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Die aktuelle Fatwa: Juni 2020

28.06.2020

Islamweb: If One Pardons The Wrongdoer, The Liability of The Latter Is Cleared In Regard To Him But There Remains The Right of Allah

Überall wo Menschen dicht beieinander sind und es vielleicht noch etwas zu verteilen gibt, gibt es viel Streit und damit viele Fälle. Deshalb zählen Familien- und Erbrecht zu den großen Rechtsgebieten, sowohl in Deutschland wie in den islamischen Ländern.
Hier geht es um die Aufteilung von geerbtem Land zwischen zwei Brüdern. Dieses wurde zwar nach der Fläche gleich aufgeteilt, aber nicht nach dem Wert, da einer der Brüder das wertvollere Stück Land bereits in Besitz hatte und es nicht rausrücken wollte. Der Mufti meint zwar, dass solche Streitigkeiten vor ein (Scharia-)Gericht gehören, gibt aber doch ein paar Hinweise. Zunächst meint er, dass das Land nach dem Wert geteilt werden muss und dass diese Aufteilung deshalb ungerecht sei.
Nun sagt der übervorteilte Bruder, dass er das Land willentlich gegeben habe. Der Mufti meint falls der Übervorteilte dem Übeltäter verziehen habe, sei die Haftung des Letzteren erloschen und er würde nicht mehr bestraft werden. Damit sei aber nicht das Recht Gottes auf Bestrafung im Jenseits erloschen. Der Übeltäter hat insofern aber noch die Möglichkeit einer ernsthaften Reue.
Da der Fragesteller der Sohn des Übervorteilten ist, befasst sich der Mufti noch mit dessen Rechten. Eigene Rechte kommen nur in einem Fall in Betracht, nämlich dann wenn sein Vater schon todkrank war als er auf sein Recht verzichtet hat. Dann würde es sich bei dem Verzicht um eine Schenkung handeln. Diese ist nur bis zu einem Drittel des Nachlasses des Vaters möglich. Darüber liegenden Beträgen müssten dessen Erben zustimmen.

Schlagworte: Erbrecht, Aufteilung, Fläche, Wert, Haftung, Verzeihen, Reue, Schenkung

21.06.2020

Ask Imam: Is it permissible to seek a spouse on Online matrimonial websites?

In dieser Fatwa geht es um die Bedingungen für eine online Heiratsvermittlung. Dafür stellt der hanafitische Mufti einige Bedingungen auf. Die Betreiber der Website müssen von einem islamischen Gelehrten bestimmt werden. Und obwohl die Datenbank nur für die Betreiber einsehbar sein soll, dürfen in ihr keine Fotos enthalten sein. Gemeint sind wohl Fotos, die nicht den islamischen Kleidungsvorschriften entsprechen, denn grundlegende körperliche Merkmale dürfen erhoben werden. So werden die Betreiber zu Heiratsvermittlern. Da bleibt nicht mehr viel von den Vorteilen übrig, die das Internet in Form von schneller Datenverarbeitung und Kommunikation bietet.
Die Tätigkeit bzw. Verantwortung der Betreiber hört auch nicht mit der (online) Vermittlung auf. Sie organisieren zusammen mit den Verwandten der potenziellen Partner ein Treffen. Zusammenfassend kann man sagen: Es ist kompliziert.

