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Die aktuelle Fatwa: März 2021

28.03.2021

MENAFN: Pakistan- Fatwa declares corona vaccine permissible under Shariah

In mehreren Medien wird über eine Fatwa des pakistanischen Hauses des Fatwawesens, eine übliche Bezeichnung für staatliche Fatwaämter, zur Corona-Impfung berichtet. Danach würde die Impfung benötigt um die Verbreitung des Virus zu verhindern. Jeder Einzelne sei verantwortlich für die Durchführung der Impfung, denn das islamische Recht gebiete sich selbst und andere zu schützen. Das könnte sogar auf eine sogenannte Individualpflicht (Fard al-Ain) hindeuten. Besserverdienende dürften den Impfstoff für Menschen kaufen, die einen Anspruch auf die verpflichtende Almosengabe (Zakat) hätten.
Außerdem sei es nicht richtig Gerüchte über die Impfung zu verbreiten. Das könnte sich auf die Fatwa des indonesischen Rats islamischer Gelehrter (MUI) beziehen, der einen Impfstoff, der angeblich Bestandteile vom Schwein enthalte, nur erlaubt hatte solange nicht ausreichend anderer Impfstoff zur Verfügung steht. Mittlerweile ist wohl unstreitig, dass in der Produktion dieses Impfstoffs ein Enzym vom Schwein benutzt wird, das am Ende wohl nicht mehr medizinisch als Inhaltsstoff nachweisbar ist (vgl. TEMPO.CO: We Need Science, not Fatwas). Das Problem dürfte allerdings sein, ob bzw. wie man das Konzept der Veränderung (Istihala) anwendet. Dieses Konzept kann dazu führen, dass aus etwas Verbotenem etwas Erlaubtes wird. Die pakistanischen Gelehrten und mit ihnen die zur Zeit wohl herrschende Meinung kommen jedenfalls zur grundsätzlichen Erlaubnis aller Impfstoffe, während die indonesischen Gelehrten zumindest einen Impfstoff nur zeitlich bedingt erlauben.

Schlagworte: Corona, Impfstoff, Bedarf, Zakat, Schwein, Darul Ifta, Pakistan

21.03.2021

CNA: AstraZeneca COVID-19 vaccine is ‘haram’, but permissible due to urgent situation: Indonesia Islamic body

Auch der Rat islamischer Gelehrter Indonesiens (MUI) befasst sich mit den Risiken des Corona-Imfpstoffs von AstraZeneca. Das Problem ist, dass der Impfstoff nach Studien des Rates angeblich ein Enzym vom Schwein beinhalte. Folglich kommt der Rat mit der absolut herrschenden Meinung zu dem Schluss, dass auch der Impfstoff verboten (haram) sei.
Allerdings sei die Nutzung des Impfstoffs derzeit erlaubt, da ein dringender Bedarf bestehe und die reine und erlaubte (halal) Alternative zur Zeit nicht ausreichend vorhanden sei. Das zeigt auch gleich, wann sie nicht mehr erlaubt ist, nämlich wenn ausreichend anderer Impfstoff zur Verfügung steht.
Allenthalben geht es für den Impfstoff um Risikoabwägungen. Während in westlichen Ländern nur abgewogen wird, ob mit oder ohne Impfung mehr Menschen sterben, steht hier auch die Nutzung gegen die Unreinheit des Schweines. Aus westlicher Sicht könnte man meinen, dass letztere Abwägung leichter sei, da die Unreinheit immerhin nicht zu Toten führt. Man sollte allerdings die Verwurzelung religiöser und kultureller Verbote nicht unterschätzen. Das könnte wiederrum ein Risiko für den Absatz des Impfstoffes sein, immerhin ist Indonesien nach absoluten Zahlen das Land mit den meisten Muslimen.

Schlagworte: Corona, Impfstoff, AstraZeneca, Schwein, unrein, Verbot, Bedarf, MUI, Indonesien

14.03.2021

Islam - Q & A: What is the ruling on making use of gifts that were previously received on birthdays and innovated festivals?

