Die aktuelle Fatwa Cyberfatwa Publikationen zum Fatwawesen Personenverzeichnis Statistik zu Fatwas über Alkohol und neue Medien Verzeichnis der Signaturen der Fatwaanbieter Cyberislam News Impressum, Haftungshinweis und Datenschutzerklärung

Die aktuelle Fatwa: April 2024

27.04.2024

Ask Imam: Separation

Immer wieder werden bei familienrechtlichen Fragen ausführliche Sachverhalte geschildert, so auch hier. Die Fragestellerin und ihr Ehemann seien selbst beide Religionsgelehrte. Sie beklagt sich über die Faulheit und Verantwortungslosigkeit ihres Ehemannes. Die Erziehung ihrer beiden Söhne liege in der Verantwortung beider Elternteile. Er käme seiner Verantwortung allerdings nicht nach. Deshalb hätte sie sich schon einmal von ihm getrennt und sei zu ihren Eltern gezogen. Mit deren Hilfe hätten sie sich wieder versöhnt. Dann sei sie mit dem zweiten Sohn schwanger geworden. In dieser Zeit habe ihr Ehemann Gefühle zu einer anderen Frau entwickelt. Um ihrer Ehe willen habe sie darüber hinweggesehen. Sie habe eine Schwangerschaftsdepression therapieren lassen. Ihr Ehemann glaube, dass er hart arbeite und sie es leichter habe. Der Grund der Depression sei aber seine mangelnde Unterstützung gewesen.
Ihr Ehemann habe nach der Heirat eine Anstellung als Imam gefunden, diese aber nach dreieinhalb Jahren verloren. Mittlerweile vernachlässige er den Glauben und spiele stattdessen Videospiele. Sie habe Angst um ihren Glauben und den ihrer Söhne. Sie seien sieben Jahre verheiratet, die Söhne seien sechs und zwei Jahre alt.
Der hanafitische Mufti lobt die Fragestellerin zunächst für ihren erwachsenen Umgang mit den geschilderten Vorkommnissen. Dann empfiehlt er, dass sich ihr Ehemann auch therapieren lässt. Der Mufti erkennt an, dass die Eheprobleme der Fragestellerin ernsthaft sind. Er gibt allerdings zu bedenken, dass auch eine Scheidung Herausforderungen mit sich bringen würde. Schließlich rät er der Fragestellerin ihrem Ehemann mitzuteilen, dass sie die Eheprobleme mit seinen Lehrmeistern diskutieren und ihren Rat suchen werde, denn ihr Ehemann habe eine religiöse Ausbildung erhalten. Das könnte in der Tat ein kluger Rat sein, der Bezug auf den abnehmenden Glauben des Ehemannes nimmt. Auf die gefragten islamrechtlichen Aspekte einer Trennung geht der Mufti allerdings nicht ein.

Schlagworte: Familienrecht, Scheidung, Religionsgelehrte, Erziehung, Depression, Therapie, Hanafiten

13.04.2024

Islam - Q & A: Will Allah Accept Good Deeds If One Commits Zina?

