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Die aktuelle Fatwa: Mai 2018

31.05.2018

The Times of India: Darul Uloom to move court against ‘fake news’ on voting fatwa in UP bypoll

Laut dieser Pressemeldung will sich die Islamische Unitversität in Deoband juristisch gegen eine ihr fälschlich von den Medien zugeschriebene Fatwa wehren. In der Fatwa werden Muslime aufgefordert bei den in Indien anstehenden Wahlen nicht die konservative Hindu-Partei BJP zu wählen. Interessant ist, dass es sich bei dieser Fatwa um eine Stellungnahme des Schatzmeisters einer islamischen Organisation handelt, die der von der Hochschule begründeten Richtung der Deobandis angehört. Das bedeutet, dass sich die Hochschule dagegen wehrt alles zugeschoben zu bekommen, was Deobandis sagen oder tun.
Weiterhin beschreibt der Vizekanzler eine Fatwa als eine Stellungnahme zu einer religiösen Frage und eine Wahl sei keine religiöse Frage. Das ist eine klassische theologische wissenschaftliche Sicht, die allerdings nicht alle teilen. Wichtig ist jedenfalls, dass damit die Islamische Universität in Deoband eine Trennung von Staat und Religion vertritt.

Schlagworte: Islamische Universität Deoband, Theologie, Medien, BJP, Wahl, Deobandis, Staat, Indien

21.05.2018

Abul Hasanaat Islamic Research Center: Returning due money after a period of a time

Der Fragesteller hatte sich auf die kleine Pilgerfahrt (Umra) nach Mekka begeben und dort ein Taxi genommen. Den Fahrpreis hatte er wohl nicht vorher ausgehandelt. Der Fahrer wollte dann angeblich das Doppelte bis Dreifache des üblichen Preises. Der Fragesteller hatte nicht genug Geld dabei und gab vor Geld zu holen, rannte aber weg. Er möchte nun wissen, wie er das korigieren kann.
Der sufisch orientierte Mufti meint es sei verpflichtend den Betrag noch dem Fahrer zukommen zu lassen. Wenn das nicht möglich sei, soll er den Betrag in dessen Namen spenden.
Was der Mufti nicht problematisiert, ist, ob hier überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, und wenn ja, zu welchen Bedingungen. Denn es könnte hier Wucher (Riba) oder Unsicherheit (Gharar) vorliegen. Wucher kann sowohl nach dem islamischen als nach auch nach dem deutschen Zivilrecht ab dem Doppelten des üblichen Preises vorliegen. Unsicherheit könnte insofern vorliegen als der Preis nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also im vorhinein, feststand. Wenn das der Fall ist, könnte der Vertrag sogar insgesamt nichtig sein. Da der Taxifahrer seine Leistung erbracht hat, wird allerdings zumindest der übliche Preis noch geschuldet sein.

Schlagworte: Vertragsrecht, Wirksamkeit, Wucher, Unsicherheit, Üblichkeit, Spende, Naqschbandi

13.05.2018

NPR: 70 Muslim Clerics Issue Fatwa Against Violence And Terrorism

Wieder einmal gibt es eine Fatwa gegen Terrorismus, getragen von 70 Geistlichen aus Afghanistan, Pakistan und Indonesien. In der Fatwa werden Gewalt gegen Zivilisten und insbesondere Selbstmordattentate abgelehnt. Das entspricht der herrschenden Meinung im islamischen Recht.
Die Taliban hatten zuvor versucht die Geistlichen von der Teilnahme an der Konferenz in Indonesien, auf der die Fatwa erteilt wurde, abzuhalten, indem sie diese als unislamisch bezeichneten. Das widerspricht der These, die Konferenz und die daraus folgende Fatwa habe keinen Einfluss auf die Taliban, andernfalls hätten sie nicht versucht die Geistlichen von der Teilnahme abzuhalten. Meines Erachtens haben solche Fatwas zumindest das Potential Zweifler von einem künftigen Anschluss an Islamisten abzuhalten. Bereits radikalisierte Menschen sind durch solche Fatwas eher nicht zu erreichen.

Schlagworte: Taliban, Selbstmordattentate, Afghanistan, Pakistan, Indonesien

06.05.2018

eShaykh.com: What is the procedure for Khula`

Die Fragestellerin möchte wissen, ob sie sich im Ausland in Abwesenheit ihres Ehemannes von diesem scheiden lassen kann. Die Antwort dieses sufisch orientierten Fatwa-Online-Dienstes zitiert zum größten Teil eine weitere Fatwa zur Scheidung, möglicherweise weil im Scheidungsrecht vieles umstritten ist.
Nach dieser zitierten Antwort ist in dem Fall der Scheidung in Form des Khul' eine Ausgleichszahlung der Frau fällig. Da deren Höhe noch unbestimmt ist, ist folgerichtig eine Einigung der Ehegatten erforderlich.
Die zitierte Antwort weist sodann auf die Möglichkeit hin, dass die Frau zu einer befugten Autorität gehen kann und eine Scheidung erlangen kann, wenn sie Gründe hat. Nur zwischen den Zeilen ergibt sich, dass hier keine Zustimmung des Ehegatten erforderlich ist. Gar nicht erwähnt wird, dass eine Ausgleichszahlung in diesen Fällen entfällt. Ebenfalls nicht erwähnt wird, dass die zur Scheidung berechtigenden Gründe im Einzelnen umstritten sind. Insofern wäre schon interessant gewesen welche Gründe der Mufti akzeptiert hätte. Auch der aktuell die Fatwa erteilende Mufti fügt lediglich die Empfehlung hinzu das Verfahren in Schriftform durchzuführen und Zeugen hinzu zu ziehen.

Schlagworte: Familienrecht, Scheidung, Ausgleichszahlung, Gründe, Schriftform, Zeugen