Die aktuelle Fatwa: Juli 2016
31.07.2016
Dar al-Ifta al-misriyya: Egypt's Grand Mufti denounced lorry terror attack in France's Nice
In je einer Presseerklärung missbilligt der ägyptische Staatsmufti die Terrorakte in Nizza, Würzburg und München deutlich. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Attentats in Nizza nahm der Staatsmufti an einer Tagung an der Universität Bonn teil. Dort beschwörte er den Zorn Gottes auf die Attentäter. Das ist eine sehr starke theologische Aussage. Entscheidend sind wohl eher die adäquaten rechtlichen Konsequenzen.
In der Presseerklärung zur Axtattacke von Würzburg betont er, dass der wahre Islam es verbiete Menschen jedweden Glaubens zu terrorisieren (Dar al-Ifta al-misriyya: Egypt's Grand Mufti denounced German train axe attack).
In der Presseerklärung zur Schießerei in München betont der Staatsmufti die Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus (Dar al-Ifta al-misriyya: Egypt's Grand Mufti condemned Munich shooting).
Schlagworte: Terrorismus, Internationale Zusammenarbeit, Staatsmuftiamt, Ägypten
10.07.2016
Ask Imam: Can I be someones second secret wife?
Immer wieder wird gefragt inwiefern beispielsweise Chats zwischen den Geschlechtern erlaubt sind. Und gerne wird angefügt, dass der Chat religiösen Zwecken diene, beispielsweise den Chatpartner zum Islam zu bekehren. Das wird in der Regel von den Muftis erlaubt. Man kann nur mutmaßen, dass die gerne angeführte Aufklärung über den Islam nicht der einzige Zweck ist. Hier wird gewissermaßen die Folgefrage gestellt, jedenfalls kann man sich eine solche Vorgeschichte gut vorstellen.
Die Fragestellerin möchte wissen, ob eine heimliche Heirat als Zweitfrau zulässig ist, was der Mufti grundsätzlich bejaht. Er weist sodann allerdings auf die Rechtsfolgen einer Heirat in einer Mehrehe hin. So kann die Zweitfrau hinsichtlich Ihres Erbrechts benachteiligt werden, da die Ehe nicht bekannt ist. Ferner hat der Mann alle Ehefrauen gleich zu behandeln, was bei einer geheimen Mehrehe kaum kontrollierbar sein dürfte. Der Mufti sieht hier noch weitere mögliche negative Folgen, die er nicht benennt. Man kann beispielsweise an die durchaus gebräuchliche Klausel in Eheverträgen denken, die der ersten Ehefrau ein Scheidungsrecht einräumt, falls der Mann eine weitere Frau heiratet. Insofern ist auch möglich, dass die Rechte der ersten Frau umgangen werden.
Es stellt sich also schließlich auch aus Sicht des islamischen Rechts die Frage, ob eine geheime Heirat im Falle einer Mehrehe überhaupt zulässig sein sollte. Meines Erachtens könnte man aus den Rechtsfolgen, die das islamische Recht an eine Ehe knüpft, eine Aufklärungspflicht herleiten. Der Mufti regt in der Tat auch mehr Transparenz an, verdichtet sie aber nicht zu einer Rechtspflicht.
Schlagworte: Familienrecht, Erbrecht, Heirat, Mehrehe, Gleichbehandlung, Aufklärungspflicht, Hanafiten
03.07.2016
Islam - Q & A: Ruling on foods and drinks containing alcohol
Widerspruch erfährt dieser wahhabitische Fatwa-online-Dienst. Der Fragesteller glaubt nämlich Widersrpüche zwischen drei zuvor erteilten Fatwas entdeckt zu haben. Es geht um die Definition und Grenzziehung, ob nach dem islamischen Recht Alkohol oder der Rausch verboten ist, was bisher beides vertreten wurde, allerdings regelmäßig von unterschiedlichen Juristen.
In der Antwort wird ein etwaiger Widerspruch zurückgeweisen. Der Mufti versucht den Widerpruch mit Andeutung auf das Konzept der Veränderung (Istihala) aufzulösen. Danach kann eine an sich verbotene Substanz erlaubt werden, wenn sie sich so verändert, dass der Grund für das Verbot entfällt. Demgegenüber würden die anderen beiden Fatwas vom Kochen mit Alkohol handeln. Dann würde der Alkohol in Form des Aromas oder Ähnlichem in der Speise erhalten bleiben. Das dürfte ein Trugschluss sein, denn bei Alkohol und Aromen wird es sich regelmäßig um unterschiedliche Stoffe handeln. Und ob der Alkohol herausgekocht ist, wird von der Temperatur und der Dauer des Kochvorgangs abhängen.
Am Schluss spricht der Mufti allerdings noch einen wichtigen Punkt an. Wenn man der Ansicht folgt, dass jeglicher Umgang mit Alkohol verboten ist, dann darf man den Alkohol selbstverständlich schon nicht einem Essen hinzufügen, selbst wenn er sich danach verflüchtigt.
Insgesamt konnten die Widersprüche allerdings nicht überzeugend aufgehoben werden. Der Fragesteller hatte die entsprechende Fatwa schon zutreffend zitiert (vgl. Islam - Q & A: Ruling on drinking beer). Diese sagt im Kern aus, dass Nahrungsmittel, die dermaßen geringe Mengen an Alkohol enthalten, dass sie auch in größeren Mengen genossen nicht berauschend sind, erlaubt sind. Das wird regelmäßig bei mit Alkohol zubereiteten Speisen zutreffen. Alkohol in Nahrungsmitteln ist allerdings insgesamt ein unter islamischen Juristen stark umstrittenes Gebiet (Matthias Brückner: Fatwas zum Alkohol unter dem Einfluss neuer Medien im 20. Jhdt., Würzburg 2001, S. 79ff.).
Schlagworte: Alkohol, Rausch, Veränderung, Wahhabiten