In dieser Fatwa geht es um die Frage, ob Gott gute Taten von einer Person annimmt, die fortwährend Unzucht (Zina) begeht. Der wahhabitische Mufti bejaht das ohne Umschweife, sogar die Reue (Tauba) dieses Menschen würde Gott annehmen. Zu letzterem zitiert er einen Koranvers (Sure 42, 25). Die Reue müsse aber aufrichtig sein und die Person müsse entschlossen sein die Sünde nicht zu wiederholen. Dazu müsse alles beseitigt werden, was zur Sünde führe, z. B. Beziehungen, Adressen, Telefonnummern, schlechte Freunde, Filme und Bilder. Der Mufti nimmt in diesem Fall die Reue der in der Frage beschriebenen Person letztlich nicht ab.
Sodann führt der Mufti einen weiteren Koranvers an (Sure 17, 32), wonach die Unzucht eine große Sünde (Fahischa) sei. Verheiratete Menschen seien mit der Steinigung für außerehelichen Geschlechtsverkehr (Unzucht) zu bestrafen. Noch nie verheiratete Menschen seien mit 100 Hieben und einem Jahr Verbannung aus ihrer Heimatstadt, wo sie die Tat begangen hätten, zu bestrafen. Was bemerkenswert an dieser Antwort ist, ist die Deutlichkeit mit der Auskunft gegeben wird. Denn Muftis vermeiden bei strafrechtlichen Themen regelmäßig die im islamischen Recht tradierten Strafen in dieser Deutlichkeit zu nennen. Stattdessen wird häufig auf die Möglichkeit der Reue, Bittgebete oder Hilfe für den Sünder oder die Barmherzigkeit Gottes verwiesen, z. B. dass der Mensch nicht aufdecken soll, was Gott verhüllt hat. Dabei ist durchaus schon problematisch, wenn islamrechtliche Laien in ihren Fragen einfach nur die Bezeichnung des Straftatbestandes, z. B. Unzucht, nennen. Es kann nämlich sein, dass der Laie etwas fälschlich unter Unzucht subsumiert hat, was schon tatbestandlich gar keine Unzucht ist. Hinzu kommen Beweisregeln. Da die Frage hier in der dritten Person formuliert ist, ist fraglich, ob ein Geständnis vorliegt. Anderenfalls müssten vier (männliche) Zeugen die Unzucht bezeugen können. Auch das ist in der Frage nicht erwähnt.
Am Ende seiner Antwort kommt der Mufti dann wieder in den theologischen Bereich zurück. Diejenigen, die Unzucht begangen hätten, würden in einer Art Vorhölle (al-Barzakh) bestraft, indem sie nackt in einem Ofen säßen, der oben enger und unten weiter sei. Sie würden schreien und den Ofen hochkommen bis das Feuer nachließe. Dann würden sie wieder herabsinken und so weiter. Wenn der Mufti dann fragt, wie ihre Strafe in der Hölle wohl sein würde, geht er wohl davon aus, dass sie in die Hölle kommen. Das dürfte allerdings keineswegs ausgemacht sein, wenn doch die guten Taten angerechnet werden, wie er zu Beginn ausführt.

Schlagworte: Strafrecht, Unzucht, Reue, Steinigung, Hiebe, Verbannung, Hölle, Wahhabiten

06.04.2024

AboutIslam: Can Kidney Patients Break the Fast?

Die Fragestellerin hat schwerwiegende Nieren- und Blasenerkrankungen und möchte deshalb wissen, wie es sich mit dem Fasten im Ramadan verhält. Die Ärzte hätten ihr geraten viel zu trinken. Der Verzicht auf Trinken während der hellen Tageszeit bereite ihr starke Schmerzen.
Die streng sunnitischen Muftis berufen sich zunächst auf eine grundlegende Regelung im Koran (Sure 2, 185), wonach Kranke und Reisende nicht fasten müssten. Wenn das Fasten Schaden verursache, müsse man nicht fasten. Wenn eine gesunde Person fürchte durch das Fasten krank zu werden, müsse sie auch nicht fasten. Die streng sunnitischen Muftis erlauben also sogar einen vorbeugenden Verzicht auf das Fasten. Die Gefahr einer Erkrankung oder ihre Auswirkungen könnten auf zweierlei Arten festgestellt werden, nämlich durch persönliche Erfahrung oder durch einen Arzt. Auch das gibt Raum für einen Verzicht auf das Fasten. Die Muftis gehen aber noch darüber hinaus, denn wenn jemand trotzdem faste, würde er oder sie sich dadurch selbst schädigen und habe die Befreiung Gottes nicht akzeptiert, was tadelnswert sei. An dieser Stelle kippt die Regelung also einzelfallbedingt in ihr Gegenteil.
Ist die Krankheit nur vorübergehend, muss der Mensch allerdings nach der koranischen Regelung die versäumten Fastentage nachholen. Ist die Krankheit chronisch, muss statt des Fastens ein Armer gespeist werden.

Schlagworte: Fasten, Ramadan, Nierenerkrankung, Blasenerkrankung, Krankheit, Reise, Schaden, Erfahrung, Arzt, Befreiung, Armenspeisung