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Die aktuelle Fatwa: März 2018

25.03.2018

Dar al-Ifta al-misriyya: Egypt’s Grand Mufti Gives a Keynote Speech in Pakistan’s Conference on Countering Extremism

Der offizielle Besuch des ägyptischen Staatsmuftis in Pakistan ist Gegenstand einiger, insbesondere pakistanischer, Zeitungsartikel. Es gibt auch zwei Presseerklärungen des ägyptischen Staatsmuftiamts dazu. Danach geht es darum Pakistan im Kampf gegen Extremismus zu unterstützen.
Auf einer entsprechenden Konferenz hat der Staatsmufti dort eine Rede gehalten. Danach würde sich der Terrorismus gegen die Gesellschaft als Ganzes richten, weshalb diese sich auch vereint dagegen wehren müsste. Vermutlich hat er für Gesellschaft das arabische Wort Umma verwendet, was die islamische Gemeinde bezeichnet. Der Dschihad auf dem Schlachtfeld könne nicht einen Moment vom Dschihad auf dem ideologischen Schlachtfeld getrennt werden.
Außerdem habe das ägyptische Staatsmuftiamt schon früh moderne Kommunikationsmittel genutzt und eine internationale Organisation qualifizierter Muftis gegründet.
Das stimmt so nicht, insbesondere was das Internet betrifft, das das Staatsmuftiamt erst vor Kurzem wirklich entdeckt hat. Es gibt einige andere Fatwa-Online-Dienste, die das Internet zum Teil schon seit 20 Jahren in größerem Stile nutzen als das ägyptische Staatsmuftiamt.
Diese Beschreibung legt vielmehr nahe, dass das Staatsmuftiamt mittlerweile die Vorgehensweise des bedeutenden ägyptischen Gelehrten und Theologen der Muslimbruderschaft, Yusuf Qaradawi, nachahmt, der schon seit Jahrzehnten weltweit alle möglichen Organisationen an Gelehrten gründet und eine hohe Präsenz in allen möglichen Medien hat. Auch der Satz zum ideologischen Dschihad könnte ohne Weiteres aus seinem Mund stammen.

Schlagworte: Terrorismus, Dschihad, Gesellschaft, Medien, Staatsmuftiamt, Ägypten, Pakistan

18.03.2018

Scroll.in: Rohingya muftis issue fatwas stopping the persecuted community from fighting Myanmar

Dieser ausführliche Presseartikel eines indischen Journals gibt die verschiedenen Meinungen innerhalb der Rohingya wieder. Dazu zählt auch eine von 47 Muftis der Rohingya bereits am 30.10.2017 unterzeichnete Fatwa, die erst jetzt öffentlich wurde. Der Inhalt der Fatwa überrascht zunächst, denn die Muftis verbieten einen Dschihad sogar im Falle der Selbstverteidigung. Die Begründung ist allerdings überzeugend, denn die Rohingya verfügen über keine Aktivposten, die sie dem Militär von Myanmar entgegensetzen können. Die Niederlage ist daher vorhersehbar und würde auf Selbstmord hinauslaufen. Ein interessantes Argument fügt ein weiterer Mufti der Rohingya an. Er meint nämlich, dass das islamische Recht es erfordern würde, dass ein Widerstand, also ein defensiver Dschihad, mindestens die Hälfte der Stärke des Gegners haben müsse. Die Arakan Rohingya Salvation Army (ARSA), die Befreiungsbewegung der Rohingya, würde folglich gegen das islamische Recht verstoßen.
Der erste Eindruck, die Muftis der Rohingya würden einen defensiven Dschihad, entgegen der herrschenden Meinung im islamischen Recht, ablehnen, wird noch korrigiert. Denn die Fatwa regt u. a. an ausreichend Feuerkraft zu erlangen, um einen Dschihad gegen Myanmar zu beginnen. Der für einen defensiven Dschihad notwendige Verteidigungsfall dürfte wohl ohnehin vorliegen. Es scheint als ob die Muftis aufgrund ihres Wissens und ihrer Erfahrung einen größeren Überblick über mögliche Handlungsoptionen und ihre Konsequenzen haben und dadurch auch mehr die Bedürfnisse der religiösen Laien im Blick haben.

