Eine Art Metafatwa zum Heiligen Krieg, zum Khalifat und zum Für-Ungläubig-Erklären wird in dieser Meldung angekündigt. Das bezieht sich sowohl auf die Quantität, da diese Fragen kaum in einer Fatwa beantwortet werden können, als auch auf die Qualität, da sie von zahlreichen bekannten islamischen Gelehrten erlassen worden sein soll. Man wird gespannt sein dürfen, wie der konkrete Text ausfällt und ob sie von allen Teilnehmern der Konferenz unterzeichnet sein wird, also ob damit tatsächlich ein relevanter Gelehrtenkonsens erreicht wird.
Nicht aus den Augen verlieren sollte man dabei die politische Dimension, die durch den Konferenzort Moskau als auch durch die meldende Nachrichtenagentur deutlich wird. Eine etwas andere Sicht dieser Konferenz kann man dieser Meldung einer privaten islamischen tschetschenischen Nachrichtenagentur entnehmen: Kavkazcenter.com: 'Scholars' come to Moscow and issue 'fatwa' condemning Jihad.
Schlagworte: Heiliger Krieg, Khalifat, Unglaube, Moskau, Konferenz, Islamic doctrine against radicalism, Moscow Theological Declaration, Konsens
Ask Imam: A few questions about halal and haram
Die hier gestellten Fragen betreffen zum Teil künstliche Inhaltsstoffe von Nahrungsmitteln und Pflegeprodukten. Sie sind zumindest in ihrer Gesamtheit sehr komplex.
Es stellt sich das Dilemma heraus, dass einerseits aus den Beschreibungen konventioneller Produkte häufig nicht hervorgeht, ob die Inhaltsstoffe tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind, andererseits für die tierische Herkunft Schächten gemäß den Regeln des islamischen Rechts erforderlich ist. Auch bei Zweifeln bietet sich nach Auffassung des Muftis letztlich kein Ausweg. Zwar soll nachgeforscht werden, aber wenn die Zweifel nicht behoben werden können, ist das Nahrungsmittel nicht erlaubt. Wobei der Zweifel einen durchaus subjektiven Einschlag hat. In diesem Fall hat der Mensch, der zweifelt, einen höheren Aufwand oder wird ganz vom Konsum abgehalten.
Interessant ist, dass das vegetarische Essen in indischen Restaurants erlaubt ist, weil auf die Absicht des Verkaufs abgestellt wird. Zweifel, dass der Name eines anderen Gottes, und zwar noch nicht einmal einer der vom Islam anerkannten Buchreligionen, über dem Essen angerufen wurde, werden so überspielt. Das dürfte einem praktischen Bedürfnis entsprechen.
Was die Frage nach Alkohol in Pflegeprodukten angeht, so wird hier dem Wortlaut des Korans gefolgt und das Verbot auf Wein, der aus Trauben oder Datteln hergestellt wurde, begrenzt. Allerdings wird hier nur die rituelle Reinheit bei äußerer Anwendung begutachtet (vgl. Matthias Brückner: Fatwas zum Alkohol unter dem Einfluss neuer Medien im 20. Jhdt., Würzburg 2001, S.87f.).
Schlagworte: Nahrungsmittel, Schächten, Zweifel, Alkohol, Reinheit, Parfüm, Hanafiten
Focus Online: Zweites Todesdekret gegen iranischen Rapper
Wie die Presse heute berichtet, soll mittlerweile eine zweite Fatwa gegen den Rapper Najafi exisitieren. Es ist mehr als verwunderlich, dass keine von beiden im Original auffindbar ist. Zwar können Fatwas auch mündlich erteilt werden. Die Bedeutung des Themas hätte allerdings eine Veröffentlichung wenigstens in Textform geboten, die leicht über das Internet möglich ist. Letztere Möglichkeit wird bei weitaus weniger bedeutenden Fatwas auch regelmäßig genutzt, wie die unzähligen Fatwas der Fatwa-Online-Dienste belegen.
Es ist also zwar davon auszugehen, dass die Fatwas existieren. Der praktisch tätige Jurist weiß allerdings, dass es in solchen Fällen entscheidend darauf ankommt, ob und welcher Inhalt beweisbar ist.
Es kann nicht oft genug wiederholt werden, dass Fatwas Rechtsgutachten und keine Urteile sind. Sie halten lediglich die Anhänger des jeweiligen Großayatollahs zur Befolgung an. Da es sich bei Makarem Shirazi um einen bedeutenden Großayatollah handelt, ist sie allerdings Ernst zu nehmen.
Weiterhin muss festgehalten werden, dass auch das islamische Recht u. a. Rechtswege und Beweisregeln vorsieht, die einzuhalten sind. Ferner kann man sich materiell-rechtlich fragen, ob Najafi vorsätzlich handelte. Trotz sehr kritischer Äußerungen lässt sich nicht zwingend auf Vorsatz hinsichtlich des Abfalls vom Glauben schließen.
Schließlich wird ein etwaiges dahingehendes Urteil in Deutschland nicht vollstreckbar sein.
Schlagworte: Strafrecht, Apostasie, Shahin Najafi, Makarem-Shirazi
Islam - Q & A: Is the foetal heartbeat an indication that the soul has been breathed into it?
Diese auf den ersten Blick sehr theologisch anmutende Frage hat erhebliche praktische Relevanz, denn das Einhauchen der Seele ist die absolute zeitliche Grenze im islamischen Recht für die Zulässigkeit einer Abtreibung. Wichtig in der Antwort ist, dass festgestellt wird, dass der Herzschlag bereits am einundzwanzigsten Tag beginnt, allerdings keine der unterschiedlichen rechtlichen Meinungen schon zu diesem Zeitpunkt vom Einhauchen der Seele ausgeht. Tatsächlich würde diese Annahme das Abtreibungsrecht zeitlich verschärfen. Die Fatwa erschöpft sich dann im Wesentlichen darin darzulegen, dass der Beginn des Herzschlags nicht relevant ist. Welches der zutreffende Zeitpunkt des Einhauchens der Seele nach diesem wahhabitischen Fatwa-Online-Dienst ist, wird nicht begründet.
Schlagworte: Strafrecht, Familienrecht, Abtreibung, Wahhabiten
Diese Fatwa des bekannten wahhabitischen Fatwa-Online-Dienstes Islam - Q & A zeigt die Notwendigkeit des Fatwawesens für das islamische Recht sehr deutlich. Die Internationalisierung der Lebensumstände trifft auf ein klassischen Rechtsverständnis im Familienrecht.
Der Zweck der Wartezeit (Idda) nach dem ersten oder zweiten Ausspruch einer Scheidung eine Versöhnung zu ermöglichen wird durch die fehlende gemeinsame Ehewohnung vereitelt. Dadurch reduzieren sich die Rechte und Pflichten lediglich auf Gewährung von Unterhalt. Durch die fehlende Ehewohnung tritt somit eine für die Frau günstige Rechtsfolge ein, wenn sie auch die Scheidung will.
Schlagworte: Familienrecht, Scheidung, Wartezeit, Ehewohnung, Unterhalt, Wahhabiten