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Die aktuelle Fatwa: März 2024

17.03.2024

The Libya Observer: Libya's Mufti says tax on foreign currency exchange is against "Sharia"

Der libysche Staatsmufti hat interessante Äußerungen zu Steuern gemacht. Es handelt sich hierbei um keine Fatwa. Hintergrund ist ein Brief der libyschen Zentralbank an das Abgeordnetenhaus in Tobruk. Die Zentralbank hat ihren Hauptsitz zwar in Tripolis, aber der Staatsmufti unterstützt die Regierung in Tripolis und nicht die Regierung im Osten Libyens in Tobruk. In dem Brief geht es wohl um eine Steuer auf den Wechselkurs des Dollars.
Diese Steuer würde gegen die Scharia verstoßen, meint der Mufti. Es gäbe nur zwei (erlaubte) Arten von Steuern, nämlich zum einen im Austausch für Dienste, wie bei einer Bank. Zum anderen sei eine Gebühr für die Erteilung von Lizenzen bzw. die Nutzung von Häfen und Verkehrsinfrastruktur erlaubt. Weil den Menschen keine Dienste für die Steuern geleistet würden, würden die Wechselkurssteuer und die Einkommenssteuer zu den größten Sünden zählen. Es sei eine widerrechtliche Aneignung des Geldes der Menschen. Einen Ausweg lässt der Mufti dann aber doch noch. Die Steuer könne eingenommen werden, wenn es ein tatsächliches Interesse gäbe, dass sich das Land ohne die Steuer nicht verbessern könne und es das einzige Mittel sei, die Menschen zu retten. Zur Unterstützung seiner Auffassung beruft sich der Staatsmufti auf Finanz- und Wirtschaftswissenschaftler der Universität Bengasi, die im Osten Libyens liegt. Beide Meinungen werden also über den eigenen Landesteil Libyens hinaus vertreten. Hintergrund für die Meinung des Staatsmuftis ist das islamische Wirtschaftsrecht, das stark an tatsächlichen Gegenleistungen anknüpft. Der Staatsmufti wendet es hier auf das staatliche Steuerrecht an.

Schlagworte: Steuerrecht, Wechselkurs, Einkommenssteuer, Sünde, Interesse, Menschen, Zentralbank, Abgeordnetenhaus, Universität Bengasi, Staatsmufti, Libyen

02.03.2024

Islam - Q & A: Ruling on renting a trade licence

Der Fragesteller möchte wissen, ob er eine Handelslizenz an einen ausländischen Unternehmer gegen Geld übergeben darf. Er teilt noch mit, dass in seinem Heimatland Handelslizenzen nur an Staatsbürger vergeben werden.
Der Mufti befasst sich zunächst damit, ob mit Lizenzen überhaupt gehandelt werden kann, also ob sie verkehrsfähig sind. Diese Frage ist berechtigt, denn bei Lizenzen handelt es sich um immaterielle Rechtsgüter. Die Frage bejaht er vor allem mit dem Argument, dass die Handelslizenz geldwert ist. Dazu führt er ein langes Zitat von Taqi Usmani an, einem bekannten gegenwärtigen pakistanischen Gelehrten mit Schwerpunkt im Bereich Islamic Finance. Allerdings ist der Handel mit Lizenzen insoweit nicht erlaubt, als dem gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Dazu führt der wahhabitische Mufti ein weiteres Zitat des saudischen Ständigen Kommittees für das Fatwawesen an. Da der Fragesteller schon mitgeteilt hatte, dass Handelslizenzen nur an Staatsbürger vergeben werden, dürfte klar sein, dass er sie nicht an einen Ausländer verkaufen darf. Das führt der Mufti allerdings nicht so ausdrücklich an. Er entwirft allerdings rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten das Geschäft doch noch abwickeln zu können. So schlägt er vor, eine Handelsgesellschaft (Muscharaka) zu gründen, in die der Fragesteller die Lizenz und Kapital einbringt und sein ausländischer Partner Kapital und seine Arbeitskraft. Die Anteile am Gewinn könnten sie frei vereinbaren. Das ist eine Auffassung, die insbesondere von den Malikiten und den Schafiiten, aber auch von den Hanafiten nicht geteilt wird. Verluste müssen allerdings auch nach wahhabitischer Meinung im Verhältnis der Kapitaleinlage getragen werden. Als weitere Gestaltungsmöglichkeit käme auch in Betracht, einen bereits lizensierten Laden an den Geschäftspartner zu vermieten. Letztendlich werden sich allerdings beide islamrechtlichen Vorschläge auch an den nationalen gesetzlichen Vorgaben messen lassen müssen.

Schlagworte: Islamic Finance, Handelslizenz, Verkehrsfähigkeit, staatliche Gesetze, Muscharaka, Gewinne, Verluste, Geschäftsmiete, Taqi Usmani, Ständiges Kommittee für das Fatwawesen, Saudi-Arabien, Wahhabiten