Schlagworte: defensiver Dschihad, Verteidigungsfall, Rohingya, Myanmar

11.03.2018

AboutIslam: Does Islam Allow “Surrogate Motherhood”?

In dieser Fatwa geht es um die Erlaubtheit einer Leihmutterschaft, die der streng sunnitische Mufti verneint. Er bezieht sich in seiner Begründung auf Koranverse nach denen derjenige, der den Schambereich nicht wahrt, eine Übertretung begeht. Darunter falle nach Ansicht des Muftis die Einpflanzung einer befruchteten Eizelle in eine Frau, mit der der Mann nicht verheiratet ist. Würde man die Verletzung der Schamgrenzen eher als eine konkrete und höchstpersönliche Handlung ansehen, wie das muslimische Juristen im Bereich der Unzucht (Zina) üblicherweise tun, könnte man bei diesem rein medizinischen Eingriff auch zu anderen Lösungen kommen.
Als weiteres Argument führt der Mufti eine Verwirrung der Elternschaft an. Das würde sowohl die rechtliche Seite als auch die emotionale Seite betreffen. Kurz erwähnt der Mufti, dass es zu einer Leihmutterschaft kommen kann, wenn eine Frau Probleme habe ein Kind auszutragen oder wenn sie sich schlicht die Anstrengungen einer Schwangerschaft ersparen wolle. Hier hätte man eine Erlaubnis bei Vorliegen einer Notwendigkeit (Darura) diskutieren können, zumal die Fortpflanzung in der islamischen Werteordnung grundsätzlich befürwortet wird. Andererseits lässt die herrschende Meinung im islamischen Recht bei einer (strengen) medizinischen Indikation, also Notwendigkeit, auch eine Abtreibung zu.

Schlagworte: Familienrecht, Leihmutterschaft, Elternschaft, Scham

04.03.2018

Islam - Q & A: He receives dollars from a customer in America to exchange them for pounds in his country, in return for commission

Der Fragesteller ist als Geldwechsler tätig und möchte wissen, ob seine Geschäfte erlaubt sind. Zum Einen würde er die amerikanischen Dollar an seinen britischen Gegenpart übergeben und erst dann würde jener einen Kunden suchen, der Pfund für die Dollar zahlt. Zum Anderen würde der Fragesteller auch mit britischen Geldwechslern arbeiten, die die britischen Pfund von ihren Kunden schon eingesammelt hätten. In diesem Fall würden die Währungen in wenigen Minuten ausgetauscht.
Der wahhabitische Mufti stellt zunächst klar, dass die Tätigkeit als Geldwechsler und die dafür erhobenen Gebühren erlaubt sind. Danach wendet er die Regeln des islamischen Wirtschaftens beispielhaft auf den Fall an. Auch dafür ist wichtig, dass der Geldwechsler als Vertreter des Kunden handelt, denn nach diesen Regeln müssen die Währungen unmittelbar ausgetauscht werden. Diese Unmittelbarkeit wird dadurch gewahrt, dass der Geldwechsler an Stelle des Kunden handelt, was der Mufti nicht betont.
Er legt den Schwerpunkt eher darauf, dass es sich bei zwei verschiedenen Währungen auch um verschiedene Kategorien handeln würde, so dass ein Mengenunterschied erlaubt sei. Folglich ist nur die zweite Form der Durchführung des Geschäfts erlaubt. Bei ersterer Form handelt es sich aufgrund der fehlenden Unmittelbarkeit des Austausches um islamrechtlich verbotenen Wucher (Riba).

Schlagworte: Geldwechsel, Stellvertretung, Unmittelbarkeit, Mengenunterschied, Wucher, Wahhabiten