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Die aktuelle Fatwa: März 2022

27.03.2022

Islamweb: Husband Said Divorce Many Times while Angry

Familienrecht und insbesondere Scheidungsrecht zählt sowohl in islamischen Ländern als auch in Deutschland zu den sehr fallstarken Rechtsgebieten. Im islamischen Recht ist im Scheidungsrecht vieles umstritten. Insbesondere das Recht des Ehemannes die Scheidung durch einseitige Erklärung (Talaq) bewirken zu können, zieht erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich, da regelmäßig nicht klar ist, ob eine widerrufliche oder unwiderrufliche Scheidung bewirkt wurde. In der Tat meint die Ehefrau in diesem Fall sie sei (unwiderruflich) geschieden, während der Ehemann meint, sie seien nicht geschieden.
Naheliegend ist, dass Scheidungen regelmäßig in emotional erhitztem Zustand erklärt werden. Und dann stellt sich gewissermaßen automatisch die Frage, ob die Scheidungserklärung nun noch in geschäftsfähigem Zustand erklärt wurde. Der streng sunnitische Mufti eröffnet seine Antwort mit der Feststellung, dass die Scheidungserklärung im Ärger grundsätzlich kein Hindernis für die Wirksamkeit der Scheidung sei. Sodann bezieht er sich allerdings auf einige nicht genannte islamische Juristen, die die Wirksamkeit der Scheidung nach dem Grad des Ärgers unterschiedlich beurteilen würden. Der Mufti empfiehlt sodann dem Ehemann seinen Grad des Ärgers einem örtlichen Gelehrten genau zu schildern, der dann die Wirksamkeit der Scheidung beurteilen könne. Außerdem solle der Ehemann grundsätzlich vorsichtig sein eine Scheidung im Ärger zu erklären, sondern stattdessen geduldig sein.
Schließlich stellt der Mufti noch klar, dass der Ehemann der Ehefrau nicht ihr Eigentum wegnehmen darf, was er mit einem Spruch Muhammads belegt. Denn zumindest in einer dieser hitzigen Streitereien wollte der Ehemann das Geld der Ehefrau haben.

Schlagworte: Familienrecht, Scheidung, Wirksamkeit, Geschäftsfähigkeit, Ärger, Eigentum

20.03.2022

Darul Ifta Birmingham: Why Are Short Back and Sides Not Allowed

Die Frisur ist nicht nur eine Frage des Trends, sondern kann tatsächlich ernsthafte Folgen nach sich ziehen, wie diese Fatwa eindrücklich belegt. Der Mufti führt unter Anderem zwei Überlieferungen von Muhammad an, nach denen es verboten sei nur Teile des Kopfes zu rasieren und Haare stehen zu lassen (Qaz'a). Einem weiteren Zitat eines späteren hanafitischen Gelehrten zufolge sei die Praxis allerdings nur missbilligt (makruh).
Das hört sich zunächst noch harmlos an. Die Schärfe gelangt durch einen anderen Aspekt in das Problem, nämlich durch die sogenannte Nachahmung der Ungläubigen. Auch hierzu führt der Mufti eine Überlieferung von Muhammad an, nach der jeder, der andere Menschen nachahme, einer von ihnen sei. Das ist dann problematisch, wenn der Nachahmer Muslim ist und die Nachgeahmten keine Muslime sind. Das kann dann nämlich dazu führen, dass auch der Nachahmer zum Ungläubigen wird und damit steht eine Strafe wegen Apostasie im Raum. Allerdings unterscheiden die Muftis in solchen Fatwas in der Regel zwischen einem einzelnen Akt des Unglaubens, der noch nicht zum Unglauben der Person führt, und einer nachhaltigeren und/oder allumfassenderen Nachahmung der Ungläubigen.
Genau diese Ausweitung der Verbote hatte der Fragesteller bereits in seiner Frage kritisiert. Damit stößt er allerdings bei dem Mufti, der der Deobandi-Bewegung angehört, auf taube Ohren. Die Deobandis sind eine strenge Ausprägung der hanafitischen Rechtsschule auf dem indischen Subkontinent. Der Mufti bestätigt hier gerade, dass auch Kleidung, Möbel und Parfüm u. Ä. unter die Nachahmung der Ungläubigen fallen. Letztlich fordert er damit eine maximale Abgrenzung von Nichtmuslimen und insbesondere westlichen Lebensweisen.