In dieser Fatwa geht es um die weitere Nutzung von Geschenken, die die Fragestellerin und ihre Freundin zu unislamischen Anlässen erhalten haben. Unter unislamischen Anlässen versteht der wahhabitische Mufti insbesondere Geburtstagsfeiern. Er begründet das mit der Nachahmung Ungläubiger. Hinter dieser Begründung steckt das von Wahhabiten gern genutzte Konzept der unerlaubten Neuerung (Bid'a).
Die weitere Antwort des wahhabitischen Muftis ist dann allerdings einigermaßen überraschend. Zunächst erlaubt er die Annahme von Geschenken zu solchen Anlässen, wenn die Ablehnung der Geschenke zu negativen Konsequenzen führen würde. Das ist eine geringere Anforderung als schiere Notwendigkeit, die sonst gerne von islamischen Juristen vieler Richtungen ins Feld geführt wird um Verbotenes für erlaubt zu erklären. Allerdings soll der Empfänger bei der Annahme noch erklären, dass er oder sie es nicht wegen des erfundenen Anlasses annimmt, sondern z. B. aus Liebe.
Sodann räumt der Mufti dem guten Glauben bei der Nutzung solcher Geschenke einen ziemlich weiten Raum ein. Diesen belegt er mit einem umfangreichen Zitat des mittelalterlichen Gelehrten Ibn Taymiyya, auf den Wahhabiten gerne verweisen. Grundlegend für die Argumentation ist, dass Reue alles auslösche was vorher geschehen sei. Wenn jemand also erst nach einer Transanktion erfahre, dass sie verboten war, dürfe er oder sie das Erhaltene behalten. Die Beispiele dafür sind recht weitgehend, so werden u. a. unwirksame Heiraten wirksam.

Schlagworte: guter Glaube, Geburtstagsfeier, unerlaubte Neuerung, Geschenke, Annahmeerklärung, Nutzung, Reue, Wahhabiten

07.03.2021

Islamweb: Purchased a House with Bribe

In dieser Frage geht es um ein Haus, das unter Anderem mit Bestechungsgeld gekauft wurde. Wie hoch der Anteil am Kaufpreis ist, teilt der Fragesteller nicht mit.
Obwohl der sunnitische Mufti Bestechung für verboten (haram) erklärt, hat er keine grundsätzliche Bedenken gegen den Hauskauf. Zuerst fordert er aber eine ernsthafte Reue. Diese bestünde daraus die Sünde aufzugeben, zu bereuen sie begangen zu haben, dafür zu sorgen dass man sie in Zukunft nicht mehr begeht und die Schuld bei der Person zu begleichen gegen die die Sünde begangen wurde. Hier unterscheidet der Mufti zwischen zwei Fällen. Falls das Bestechungsgeld für ein Recht gezahlt wurde, dass dem Zahlenden ohnehin zustand, ist es ihm zurückzuzahlen. Falls ihm das Recht nicht zustand, soll das Geld gespendet werden.
Der Fragesteller ist aber nicht verpflichtet das Haus zu verkaufen. Das Bestechungsgeld vergiftet also folgerichtig nicht das ganz andere Rechtsgeschäft (den Hauskauf). Die Reue sei auch ohne Verkauf gültig. Ob ein Verkauf stattfindet, ist also eine faktische Frage, die von der Zahlungsfähigkeit des Fragestellers und von der Höhe des Bestechungsgeldes abhängt. Man kann hier sowohl die Unterschiede als auch die Verschränkung des theologischen Bereichs der Sünde mit dem rechtlichen Bereich des Hauskaufs bzw. -verkaufs erkennen. Das verbindende Element ist die Reue, die im islamischen Recht sowohl bei Sünden als auch Straftaten Anwendung findet.

Schlagworte: Sachenrecht, Bestechungsgeld, Verbot, Sünde, Reue