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Die aktuelle Fatwa: Februar 2019

26.02.2019

Islam - Q & A: Can he take the possessions of the renter whom he evicted from the house in return for the rent that was not paid?

Dieser wahhabitische Fatwa-Online-Dienst diskutiert die Zulässigkeit eines Vermieterpfandrechts. Dabei geht die rechtliche Konzeption über das im BGB geregelte Vermieterpfandrecht insofern hinaus, als sie nicht auf Mietforderungen beschränkt ist. Der konkrete Fall dreht sich allerdings um offene Mietforderungen.
Es gäbe verschiedene Meinungen dazu, ob das erlaubt oder verboten ist. Hier wird letztlich vertreten, dass es unter bestimmten Bedingungen erlaubt sei. Keinesfalls darf die gepfändete Sache mehr wert sein als die offene Forderung. Zudem dürfe kein Zweifel über die offene Forderung bestehen, das heißt sie muss unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein.
In diesem Fall kommt allerdings erschwerend hinzu, dass es sich um einen Fernsehapparat handelt. Der Mufti meint, dass der Vermieter den Fernseher nicht für verbotene Zwecke nutzen darf und noch nicht mal an jemanden verkaufen darf, der ihn wahrscheinlich für verbotene Zwecke nutzen wird.

Schlagworte: Mietrecht, Vermieterpfandrecht, unbestritten, rechtskräftig, Fernsehapparat, Wahhabiten

19.02.2019

Dar al-Ifta al-misriyya: Medical research on embryos and human gametes

Das ägyptische Staatsmuftiamt befasst sich mit der Forschung an Embryos und Keimzellen. Forschung am Embryo in der Gebärmutter hält das Staatsmuftiamt für verboten. Ausgenommen davon seien nur Forschungen zum Zwecke den Embryo gesund zu halten, genetische Abnormalitäten zu entdecken und um die Chance ihn am Leben zu erhalten zu erhöhen. Auch bei diesen Ausnahmen dürften allerdings keine Risiken bestehen und es muss die Zustimmung der Eltern vorliegen. Schließlich kommt hinzu, dass ein Expertengremium dafür verantwortlich ist, dass diese Forschungen im Einklang mit den Regeln der Kunst und der Ethik stehen. Das ist insgesamt eine durchaus anspruchvolle Regelung.
Bei Fehlgeburten unterscheidet das Staatsmuftiamt zwei Fälle. Forschung an einer Fehlgeburt nach 120 Tagen hält das Staatsmuftiamt für verboten. Bei einer früheren Fehlgeburt sei die Forschung erlaubt. Das Staatsmuftiamt wendet hier die islamischen Regeln zum Schwangerschaftsabbruch analog an, allerdings ohne das zu erwähnen. So knüpft es die 120 Tage ebenso wie beim Schwangerschaftsabbruch an das Einhauchen des Lebens. Forschung sei sogar an einem Embryo nach 120 Tagen erlaubt, wenn er keinerlei Zeichen an Leben aufweise. Das ist eine überraschende und unbestimmte Ausnahme zum Einhauchen des Lebens nach 120 Tagen. Auch in diesen Fällen muss allerdings die Zustimmung der Eltern vorliegen.
Die Forschung an Ei- und Samenzellen hält das Staatsmuftiamt ohne Einschränkungen für erlaubt. Eine künstliche Befruchtung hält es allerdings schon für verboten und folglich erst Recht das Klonen von Menschen.

Schlagworte: Genetik, Embryo, Forschung, Leben, Zustimmung, Eltern, Expertengremium, Regeln der Kunst, Ethik, Fehlgeburt, Schwangerschaftsabbruch, Analogie, Eizellen, Samenzellen, künstliche Befruchtung, Klonen, Staatsmuftiamt, Ägypten

12.02.2019

Ask Imam: Can one remove Purdah?

Die Fragestellerin schildert, dass sie seit Jahren einen Gesichtsschleier trägt. Sie ist der Auffassung, dass es zwar keine Pflicht sei, aber tugendhaft. Nun möchte sie den Gesichtsschleier ablegen, aber weiterhin Kopftuch tragen. Aus traditionellen Gründen sei ihr Mann dafür, dass sie weiterhin den Gesichtsschleier trage.
Auf den ersten Blick mag es überraschen, dass der hanafitische Fatwa-Online-Dienst der Fragestellerin widerspricht indem er den Gesichtsschleier für Pflicht hält, denn die Hanafiten gelten oft als liberal. Das mag allerdings daran liegen, dass der Leiter des Dienstes aus Pakistan stammt. Auch die Fragestellerin stammt wohl aus Pakistan, weil sie ein pakistanisches Wort für Gesichtsschleier verwendet.
Die Tradition als Begründung für den Gesichtsschleier lehnt der Mufti zwar ab, aber es scheint als würde er gerade eine regionale Tradition religiös rechtfertigen. Aus welchem Grund es sich um eine religiöse Pflicht handelt, leitet der Mufti nicht her.

Schlagworte: Gesichtsschleier, Kopftuch, Pflicht, Hanafiten, Tradition, Pakistan

05.02.2019

Ask Mufti: Practicing of other religion rituals and customs at a muslim nikaah.

Dieser sunnitische Mufti aus Südafrika befasst sich mit hinduistischen Ritualen bei einer muslimischen Hochzeit. Zumindest die südafrikanischen Fatwa-Online-Dienste sind geprägt von indischen Muslimen. Bei einer entsprechenden Herkunft der Laien würde diese Frage also nicht überraschen.
Für die Wirksamkeit der Hochzeit kommt es dem Mufti nur darauf an, dass der Ehemann tatsächlich Muslim ist, denn dieser war vorher Hindu. Es sei allerdings kein Segen auf der Ehe. Die hinduistischen Gebräuche seien eine Sünde, worum der größte Teil der Antwort kreist. Schließlich ringt sich der Mufti im letzten Satz dazu durch darauf hinzuweisen, dass manche vorangegangenen muslimische Gelehrte solche Menschen als außerhalb des Islam stehend betrachtet hätten. Damit wäre der Tatbestand der Apostasie erfüllt. Damit setzt sich der Mufti aber nicht mehr auseinander und erst Recht nicht mit den Rechtsfolgen.

Schlagworte: Strafrecht, Apostasie, Familienrecht, Hochzeit, Wirksamkeit, Rituale, Hinduismus, Sünde, Südafrika