Die aktuelle Fatwa: Juni 2024
22.06.2024
The Express Tribune: Jamia Binoria slams Swat lynching
Reisen in islamischen Ländern können gefährlich sein. Nach mehreren Pressemeldungen wurde im Swat-Distrikt in Pakistan ein Tourist gelyncht, weil er angeblich ein Koranexemplar entweiht habe. Dabei war der Mann wohl selbst Muslim. Die Polizei brachte ihn zunächst in ihrer Station in Sicherheit. Daraufhin wurden die Einwohner über Moscheelautsprecher aufgefordert herauszukommen. Ein Mob stürmte dann die Polizeistation und setzte sie in Brand. Der blutige Körper des Touristen wurde später durch die Straßen geschleift.
Der Mufti und Rektor einer bekannten islamischen Universität in Pakistan hat sich dazu geäußert. Der Islam würde die Tötung eines Menschen aufgrund von bloßen Behauptungen nicht erlauben. Stattdessen seien ordentliche Untersuchungen und Beweise erforderlich. Jeder sei verpflichtet in solchen Situationen den rechtlichen Weg zu beschreiten, statt das Recht in die eigene Hand zu nehmen. Eine Person, die den Islam beleidige, solle bestraft werden, aber der Staat übe die Strafgewalt aus. Es habe schon viele solcher Fälle in Pakistan gegeben, aber wenn sie untersucht worden seien, habe sich herausgestellt, dass es keine Blasphemie gegeben habe, sondern es sich eher um persönliche Missgunst gehandelt habe. Der Mufti fordert die staatlichen Autoritäten auf, die Täter dieser Selbstjustiz zu bestrafen. Man solle für Toleranz werben und gegen Gewalt und Intoleranz einschreiten.
Der Mufti erkennt also die staatliche Autorität an. Dabei ist allerdings anzumerken, dass sich Pakistan ausdrücklich als islamischer Staat definiert. Das könnte wiederum Teil des Problems sein, bzw. dass Staatsbürger meinen, islamisch gerechtfertigt zu handeln. Immerhin wurde der Aufruf sogar über Moscheelautsprecher verbreitet. Der Mufti belehrt sie allerdings eines Besseren und auch der Staat, der bereits Ermittlungen aufgenommen hat. Der Mufti versucht zu retten, was zu retten ist, an Ansehen des Islam. Allerdings kommt auch er nicht darüber hinweg, dass Blasphemie strafbar sei.
Schlagworte: Blasphemie, Selbstjustiz, Staat, Strafgewalt, Verfahren, Beweis, Jamia Binoria, Deobandis, Pakistan
15.06.2024
muftisays: Divorce
Die einseitige Erklärung der Scheidung durch den Ehemann (Talaq) ist nach islamischem Recht weitgehend formfrei möglich. Zudem gibt es zahlreiche Meinungsverschiedenheiten islamischer Juristen im Familienrecht. Beides ist ein guter Nährboden für mehr oder weniger merkwürdige Gedanken von Eheleuten. So präsentiert dieser Fragesteller eine Vielzahl an Begebenheiten und Aussprüchen, bezüglich derer er mittlerweile eine Scheidung befürchtet. Schon anlässlich der Hochzeit sagte sie im Scherz, sie würde Eigentum von ihm nehmen, es sei denn, sie ließen sich scheiden. Er bestätigte das mit „Ich werde (Dich scheiden).“
Während Streitigkeiten in der Ehe, habe er Sätze wie Folgende gesagt: „Ich bin fertig (mit Dir).“, „Geh weg!“, „Lass mich alleine!“, „Ich habe keine Lust.“, „Ich kann so nicht weiter machen.“, „Ich will niemanden so wie Du.“ und „Ich will nicht mit Dir zusammen sein.“. Während eines Streites habe seine Mutter ihn gefragt, ob er die Ehe fortsetzen wolle. Er habe geantwortet: „Nicht, wenn sie so faul ist.“. Der Fragesteller betont immer wieder, dass er bei allen Begebenheiten nicht die Absicht gehabt habe, die Scheidung zu erklären. Bezüglich des letzten Vorfalles fragt er, ob es eine bedingte Scheidung sei. Ein weiteres Mal habe er gesagt; „Wenn Du weiter verrückt spielst, bin ich weg.“. Seiner Schwester habe er geschrieben: „Ich will sie nicht.“.
Seine kleine Schwester habe ihn gefragt, ob sie seine Frau sei. Er habe sarkastisch geantwortet: „Nein, sie ist meine Freundin.“ Freunden, die keine Muslime seien, habe er sie als seine Freundin vorgestellt. Da sie nach britischem Recht nicht verheiratet seien, trage er sie in Versicherungsunterlagen als unverheiratet ein. Er habe auch über eine Scheidung nachgedacht und habe ihr diese Gedanken mitgeteilt.
Ferner habe er mal gesagt: „Komm her, oder Du bist geschieden.“ Sie sei dann tatsächlich gekommen. Ein anderes Mal habe er gesagt: „Gib mir Dein Telefonpasswort, oder Du bist geschieden.“ Nach einem weiteren Streit habe seine Frau gesagt, sie gehe zu jemandem, der eine Scheidung mache. Er habe geantwortet: „Geh, wenn Du willst.“ Sie habe daraufhin gesagt: „Ich werde (es tun).“ Der Fragesteller möchte wissen, ob er ihr damit sein Recht auf einseitige Erklärung der Scheidung übertragen habe. Er betont nochmal, dass er keine Scheidung beabsichtigt habe.
Der Mufti analysiert in seiner Antwort nicht jeden Satz und jede Begebenheit, sondern macht stattdessen einige allgemeinere Ausführungen zu den Begebenheiten. Eine Scheidungserklärung für die Zukunft sei nicht wirksam. Das bezieht sich auf Sätze wie: „Ich werde mich scheiden lassen.“. Der Mufti greift auch den vom Fragesteller mehrfach erwähnten Aspekt der Absicht auf. Ohne Absicht gäbe es keine Scheidung, meint er. Ferner meint er, dass die Drohung mit einer Scheidung keine wirksame Scheidungserklärung sei. Das bezieht sich unter Anderem auf die Aussagen, die der Fragesteller als bedingte Scheidungen auffasst. Die Ehefrau als Freundin zu bezeichnen, missbilligt der Mufti zwar, fasst es allerdings auch nicht als Scheidungserklärung auf. Auch Gedanken über eine Scheidung stellen keine Scheidung dar, selbst, wenn sie ausgesprochen werden. Schließlich sieht der Mufti auch in dem letzten Vorfall keine Übertragung seines Scheidungsrechts auf die Ehefrau.
Schlagworte: Familienrecht, Scheidung, Absicht, Zukunft, Drohung, Bedingung, Übertragung, Deobandis