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Die aktuelle Fatwa: Mai 2013

30.05.2013

OnIslam: Woolwich Attack: Justified in Islam?

Wie zu erwarten, wird die brutale Ermordung des Soldaten in London im Rahmen des Fatwa-Online-Dienstes der Plattform OnIslam aufgenommen. Es fällt auf, dass sich gerade auf dieser Plattform immer Fragesteller finden, die Fragen zu den bedeutendsten Nachrichtenmeldungen stellen. Auch die Antwort des orthodoxen Muftis Qaradawi sieht durchaus vorgefertigt aus.
Die inhaltliche Bedeutung seiner Antwort bleibt gleichwohl bestehen. Zunächst stellt er fest, dass Gewalttaten gegen Unschuldige unabhängig von Religion und Rasse verboten sind. Geschützt ist auch das Eigentum und die Ehre. Selbst im Krieg ist das Töten nicht kämpfender Menschen verboten. Eine konkrete Subsumtion hinsichtlich der von den Tätern vorgebrachten Gründe als auch dass das Opfer von Beruf Soldat war, bleibt er schuldig. Seine Verurteilung der Tat kann man nur aus den allgemeinen Äußerungen zur Verwerflichkeit solcher Verbrechen schließen. Gerade deshalb wirkt die Antwort so vorbereitet. Wichtig ist, dass er den bekannten Koranvers "Wer einen Menschen tötet [...], soll es so sein als hätte er die ganze Menschheit getöt." (Sure 5, 32) anführt. Angesichts der Bedeutung der Tat und des Respekts gegenüber dem Opfer, halte ich es für angemessen, konkret zu subsumieren, dass in Großbritannien kein Krieg geführt wird und dass das Opfer trotz seines Berufes als Soldat nicht zu den kämpfenden Menschen zählt.

Schlagworte: Strafrecht, Totschlag, Mord, Kriegsrecht, Menschenrechte, Qaradawi

23.05.2013

Ask Imam: I am studying medicine, due to which interacting with males is unavoidable. Please advise me?

Der Mufti gibt in dieser Fatwa zur Geschlechtertrennung zunächst das traditionelle Rollenverständnis des islamischen Rechts wieder. Dann setzt er sich allerdings ausführlich mit der konkreten Frage auseinander. Er belegt damit deutlich weshalb Fatwas der Motor der islamischen Rechtsfindung und -entwicklung sind. In seiner Auslegung zieht er die Konzepte des Bedürfnisses (Haja) und der Notwendigkeit (Darura) heran. Damit kommt er zunächst zu dem Schluss, dass die Notwendigkeit es der Frau erlaubt außer Haus zu gehen um Geld zu verdienen, wenn sie von niemandem versorgt wird.
Sodann kommt er zu den Modalitäten der Erlaubnis. Auch diese werden durch die Notwendigkeit bestimmt. So soll der Kontakt zum anderen Geschlecht auf die für die Ausbildung notwendigen Gespräche beschränkt werden. Dieses praktische Verfahren soll auf der religiösen Seite durch die Bitte um Reue und Vergebung begleitet werden.

Schlagworte: Geschlechtertrennung, Beruf, Studium, Notwendigkeit, Bedürfnis, Reue, Vergebung, Hanafiten

16.05.2013

OnIslam: Biting a Syrian Soldier's Heart: Islamic?

Die Fatwa zu dieser möglicherweise mittlerweile verifizierten Gräueltat, findet deutliche Worte der Missbilligung. Der Mufti vertritt diese Meinung so deutlich, obwohl er ähnlich deutliche Worte der Ablehnung von Assads Diktatur findet. Konkret wird die Tat aus islamrechtlicher Sicht nicht nur missbilligt, sondern verboten. Das belegt der Mufti mit zwei Koranversen und einem Ausspruch des Propheten. Daraus wird deutlich, dass der Islam zwar Kampf und Krieg kennt und unter Umständen für gerechtfertigt hält, es allerdings dann immer noch rechtliche Regeln zu der Art wie Krieg geführt wird, gibt. Der Mufti hebt die Frage sogar auf die ethische Ebene. Welche Rechtsfolge dieses Kriegsverbrechen hat, beantwortet er nicht. Stattdessen ruft er die internationale Staatengemeinschaft und ihre Organisationen zum Handeln auf.

