Die aktuelle Fatwa Cyberfatwa Publikationen zum Fatwawesen Personenverzeichnis Statistik zu Fatwas über Alkohol und neue Medien Verzeichnis der Signaturen der Fatwaanbieter Cyberislam News Impressum, Haftungshinweis und Datenschutzerklärung

Die aktuelle Fatwa: Mai 2021

30.05.2021

Islam - Q & A: He stole money from the company and he is asking about the ruling on his prayer and other acts of worship

In dieser Fatwa geht es um den Diebstahl von 24.000 Dollar. Dem Fragesteller geht es überraschenderweise um sein Seelenheil. So möchte er wissen, ob er eines Tages in das Paradies eingehen wird und ob seine Gebete von Gott angenommen werden.
Der Mufti löst das Problem theologisch und erwähnt nicht die naheliegenden strafrechtlichen Konsequenzen. Immerhin hat der Fragesteller ein Geständnis ihm gegenüber abgelegt. Die Summe ist auch nicht geringfügig. Strafrechtlich könnte man allerdings noch an Verjährung denken, denn die Tat liegt immerhin sechs Jahre zurück.
Der Mufti thematisiert zentral die auch strafrechtlich relevante ernsthafte Reue (Tauba). Er erwähnt die Rechte Gottes, also die Kategorie, in die die Tat strafrechtlich fällt. Bei den Rechten der Menschen (z. B. bei Körperverletzungen) ist nämlich keine strafbefreiende Reue möglich.
Wenn Schäden bei anderen Menschen eingetreten sind, wie in diesem Fall, gehört zur ernsthaften Reue, dass auch der Schaden ausgeglichen wird oder dass der Ausgleich zumindest beabsichtigt wird. Aus einer anderen Fatwa zieht der Mufti ferner den Schluss, dass, wenn selbst große Sünden nicht verhindern, dass Gott gute Taten derselben Person akzeptiert, er erst Recht gute Taten eines reuigen Sünders annimmt.
Insgesamt scheint der wahhabitische Mufti die Reue für ernsthaft zu halten, was auch insofern bemerkenswert ist als sie nur in Textform vorgetragen wurde. In einem etwaigen Strafverfahren wäre allerdings nicht der Mufti, sondern ein Richter (Qadi) die entscheidende Person. Das ist selbst angesichts eines schon in Textform überzeugenden Vortrags nicht ganz ohne Risiko, immerhin droht potentiell eine Leibesstrafe. Es zeigt allerdings auch wie weit die Spannbreite der möglichen Rechtsfolgen im islamischen Recht ist.

Schlagworte: Strafrecht, Diebstahl, Theologie, Sünde, Reue, Schaden, Wahhabiten

24.05.2021

About Islam: Does Rejecting a Hadith Take a Person Out of Islam?

In dieser Fatwa wird nach einem für die innerislamische Diskussion sehr bedeutenden Thema gefragt, nämlich ob jemand, der eine Überlieferung von Muhammad (Hadith) zurückweist, ein Apostat ist. Das ist in der Tat problematisch, da um Hadithe zum Teil heftig gestritten wird und die Authentizität einiger Hadithe stark bezweifelt wird. Sie sind aber nach dem Koran die wichtigste Quelle für das islamische Recht und die Theologie.
Der streng sunnitische Mufti macht auch sogleich die Einschränkung, dass nur authentische und gut belegte Hadithe zur zweiten Quelle des Rechts zählen. Weiterhin unterscheidet er zwischen dem persönlichen Glauben daran, ob Muhammad so etwas gesagt haben kann oder nicht. Wer Zweifel an der Authentizität habe, sei kein Apostat. Das Gleiche gelte wenn der Hadith feststehenden Prinzipien des Koran widerspricht oder irrational klingt. Auch wenn man glaubt, dass Muhammad so etwas gesagt hat und seinen Ausspruch anders als die landläufige Meinung interpretiert, sei man kein Apostat.
Bemerkenswert ist, dass der Mufti auch Laien einen Bereich subjektiver Meinungsfreiheit einräumt. Freilich löst er letztlich nicht das Dilemma, dass es auch Streit darüber geben kann ob ein Hadith festehenden Prinzipien des Koran widerspricht und welches diese Prinzipien sind bzw. wie weit sie gehen. Dadurch kann nämlich derjenige, der an einem Hadith festhält, bezichtigt werden mit diesem Hadith festehenden Prinzipien des Koran zu widersprechen. Bezeichnenderweise geht der Mufti auch nicht auf den in der Frage erwähnten Hadith ein nachdem der Apostat hinzurichten ist.

