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Die aktuelle Fatwa: Februar 2015

23.02.2015

Islamweb: Fornicators' marriage valid after repentance

In dieser Frage schildert eine Frau einen ziemlich verwickelten Sachverhalt. Danach hat ihr Mann Unzucht (Zina) mit einer anderen Frau begangen, die er später geheiratet hat. Die Fragestellerin hat ihren Mann bezüglich der Unzucht zur Reue (Tauba) aufgefordert. Ob er dem nachgekommen ist, ist unklar. Ziemlich bald hat der Mann gegenüber der zweiten Frau dann allerdings die Scheidung (Talaq) ausgesprochen. Obwohl er hinter der Scheidung stünde, kümmert er sich in der Wartezeit (Idda) noch um die zweite Frau. Ein Imam hat daraufhin der Fragestellerin geraten sich ihrerseits scheiden zu lassen.
Rechtlich stellen sich vor allem drei Fragen:
- Ist die Heirat trotz Unzucht wirksam?
- Ist die vom Mann ausgesprochene Scheidung wirksam?
- Ist eine etwaige Scheidung durch das Verhalten des Mannes in der Wartezeit zurückgenommen worden?
Bezüglich der Heirat legt der Mufti dar, dass sie gültig ist, wenn die Unzucht vor der Eheschließung bereut wurde. Wenn die Reue erst nach der Eheschließung erfolgt, gibt es einen Meinungunterschied unter den Gelehrten. Der Mufti verweist hier auf eine bereits erteilte Fatwa, in der er sich der Auffassung anschließt, dass die Eheschließung wirksam ist.
Weiterhin geht der Mufti von zumindest einem wirksamen Ausspruch der Scheidung aus. Wie oft der Mann die Scheidung wirksam gegenüber der zweiten Frau ausgesprochen hat, lässt sich der Frage nicht genau entnehmen. Jedenfalls führt der Mufti aus, dass wenn die Scheidung maximal zweimal ausgesprochen wurde, sie durch den Mann zurück genommen werden kann, und zwar indem er während der Wartezeit etwas sagt oder tut, das die Rücknahme indiziert. Auch hier verweist der Mufti auf eine frühere Fatwa, in der stark die entsprechende Absicht (Niya) zur Rücknahme der Scheidung betont wird. Laut den Angaben der Fragestellerin hat ihr Mann keine solche Absicht gegenüber der zweiten Frau, obwohl er ihr nahe ist. Demnach wäre es in diesem Fall noch nicht zu einer Rücknahme der Scheidung gekommen. Das ist allerdings ein unsicherer Zustand, da nach den Angaben der Fragestellerin die Wartezeit der zweiten Frau noch einen Monat läuft.
Im zweiten Teil der Antwort rät deshalb auch der Mufti der Fragestellerin sich auf ihre Rechte zu konzentrieren und zu überlegen, ob sie verheiratet bleiben will oder eine Scheidung will. Der pure Fakt, dass der Mann eine zweite Frau heiratet, ist kein Scheidungsgrund. Das kann allerdings in einem Ehevertrag festgeschrieben werden, worüber die Frau nichts mitteilt. Der Mufti deutet an, dass das Abwenden von Schaden oder ungerechte Behandlung ein Scheidungsgrund sein könnte.

Schlagworte: Familienrecht, Strafrecht, Unzucht, Reue, Heirat, Scheidung, Wartezeit, Rücknahme

16.02.2015

Islam - Question & Answer: She caused a traffic accident that led to her mother’s death

Diese Fatwa ist aufgrund dessen interessant, was sie nicht erwähnt. Sie erwähnt nämlich weder in der Frage noch der Antwort, dass Frauen in Saudi-Arabien nicht Auto fahren dürfen, obwohl der Fatwa-Online-Dienst seinen Sitz in Saudi-Arabien hat. Zu beachten ist allerdings, dass der Wohnort der Fragestellerin nicht mitgeteilt wird. Fragen können an solche Dienste über das Internet weltweit eingeschickt werden.
Gleichwohl legt die Antwort nahe, dass der Mufti nicht von einem grundsätzlichen islamisch begründeten Fahrverbot für Frauen ausgeht. Es wäre einfach gewesen der Frau auf diese Art und Weise die Alleinschuld zuzuweisen. Stattdessen geht der Mufti von zu verteilenden Haftungsquoten aus, die durch Experten näher bestimmt werden sollen. Durch die Haftungsquoten erfolgt sodann die Anknüpfung an das islamische Strafrecht, indem die Frau je nach Quote verpflichtet ist einen entsprechenden Anteil des Blutgeldes (Diya) zu zahlen. Schließlich wird das Verhältnis eines eventuellen Sühnefastens (Kaffara) zu hohen islamischen Festtagen geklärt, an denen gegessen werden darf.

