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Die aktuelle Fatwa: April 2023

23.04.2023

Islam - Q & A: Ruling on ruqba, i.e., when the giver says: “If I die before you, then the house is yours”

In dieser Fatwa geht es um eine Schenkung auf den Todesfall (Ruqba), d. h. es geht um eine Schenkung unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Der wahhabitische Mufti stellt in seiner Antwort die Meinungsverschiedenheiten unter islamischen Juristen dar. Nach der malikitischen und einem Teil der hanafitischen Rechtsschule sei die Schenkung von Todes wegen unwirksam. Nach einem anderen Teil der Hanafiten, der schafiitischen und der hanbalitischen Rechtsschule, zu der die Wahhabiten zählen, sei die Ruqba erlaubt. Allerdings sei die Bedingung unwirksam. Das bedeutet, dass die Schenkung sofort vollzogen wird und das Eigentum sofort an den Beschenkten übergeht, was der Mufti mit zwei Überlieferungen von Muhammad belegt.
Auch eine Schenkung auf Lebenszeit (Umra), also eine Schenkung, die an den Schenker oder seine Erben bei Tod des Beschenkten zurückfalle, ist jedenfalls nach hanbalitischer Meinung eine Schenkung von Todes wegen (Ruqba), deren Bedingung unwirksam ist. Das bedeutet, dass der Beschenkte das Eigentum unbedingt erwirbt und bei seinem Tod seine Erben das Geschenk erben. Diese Bedingungen seien gegen die Natur des Schenkungsvertrages. Schenkungen sind nach dieser Ansicht mithin bedingungsfeindlich. Man sieht hier die Probleme: die Rechtswirkungen sind anders als es sich juristische Laien vorstellen. Statt dass das Eigentum erst unter der Bedingung des Todes des Schenkers übergeht, geht es sofort unbedingt über. Rechtsberatung ist mithin sinnvoll vor der Vornahme größerer Vermögenstransaktionen. In dieser Frage ging es immerhin um die Übertragung eines halben Hauses auf die Ehefrau, falls der Ehemann vor ihr sterben würde.

Schlagworte: Erbrecht, Vertragsrecht, Schenkung, Bedingung, Todesfall, Hanafiten, Malikiten, Schafiiten, Hanbaliten, Wahhabiten