Schlagworte: Strafrecht, Apostasie, Frisur, Nachahmung der Ungläubigen, Deobandis

13.03.2022

Islam - Q & A: Giving Property to One Heir before Death: Allowed in Islam?

Diese Fatwa befasst sich mit der vorgezogenen Erbfolge. Der wahhabitische Mufti stellt direkt fest, dass es grundsätzlich nicht erlaubt sei ein Kind zu beschenken und andere Nachkommen auszuschließen. Alle Nachkommenn müssten gleichermaßen beschenkt werden. Anderenfalls müsste das Geschenk zurückgenommen werden.
Wenn nur ein Kind beschenkt würde, müsste im Todesfall der Eltern das Geschenk wieder in die Erbmasse zurückgeführt werden oder vom Erbteil des Kindes abgezogen werden. Letzteres gelte auch, wenn das Geschenk bereits weiter veräußert wurde. Der Mufti zitiert dazu zwei bedeutende hanbalitische bzw. wahhabitische Gelehrte. Aus den Zitaten ergibt sich noch, dass sich diese Ausgleichspflicht aus der Pflicht des Vaters ergibt seine Kinder gleich zu behandeln.
Eine Ausnahme zu dieser Ausgleichspflicht führt der Mufti noch an. Das Geschenk wird dann nicht vom Anteil des Kindes abgezogen, wenn es arm war und das Geschenk brauchte. Es handelt sich hier um eine Andeutung auf die verpflichtende Almosengabe (Zakat). In diesem Zusammenhang werden Muftis immer wieder gefragt, ob es erlaubt ist die Zakat bedürftigen Verwandten zu spenden, was weitgehend bejaht wird.
Entsprechendes gelte schließlich, wenn es sich nicht um aktive Schenkungen handelt, sondern wenn Kinder mit Zustimmung der Eltern Geld von deren Konto abheben. Bei Bedürftigkeit wird das abgehobene Geld nicht auf den Erbteil angerechnet. Liegt keine Bedürftigkeit oder Zustimmung vor, wird es angerechnet.

Schlagworte: Erbrecht, Schenkung, Gleichheit, vorgezogene Erbfolge, Bedürftigkeit, Wahhabiten

06.03.2022

The National: Ukrainian mufti fears for his country's Muslim community

Auch ein bedeutender ukrainischer Mufti (der Religiösen Verwaltung der Muslime der Ukraine) hat sich mittlerweile zum dortigen Konflikt geäußert. Der Artikel stammt aus einer staatlichen Zeitung Abu Dhabis, also eines Gegenspielers Irans am Golf, dessen Medien bereits den Moskauer Mufti zu Wort haben kommen lassen.
Der Mufti ist ein in Donetsk geborener Tatar, hat also Erfahrung mit den russischen Separatisten, die seit 2014 Teile des Donbass beherrschen. Seiner Meinung nach verheiße die Annexxion der Krim in 2014 nichts Gutes für die Tataren und die Muslime. Die Muslime auf der Krim würden für Mitglieder der islamistischen Organisation Hizb ut-Tahrir gehalten. Das wäre in der Tat ein kritischer Aspekt, wenn es zutreffen würde, denn diese Organisation ist u. a. in Russland, aber auch in Deutschland verboten. Andererseits ist sie in der Ukraine und in den Vereinigten Arabischen Emiraten, woher die Pressemeldung stammt, nicht verboten.
Würde seine neue Heimat Kiew von russischen Truppen eingenommen werden, wäre der Mufti kein Mufti mehr. Er erwäge dann gegen die Russen zu kämpfen. Es wird auch noch ein polnischer Orientalist zitiert, nach dem die Tataren immer anti-sowjetisch seien, da sie 1944 von der Krim nach Zentralasien deportiert worden seien.

Schlagworte: Ukraine, Said Ismagilov, Religiöse Verwaltung der Muslime der Ukraine, Donbass, Krim, Tataren, Hizb ut-Tahrir, Krieg, Russland