Schlagworte: Strafrecht, Verkehrsrecht, Unfall, Fahrlässigkeit, Frau, Fahrverbot, Blutgeld, Sühnefasten, Wahhabiten, Saudi-Arabien

09.02.2015

OnIslam: Burning Jordanian Pilot Alive: A Barbaric Crime

Wie zu erwarten war, hat die Verbrennung des jordanischen Piloten durch ISIS auch zu Bewegung im Fatwawesen geführt. Diese Fatwa wendet sich scharf gegen die Verbrennung und bezeichnet sie als nicht durch das islamische Recht gerechtfertigt. Zur Begründung führt der Mufti mehrere Koranverse und Überlieferungen Muhammads an, sowie ein Zitat eines hanbalitischen Rechtsgelehrten. Der Mufti bezeichnet die Tat als Verbrechen, das durch die Justiz verfolgt werden soll. Mögliche Rechtsfolgen nennt er nicht. Der Gehalt der Fatwa bleibt damit recht dünn.
Schon eine Presseerklärung des ägyptischen Staatsmuftiamtes ist gehaltvoller. Sie leitet u. a. her, weshalb eine Überlieferung, dass der erste Khalif einen Menschen verbrannt habe, gefälscht ist. Schließlich geht sie auch auf die Bedingungen für die Durchführung einer Todesstrafe ein und schließt Verbrennen explizit aus (vgl. Dar al-Ifta' al-misriyya: Egypt’s Dar al- Iftaa vehemently condemns the heinous murder of the Jordanian Pilot by the bloodthirsty QSIS).

Schlagworte: ISIS, Kriegsrecht, Strafrecht, Verbrennen, Staatsmuftiamt, Ägypten

02.02.2015

Council of Ulamaa Eastern Cape: Quran App on Phone

Dieser hanafitische Fatwa-Online-Dienst aus Südafrika befasst sich mit der Frage ritueller Reinheit, wenn der Koran in digitaler Form vorliegt. Grundlage ist, dass man rituell rein sein muss, d. h. eine kleine rituelle Waschung vollzogen haben muss, wenn man den Koran berührt. Allerdings bezieht sich dieses Gebot auf den Koran in Buchform. Der Mufti berichtet nun von zwei Meinungen unter den Hanafiten, wenn es sich lediglich um einen einzelnen Vers handelt, der niedergeschrieben ist.
Nach der ersten Meinung ist rituelle Reinheit auch erforderlich, wenn es sich nur um einen Vers handelt. Das Gebot wird so weit ausgedehnt, dass der ganze Gegenstand, auf dem sich der Vers befindet, nur im Zustand ritueller Reinheit berührt werden darf.
Nach der zweiten hanafitischen Meinung ist rituelle Reinheit nur für das Berühren des konkreten Verses erforderlich. Die Stellen des Gegenstandes, auf dem sich kein Vers befindet, dürfen auch im Zustand ritueller Unreinheit berührt werden.
Der Mufti überträgt diese Auslegungen auf einen digitalen Koran, da dieser ebenso wie einzelne aufgeschriebene Verse nicht in Buchform vorliegt. Diese Auslegung ist nicht zwingend, da die digitale Form im Gegensatz zu den genannten Beispielen wie Wand, Tafel, Münze und Papier flüchtiger ist.
Der Mufti schließt sich sodann der zweiten Meinung an und erlaubt Bereiche des Gerätes in rituell unreinem Zustand anzufassen, auf denen der Koran nicht angezeigt wird. Wenn der Koran gar nicht angezeigt wird, dürfen alle Teile in unreinem Zustand berührt werden. Das Gebot der rituellen Reinheit wird also an die Anzeige des Korans geknüpft. Damit löst sich das Gebot allerdings nicht nur von der Buchform, sondern von jeder anderen Form der Verkörperung. Die Fatwa liefert somit ein schönes Beispiel islamischer Rechtsfortbildung.

Schlagworte: Koran, Form, Buch, digital, rituelle Reinheit, Hanafiten