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08.02.2025

Libyan Express: Libya’s Grand Mufti Condemns UN Advisory Committee Plan heirs

Kaum hat die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für Libyen (UNSMIL) die Bildung eines beratenden Komitees mit libyschen Persönlichkeiten zur Lösung der Zersplitterung des Landes bekannt gegeben, gibt es schon Kritik seitens des Staatsmuftis. Es sei unter anderem deshalb absurd, da die Auswahl der Mitglieder unklar sei. Die Vereinten Nationen haben allerdings die Kriterien genannt, nach denen sie die Mitglieder ausgewählt haben, nämlich: Erfahrung, Fähigkeiten, Professionalität, Kompetenz in verfassungs- und wahlrechtlichen Fragen, die Fähigkeit, Vergleiche zu verhandeln, und Verständnis für die politischen Herausforderungen in Libyen (vgl. ReliefWeb: UNSMIL announces the establishment of the Advisory Committee). Die Kriterien sind durchaus nachvollziehbar, insbesondere im Hinblick darauf, dass es in Libyen seit geraumer Zeit zwei Parlamente gibt.
Der Staatsmufti kritisiert weiterhin, dass die westlichen Staaten die Unterstützungsmission für Libyen kontrollieren würden. Insbesondere kritisiert er, dass die Vereinten Nationen versucht hätten eine neue Regierung zu etablieren, die die von ihm unterstützte islamistische Regierung der nationalen Einheit im Westen des Landes ersetzen sollte. Der Staatsmufti hält an einer Wahlrechtsreform und an einem Verfassungsreferendum fest. Die Unterstützungsmission solle dafür sorgen, dass alle Parteien an einem solchen Referendum teilnehmen. Schließlich hat der Mufti seine Anhänger aufgerufen nicht mit der Unterstützungsmission zu kooperieren. Andererseits soll das Komitee laut der Unterstützungsmission den Weg zu nationalen Wahlen ebnen. Das schließt eine Wahlrechtsreform und ein Verfassungsreferendum nicht aus. Es bleibt also zunächst weiter abzuwarten, ob die politische Teilung Libyens überwunden werden kann.

Schlagworte: Komitee, Mitglieder, Regierung, Wahlrechtsreform, Verfassungsreferendum, UNSMIL, Staatsmufti, Libyen

01.02.2025

Council of Ulama Eastern Cape: Guidelines for managing inherited property amongst multiple heirs

In dieser Fatwa geht es um die weitere Nutzung eines vererbten Hauses. Ein Problem im islamischen Erbrecht ist, dass es häufig zu einer Aufteilung eines Erbes in zahlreiche Quoten bzw. Erben kommt. Hier wird in der Frage angedeutet, dass die Mutter, ein Sohn und eine Tochter des Erblassers erben könnten. Allerdings lebt die Ehefrau des Erblassers noch in dem Haus. Immerhin ist sie laut der Frage Miteigentümerin. Das würde aber nichts nützen, wenn das Haus zur Aufteilung der Erbteile verkauft werden müsste.
In der Antwort wird zunächst einmal klargestellt, dass, wenn mehrere Personen eine Sache erben, sie nicht verpflichtet sind sie zu verkaufen. Sie könnten auch gemeinsame Eigentümer bleiben oder eine andere Rechtsform für die Eigentümergemeinschaft wählen.
Sodann erlaubt dieser südafrikanische Fatwa-Online-Dienst die Abtretung aller anderen Erbteile an die Witwe, was einen Willensakt jedes anderen einzelnen Erben erfordert. Folglich wird auch empfohlen die Abtretungen schriftlich mit Zeugen festzuhalten. Noch stärker wird allerdings empfohlen, dass jeder Erbe seinen Anteil für einen symbolischen Betrag an die Witwe verkauft. Es verwundert dann doch etwas, dass mögliche Kollisionen mit den Grundsätzen des islamischen Wirtschaftens noch nicht einmal thematisiert werden. Denn aus Sicht der anderen Erben verkaufen sie ziemlich viel für ziemlich wenig, man könnte also an das Wucherverbot (Riba) denken.
Insgesamt zeigt die Antwort allerdings erfreulicherweise die in der Rechtsgestaltung liegenden Spielräume im islamischen Recht auf. Im deutschen staatlichen Recht hätte sich (vor dem Erbfall) die Bestellung eines lebenslangen Wohnrechtes angeboten.

Schlagworte: Erbrecht, Erbengemeinschaft, Erbteile, Immobilie, Abtretung, Schriftform, Zeugen, Kaufvertrag, Rechtsgestaltung, Südafrika