Schlagworte: Apostasie, Hadith, Koran, Todesstrafe

16.05.2021

Zee News: Darul Uloom Deoband issues fatwa on Eid-ul-Fitr namaz, asks Muslims to follow COVID-19 guidelines

Laut dieser Pressemeldung gibt es mehrere indische Fatwas zum Fest des Fastenbrechens zum gerade abgelaufenen Fastenmonat Ramadan, darunter auch Eines der islamischen Universität in Deoband. Danach werde demjenigen vergeben, dem es nicht möglich sei am Gebet zum Fest des Fastenbrechens teilzunehmen. Stattdessen wird ein freiwilliges Gebet empfohlen. Aber auch die Größe der Versammlung soll auf drei bis fünf Personen reduziert werden.
Eine andere islamische Lehranstalt in Indien empfiehlt in ihrer Fatwa die Gebete zum Fest des Fastenbrechens im Freien, in Hallen oder in Schulen abzuhalten. Eine weitere maßgebliche Organisation, deren Ziel die Pflege des islamischen Rechts in Indien ist, rief die Muslime angeblich auf große Versammlungen zu meiden, Masken zu tragen und den Abstand zwischen zwei Betenden einzuhalten.
Insgesamt lässt sich beobachten, dass bedeutende islamische Institutionen und Anführer unterschiedlicher Richtungen den gegenwärtigen Ernst der Coronalage in Indien erkannt haben und ihren mäßigenden Einfluss geltend machen.

Schlagworte: Fest des Fastenbrechens, Gebet, Versammlung, Corona, Maske, Abstand, Deobandis, Jamia Nizamia, All India Muslim Personal Law Board, Indien

09.05.2021

Darul Ifta wal Irshaad: RRSP investment and pension plan payouts

In dieser Fatwa geht es um die Teilnahme an einem kanadischen Rentenplan, der an der Börse investiert sei. Der Fragesteller meint, er habe keine Kontrolle über die börsennotierten Unternehmen.
Es zeigt sich an diesem Fall, dass es zielführend ist, wenn der Mufti Sach- bzw. Landeskenntnis besitzt. Der hanafitische Mufti hat seinen Sitz nämlich ebenfalls in Kanada. So weiß er, dass es verpflichtende Rentenversicherungen gibt, an die der Arbeitgeber Beiträge abführt, aber dass der vom Fragesteller genannte Rentenplan nicht verpflichtend ist. Außerdem gäbe es in dem Rentenplan verschiedene Typen. Es gäbe die Möglichkeit den Typ zu wählen, bei dem man selbst bestimmen kann wie die Beiträge investiert werden. Diesen Typ müsse man wählen und sodann mit dem Anlageberater besprechen wo das Geld investiert werden darf. Wo die genauen Grenzen für das Investment liegen schreibt der Muft nicht, aber man kann an das Zins- bzw. Wucherverbot (Riba) oder an Scheinefleisch und Alkohol denken. Man dürfe auch dann kein verbotenes (haram) Investment machen, wenn man vorhabe die verbotenen Gewinne später z. B. zu spenden.

Schlagworte: Rentenplan, verpflichtend, freiwillig, Börse, Gewinn, Vorsatz, Hanafiten, Kanada

02.05.2021

Islamweb: Wants to Use Medical Makeup to Cover Scars on His Face

Dieser Fragesteller hat ein Problem mit einer großen operativen Narbe auf seiner Wange. Nun möchte er wissen, ob er diese mit einem speziellen Makeup verbergen darf. Das Problem ist, dass diese Schminke mit der rituellen Waschung für die fünf täglichen Gebete kollidiert.
Der Mufti stellt zunächst fest, dass der Islam die Behandlung von Deformitäten, die seelischen Schaden verursachen, als Notwendigkeit betrachte. Deshalb sei plastische Chirurgie in diesen Fällen erlaubt.
Nach Meinung der schafiitischen Rechtsschule dürfe man in diesen Fällen die Waschung mit Sand oder trockener Erde durchführen (Tayammum). Gemeint ist wohl mit diesem darüber Wischen ein Wischen, das nicht so unmittelbar auf der Haut durchgeführt wird wie mit Wasser oder einfach die betreffende Stelle ausspart.
Man könnte meinen das Problem des Fragestellers sei damit gelöst, nun erklärt der Muft allerdings, dass diese Regeln für eine Behandlung gelten würden, die Schminke die Narbe aber nur bedecken solle. Zudem wirft er noch das Problem auf, dass eine Behandlung nur temporär sei, die Benutzung von Makeup in diesem Fall allerdings nicht.
Der Mufti habe auch keine Präzedenzfälle gefunden. Grundsätzlich müsse gewaschen werden, außer ein Grund das nicht zu tun sei bewiesen. Der Mufti lässt den Fragesteller so letztlich ziemlich allein und findet nicht den Mut selbst zu einer Lösung zu kommen, z. B. durch analoge Anwendung.

Schlagworte: Narbe, Waschung, Notwendigkeit, Schaden, plastische Chirurugie, Schminke