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Die aktuelle Fatwa: März 2019

19.03.2019

The Libya Observer: Libya's Fatwa House condemns terrorist mosque attacks in New Zealand

Nach dieser Meldung hat das libysche Fatwaamt Traurigkeit über die Angriffe auf zwei Moscheen in Neu Seeland ausgedrückt. Der Angriff sei ein Ergebnis der Hasskultur, die durch westliche Denker befeuert würde. Es handele sich um einen Teil des Krieges gegen den Islam. Schließlich wird manchen westlichen Führern die Logik der Kreuzfahrer vorgeworfen.
Das sind harte Worte. Und inbesondere die Auffassung und ihre Verbreitung, es werde ein Krieg gegen den Islam geführt ist durchaus geeignet ihrerseits Hass zu schüren - einen Hass, der unbegründet ist, wenn es diesen Krieg tatsächlich nicht gibt.
Im Vergleich dazu möge man sich die Pressemeldung des ägyptischen Staatsmuftiamtes dazu betrachten (Dar al-Ifta al-misriyya: Egypt's Mufti strongly condemns New Zealand's bloody terrorist attacks, calls for extensive investigations). Auch der ägyptische Staatsmufti verurteilt die Angriffe. Er meint sodann aber, dass dieser Angriff gegen alle himmlisch geoffenbarten Religionen verstoße. Der ägyptische Staatsmufti betont also die Gemeinsamkeiten der Religionen, im Unterschied zum libyschen Fatwaamt, das einen Gegensatz zwischen dem Islam und dem Westen aufmacht.

Schlagworte: Christchurch, Anschlag, Moscheen, Neu Seeland, Hasskultur, Kreuzfahrer, Staatsmufti, Ägypten, Libyen

12.03.2019

Ascharq Al-Awsat: Egypt Grand Mufti Joins Al-Azhar Grand Imam in Sparking Polygamy Rethink

Nachdem sich der Scheich der Azhar-Universität gegen die Benachteiligung von Frauen in polygamen Ehen ausgesprochen hat, bekräftigt diese Haltung nun auch der Staatsmufti, so dass sie von den beiden höchsten religiösen Würdenträgern Ägyptens geteilt wird. Der Staatsmufti führt hierzu aus, dass der Koran insofern vielfach falsch interpretiert würde. Aber gerade bezüglich Familien gäbe es Koranverse, die die Position der Männer gegenüber den Frauen stärke.
Bemerkenswert ist, dass diese Debatte auch in der saudischen Zeitung Ascharq Al-Awsat wiedergegeben wird. Die teilweise wiedergegebenen Äußerungen des Scheichs der Azhar findet man noch deutlicher in dieser israelischen Quelle: MEMRI: Sheikh of Al-Azhar Ahmed Al-Tayeb: Polygamy Is Prohibited if Justice for Wives Is Not Guaranteed.
Danach beinhalte Polygamie in 90% der Fälle Ungerechtigkeit gegenüber der Frau oder den Kindern. Gerechtigkeit sei eine Bedingung für die Mehrehe. Man dürfe damit auch nicht experimentieren, d. h. ein Mann dürfe keine weitere Frau heiraten und erst wenn er die Frauen nicht gerecht behandeln könne, sei Polygamie für ihn verboten. Vielmehr mache die Angst vor Ungerechtigkeit die Polygamie schon vor der Heirat verboten.
Das steht in der Tat im Einklang mit dem zentralen Koranvers zur Polygamie. Bei Erfüllung dieser Bedingungen, ist die Mehrehe dann aber erlaubt. Allerdings wurde bereits die Meinung vertreten, dass eine gerechte Behandlung aller Frauen nie möglich sei. Das dürfte dann aber doch über die Wortlautgrenze hinausgehen, denn dann hätte die Mehrehe einfach verboten werden können ohne sie an Bedingungen zu knüpfen.

Schlagworte: Eherecht, Mehrehe, Gerechtigkeit, Azhar, Staatsmufti, Ägypten

05.03.2019

Islamweb: Prohibited to Work in What is Used in Prohibited Ways

Auch dieser wahhabitische Fatwa-Online-Dienst müht sich mit der Frage ab, zu welchen Zwecken ein Käufer wohl eine Sache nutzen könnte und welche Rechtswirkungen Wissen des Verkäufers darüber haben könnte. Auch hier geht es zumindest um Fernsehanschlüsse, aber auch um Internetsysteme, Kameras und Lautsprecher.
Der Mufti meint, dass all das grundsätzlich erlaubt sei, nur eben dann nicht, wenn man wisse, dass die Geräte zu verbotenen Zwecken genutzt werden. Allerdings reichen diesem Mufti eine bloße Wahrscheinlichkeit oder bloße Zweifel nicht aus. Das erläutert er mit zwei Zitaten, die weitere Beispiele enthalten.
Danach muss der Verkäufer beispielsweise durch Aussagen oder Hinweise Gewissheit erlangen, dass der Käufer aus dem Saft Wein herstellt. Wenn der Verkäufer die Absicht des Käufers allerdings nicht kennt oder der Käufer sowohl Wein als auch Essig herstellt und er nichts erwähnt, was darauf hindeutet, dass er aus dem Saft Wein herstellt, so sei das Geschäft erlaubt.
Letztlich ergibt sich, dass nur Wissen ausreicht, das sich auf Indizien stützt und nicht Wahrscheinlichkeit, Zweifel oder gar Wissen, dass die gekaufte Sache zu erlaubten Zwecken genutzt wird.

Schlagworte: Kaufvertrag, Zweck, Wissen, Wahrscheinlichkeit, Zweifel, Wahhabiten