grundsätzlich Unglauben beinhalten (Kufr). Beispielhaft zählt er den Glauben an die Kraft der Sterne, die Missachtung des Korans und die Suche um Hilfe durch Teufel auf. Nur sehr selten sei Zauberei frei von Unglauben, aber selbst dann sei es ein abscheulicher, verdammenswerter, illegaler Akt. Zauberei sei strikt verboten (haram), selbst wenn es als Gegenzauber eingesetzt würde. Es sei ein sündiger Akt und würde in vielen Fällen auf Unglauben hinauslaufen. Die Erlaubnis, die manche Gelehrte ausgesprochen hätten, würde nur einzelne seltene Formen betreffen.
Der Fatwa-Online-Dienst hat seinen Sitz in Pakistan. Die Frage kann also, wenn sie auch aus Pakistan eingesandt wurde, auf dortigen Volksglauben hindeuten. Ferner gehört der Dienst zur sufisch orientierten Barelwi-Bewegung, d. h. der Dienst ist selber mit Mystik verbunden. Umso klarer war vielleicht diese Abgrenzung notwendig. Wenn Zauberei oder Hexerei auf Unglauben hinauslaufen kann, ist also auch eine Bestrafung wegen Apostasie möglich.

Schlagworte: Strafrecht, Apostasie, Zauberei, Koran, Sterne, Teufel, Gegenzauber, Pakistan, Barelwis