Schlagworte: Kriegsrecht, Kriegsverbrechen, Leichenschändung, Staatengemeinschaft, Syrien

09.05.2013

Dar al-Ifta' al-misriyya: Using stem cells in scientific experiments

Das ägyptische Staatsmuftiamt stellt gerade einige überarbeitete Fatwas zu medizinischen Fragen auf seiner Website ein. Leider ist nach wie vor nicht erkennbar, inwiefern die Fatwas überarbeitet wurden. Gerade die ausgewählte Fatwa hätte trotz ihrer Länge noch weitere Ausführungen geboten.
Sie beschäftigt sich mit der Stammzellenforschung. Immerhin besticht sie durch ihre Klarheit. Die Stammzellenforschung an Tieren wird mit einem Erst-Recht-Schluss begründet. Wenn schon das Schlachten von Tieren zum Zwecke der Ernährung erlaubt ist, dann sei die Stammzellenforschung an Tieren erst Recht erlaubt, weil sie einen größeren Nutzen für die Menschen habe. Dabei sollen die Tiere so schonend wie möglich behandelt werden, was mit einigen Prophetenworten belegt wird.
Ebenso wird die Stammzellenbehandlung kranker Menschen erlaubt. Das wird damit begründet, dass eine generelle Erlaubnis zur medizinischen Behandlung besteht. Diese ist mit keinerlei Einschränkungen versehen. Auch das wird mit einem Ausspruch des Propheten belegt, der zur Behandlung von Krankheiten aufruft. Die Behandlung darf keinen Schaden verursachen, was an die Begründung zur Erlaubnis von Stammzellenforschung an Tieren anknüpft. Denn bei Nachteilen, wäre kein Nutzen gegeben, der noch über die Ernährung hinaus geht. Weiterhin muss der Patient oder sein Betreuer in die Behandlung einwilligen. Das erscheint angemessen, wird aber nicht hergeleitet.
Schließlich ist der letzte Satz der Antwort interessant, denn er deutet an, dass es andere Meinungen zu der Frage gibt. Eine solche Abwehrklausel in einer Fatwa ist schon eher außergewöhnlich.

Schlagworte: Medizinrecht, Stammzellen, Forschung, Behandlung, Tiere, Menschen, Einwilligung, Staatsmuftiamt, Ägypten

02.05.2013

Islam - Q & A: She does not have a place to live; where should she observe ‘iddah following khula‘?

In dieser Fatwa wird eine interessante Frage nach der Konstruktion von Scheidung und Wiederheirat aufgeworfen. Hintergrund ist offensichtlich die (mangelnde) soziale Anerkennung der Frau. Die Frau begehrt hier die Scheidung von Ihrem Ehemann. Vor einer Wiederheirat gilt nach dem islamischen Recht der Grundsatz, dass sie eine Wartezeit (Idda) einzuhalten hat. Das Problem ist hier, dass sie weder bei Ihrem bisherigen Ehemann, noch bei Ihrer Familie Aufnahme für diese Wartezeit findet. Deshalb möchte Sie unmittelbar eine neue Ehe eingehen ohne sie in der Wartezeit zu vollziehen. Das ist ein interessanter Gedanke, denn die Heirat ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der vom Vollzug der Ehe trennbar ist. Insofern ist es jedenfalls denkbar den Vertrag jederzeit schließen zu können. In diesem Fall wäre die Heirat schwebend (un)wirksam bis die Wartezeit abgelaufen ist.
Der Mufti kommt ihr in seiner Antwort insofern entgegen, als er die Auffassung vertritt, dass bei einer Scheidung durch die Frau als Wartezeit nur eine Periode einzuhalten ist. Die unmittelbare Wiederheirat lehnt er allerdings ab. Der koranische Wortlaut ist insofern recht eindeutig. Auf das in der Frage angedeutete Konzept der Notwendigkeit (Darura/Haja) geht er nicht ein.

Schlagworte: Familienrecht, Ehe, Scheidung, Wartezeit, Wahhabiten