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Die aktuelle Fatwa: April 2017

16.04.2017

The Office of the Supreme Leader: To be the most learned

Eine vergleichsweise lange Antwort gibt Großayatollah Khamenei auf die Frage welchem Theologen ein Laie folgen soll. Das ist eine für Schiiten bedeutsame Frage, weil die Glaubenspraxis stärker als bei Sunniten auf das Befolgen der Lehre eines oberen Geistlichen ausgerichtet ist. In der Regel wird dieses Befolgen (Taqlid) durch niederere Geistliche vermittelt. Der obere Gelehrte muss nach der herrschenden Lehre zum Idschtihad, also zur freien Rechtsfindung, befähigt sein. Deshalb wird er Mudschtahid genannt. Hat er einen ganz besonders hohen Rang, kann er Mardscha at-Taqlid, also die Quelle der Rechtleitung, werden.
Die Kürze der Antworten Khameneis sorgt in diesem Fall für Unklarheiten. So meint er man müsse aus Vorsicht dem Gelehrtesten dieser hochrangigen Gelehrten im Hinblick darauf folgen, dass sich seine Rechtsgutachten (Fatwas) von Anderen unterscheiden. Schiiten folgen allerdings in der Regel einem Gelehrten und nicht, wie der Satz nahe legt, im Normalfall einem Gelehrten und im Ausnahmefall dem Gelehrtesten.
Als Kriterien für den Gelehrtesten nennt Khamenei die Fähigkeit die göttlichen Gesetze zu erkennen und aus diesen die islamischen Regeln abzuleiten sowie über gegenwärtige Themen informiert zu sein, die relevant für die Rechtsfindung und die Erteilung von Fatwas sind. Das grundsätzliche Problem, was sich an solche Kriterien anschließt ist, dass der Laie nur schwer beurteilen kann welcher Gelehrte über sie (im weitesten Ausmaß) verfügt, eben weil er selber nicht über diese Sachkunde verfügt. Deshalb spielt das Ansehen eines Gelehrten eine wichtige Rolle. Und hat sich der Laie entschieden, ist der Gelehrte, dem er folgt, eben für ihn der Gelehrteste.
Als Gelehrtester insgesamt, also als alleiniger Mardscha, dürfte allerdings hinsichtlich seines Ansehens und eventuell auch nach der Zahl der Anhängerschaft aktuell Großayatollah Sistani im Irak gelten und nicht Großayatollah Khamenei. Insofern könnte man die Fatwa auch defensiver auslegen, was von Khamenei sicher nicht so beabsichtigt war.

Schlagworte: Quelle der Rechtleitung, freie Rechtsfindung, Khamenei, Sistani, Schia

09.04.2017

Dar al-Ifta al-misriyya: A man is taking care of his mother-in-law after his wife’s death, is he still a mahram to her?

Auch das ägyptische Staatsmuftiamt befasst sich mit dem Mahram. Die Fragestellerin lebt noch im Hause ihres Schwiegersohns, obwohl ihre Tochter bereits verstorben ist. Sie möchte nun wissen, ob Ihr Schwiegersohn noch ein Mahram für sie ist.
In der Antwort zitiert der Mufti zunächst einen wesentlichen Koranvers zu der Frage, in dem u. A. die Schwiegermutter erwähnt wird. Nur nebenbei sei erwähnt, dass der Vers auch den im deutschen Recht verankerten Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz." enthält, das Heiratsverbot gilt nämlich erst ab Offenbarung des Verses.
Weiterhin zitiert der Mufti einen Ausspruch Muhammads wonach der Schwiegersohn durch den Abschluss des Ehevertrages dauerhaft zum Mahram für die Schwiegermutter wird. Es sei sogar herrschende Meinung im sunnitischen Islam, dass die Kosumierung der Ehe dazu nicht erforderlich ist.
In muslimischen Gesellschaften gibt es häufig noch einen größeren Familienzusammenhalt. Die durch Heirat entstehenden Beziehungen können das erschweren. Die islamischen Regeln zum Mahram sollen das erleichtern. Die Schwiegermutter kann in diesem Fall weiterhin bei Ihrem Schwiegersohn wohnen und muss zumindest innerhalb des Hauses kein Kopftuch tragen. Die Antwort erhöht auch ihre Möglichkeiten sich im öffentlichen Raum zu bewegen, so kann sie beispielsweise mit ihrem Schwiegersohn nach Saudi-Arabien reisen, wo die Regeln strenger ausgelegt werden.

Schlagworte: Familienrecht, Schwiegermutter, Ehevertrag, Mahram, Staatsmuftiamt, Ägypten

02.04.2017

Arab News: Saudi fatwa rules women can solemnize marriages

Und auch Saudi-Arabien bewegt sich, zwar langsam, aber doch. Angeblich hat ein Mitglied des Rates der Höchsten Religionsgelehrten eine Fatwa erlassen wonach Frauen Trauungen durchführen dürfen. Er begründete seine Rechtsmeinung damit, dass es sich im Wesentlichen um die Dokumentation des Ehevertrages handeln würde. Es ist in der Tat so, dass islamische Trauungen üblicherweise nicht in der Moschee stattfinden, sondern im privaten Rahmen. Andererseits steht dabei gerade der zivilrechtliche Vertragsschluss im Vordergrund. Die Aufgabe ist also nicht so unbedeutend wie es in der Pressemeldung anklingt.
Da die Meldung einer saudischen Zeitung entstammt, darf man hoffen, dass der entsprechende politische Wille vorhanden ist. Das wird bekräftigt durch den Verweis auf eine weitere Fatwa dieses Gelehrten vom September 2016. In jener hat er angeblich die Notwendigkeit der Begleitung der Frau in der Öffentlichkeit durch einen Mahram, also durch einen männlichen Verwandten zu dem ein Heiratsverbot besteht, auf das Bestehen einer Ehe begrenzt. Es handelt sich um eine Regel, die von den wahhabitischen Gelehrten Saudi-Arabiens bisher wie eine Doktrin hochgehalten wird.

Schlagworte: Familienrecht, Frau, Gleichheit, Trauung, Ehevertrag, Mahram, Wahhabiten, Rat der höchsten Religionsgelehrten, Saudi-Arabien