Schlagworte: Heiratsvermittlung, Internet, Gelehrter, Fotos, Familie, Hanafiten

14.06.2020

The Times of India: Darul Uloom allows use of alcohol-based sanitizers on mosque

Als Reaktion auf solche Fatwas wie die zuletzt Besprochene hat nun eine sehr bedeutende islamische Universität in der nordindischen Stadt Deoband eine deutlich abweichende Fatwa zu alkoholhaltigen Desinfektionsmitteln erteilt. Wie bereits geschildert, dürfte es sich bei der Meinung, dass Alkohol zwar rechtlich verboten (haram), aber rituell rein (tahir) ist um die wohl überwiegende, jedenfalls um eine stark vertretene Meinung handeln. Während aus dieser rechtlich theologischen Unterscheidung üblicherweise gefolgert wird, dass das Tragen eines alkoholbasierten Parfüms in der Moschee erlaubt ist, geht diese Fatwa noch einen Schritt weiter. In ihr wird ausdrücklich erlaubt alkoholhaltige Desinfektionsmittel zur Reinigung von Moscheen zu nutzen. Das ist an und für sich nur folgerichtig, wenn man eben beschriebene Differenzierung zwischen rechtlich verboten und rituell rein macht, aber wurde bisher meines Wissens so nicht ausgesprochen. Dass alkoholhaltiges Desinfektionsmittel auch nach (!) der rituellen Waschung benutzt werden kann, versteht sich bei dieser Argumentation fast von selbst. Corona treibt die Rechtsentwicklung so weiter voran und das Fatwawesen ist der Motor dieser Entwicklung, da es neue Fragen und somit auch neue Antworten ermöglicht. Nur nebenbei sei erwähnt, dass sich aus der nach dem Ort der Universität Deobandi genannten Strömung auch die Taliban speisen, wobei sich die islamische Lehranstalt schon gegen eine Gleichsetzung mit den Taliban verwahrt hat.

Schlagworte: Corona, Moschee, Desinfektionsmittel, Alkohol, Verbot, Reinheit, Waschung, Darul Uloom, Deoband, Indien

07.06.2020

The Times of India: Telangana: Namaz can be offered with mask, says Jamia Nizami

Corona fordert die islamischen Juristen und Theologen heraus Regeln in zentralen religiösen Bereichen zu überdenken. So hat eine wichtige südindische islamische Universität zwei Fatwas zu den täglichen Pflichtgebeten erlassen. Darin wird erlaubt beim Gebet eine Maske zu tragen. Das dürfte für Muslime auch nicht so problematisch sein wie für Christen. Denn Christen singen, Muslime tragen allenfalls rezitativ vor. Dabei ist der Nutzen von Masken nach wie vor umstritten. Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt gerade nicht das Tragen von Masken für die Allgemeinheit, sondern nur für Menschen mit Symptomen und zählt ferner die Risiken beim Umgang mit Masken auf (vgl. WHO: Advice on the use of masks in the context of COVID-19, Interim guidance 6 April 2020, S. 1f.)
Neben der Reinigung von Moscheen mit Bleichpulver nach jedem Gebet wird die Benutzung von Seife beim Eintritt in die Moschee empfohlen. Desinfektionsmittel dürften zwar grundsätzlich benutzt werden, sollten aber nicht gerade beim Eintritt in die Moschee benutzt werden, weil sie Alkohol enthalten. Das dürfte darauf zurückzuführen sein, dass selbst wenn Alkohol für verboten gehalten wird, wenn es um den Konsum geht, eine starke Meinung ihn gleichwohl für rituell rein hält, z. B. bei äußerer Anwendung (vgl. Matthias Brückner: Fatwas zum Alkohol unter dem Einfluss neuer Medien im 20. Jhdt., Würzburg 2001, S. 87f.).

Schlagworte: Corona, Gebet, Maske, Desinfektionsmittel, Alkohol, Jamia Nizamia, Indien

01.06.2020

Islam - Q & A: Can a woman compare between more than one suitor before rejecting the first one?

Diese geschiedene Frau möchte wissen, ob sie gleichzweitig mehrere Bewerber für eine erneute Heirat prüfen darf, was der wahhabitische Mufti grunsätzlich bejaht. Dafür bezieht er sich auf eine Überlieferung von Muhammad, der einer Frau, die ihm von zwei Bewerbern berichtet hatte, von beiden abriet und dringend zu einem Dritten riet.
Allerdings findet die Möglichkeit mehrere Bewerber zu prüfen ihre Grenze, wenn eine Übereinkunft, also eine Verlobung, erzielt wurde und das weiteren Bewerbern bekannt ist. Der gewählte Bewerber kann es aber einem weiteren Mann erlauben weiter um die Frau zu werben. Auch das stützt sich auf eine Überlieferung von Muhammad. Verlöbnisse könnten schließlich von beiden Seiten aufgelöst werden.
Das ist doch insgesamt ein recht ausdifferenziertes Wettbewerbsrecht mit Klauseln gegen unlauteren Wettbewerb. Und nebenbei werden Verlöbnisse mit rechtlichen Wirkungen anerkannt, was auch nicht ganz selbstverständlich für das islamische Recht ist.

Schlagworte: Familienrecht, Heirat, Verlobung, Bewerber, Kenntnis, Erlaubnis, Wahhabiten