Die aktuelle Fatwa: Juli 2017
23.07.2017
Islam - Q & A: A Christian woman wants to stipulate that if they become Muslim, her husband should not take a second wife
Diese Fragestellerin möchte sich gut auf ihre Konversion zum Islam vorbereiten. Ihr Ehemann ist nach ihren Angaben auch zur Konversion bereit. Nun möchte sie in ihren Ehevertrag eine Klausel einfügen nach der es ihrem Mann verboten ist eine weitere Frau zu heiraten.
Das ist in der Tat rechtlich problematisch, denn es spricht schon viel dafür, dass man keine Klauseln nach einem Recht vereinbaren kann, das zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht anwendbar ist.
Die Problematik erkennt auch der Mufti und geht wohl davon aus, dass die Vereinbarung vor der Konversion gar nicht möglich ist. Nach der Konversion (der Frau) differenziert er allerdings. Konvertiert der Ehemann spätestens vor Ablauf der Wartezeit (Idda) der Frau, so sei es nicht möglich eine Klausel an den gültigen Ehevertrag anzufügen.
Wenn der Ehemann allerdings erst später konvertiert, macht das die Ehe ungültig, da eine Muslimin nicht mit einem Nichtmuslim verheiratet sein darf. In einem neuen Ehevertrag könne sie nun die nach der herrschenden Meinung im islamischen Recht erlaubte Klausel vereinbaren.
Was der Mufti allerdings nicht diskutiert, ist die Frage, ob der Ehevertrag nicht ohnehin in jedem Fall erneuert werden muss, da er geschlossen wurde bevor das islamische Recht anwendbar war.
Schlagworte: Familienrecht, Ehevertrag, Bedingung, Konversion, anwendbares Recht, Wahhabiten
16.07.2017
malay online: Mais gets court’s nod to continue bid to stop SIS’s ‘deviant’ fatwa challenge
Der Streit um die Fatwa gegen die Sisters in Islam (SIS) geht in die nächste Runde. Das Föderale Gericht Malaysias hat nunmehr die Zulässigkeit der Verhandlung über mehrere entscheidende Fragen bejaht. Eine dieser Fragen ist, ob eine vom Islamischen Rat des malaysischen Bundesstaates Selangor (MAIS) erlassene Fatwa ausschließlich in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte fällt oder auch(!) in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Eine weitere Frage ist, ob eine Firma als Person betrachtet werden kann, die sich zum Islam bekennt. Das ist in der Tat meines Wissens nach eine noch nicht im islamischen Recht entschiedene Frage. Das islamische Recht knüpft bisher schon für die Frage nach dem anwendbaren Recht an die Konfession der Person an.
Der Rechtsanwalt von MAIS argumentierte dagegen, dass eine Fatwa nur eine Rechtsmeinung sei und man sie ohne Verfolgung wegen ihrer Nichteinhaltung nicht angreifen könne. Da die Fatwa, wie in diesem Artikel wiederholt erwähnt wird, amtlich veröffentlicht wurde, ist sie bindend. Der Verweis darauf, dass Fatwas rechtlich nicht bindend sind, ist zwar grundsätzlich zutreffend, aber durch die bewirkte Bindungswirkung eben nicht in diesem Fall. Meines Erachtens ist es auch nicht zumutbar zu warten bis die Fatwa in eine konkrete Verfolgung umgesetzt wird.
Schlagworte: Fatwawesen, Bindungswirkung, islamisches Recht, staatliches Recht, Föderales Gericht, Sisters in Islam (SIS), Islamischer Rat Selangor (MAIS), Malaysia
09.07.2017
Islamweb: Laws of Islam compatible with every time and place
Dieser Fatwa-Online-Dienst setzt sich mit den Ideen eines bereits 1935 verstorbenen tunesischen Denkers auseinander. Dieser hatte sich insbesondere für die Gleichberechtigung von Frauen eingesetzt. Laut Frage hielt er die islamischen Regeln für an die historische Situation gebunden und daher nicht mehr passend für die Gegenwart.
Diese These wird in der Antwort direkt als falsch bezeichnet. Hinzugefügt wird, dass ihn der tunesische Großmufti deshalb zum Apostaten erklärt habe. Die islamischen Regeln seien universal und deshalb zu jeder Zeit und an jedem Ort anwendbar.
Die weitere Argumentation wird durch Zitate klassischer Gelehrter bestritten, die im Wesentlichen die Perfektion des Korans, Muhammads und letztlich des Islams herausstellen. Erwähnenswert ist noch, dass man ohne Textquelle nichts hinzufügen, entfernen oder ersetzen dürfe, geschweige denn Gesetze aufstellen dürfe, die mit dem Islam kollidieren.
Das deutet alles auf eine Wortlautauslegung hin. Das Problem ist allerdings, dass eine Anwendung eines Gesetzes auf den Einzelfall ohne Subsumtion, also ohne Interpretation, schlechterdings nicht möglich ist. Und auch die Wortlautauslegung ist eine Auslegung. Deshalb haben islamische Rechtsgelehrte immer unterschiedliche Meinungen vertreten, was sich insbesondere im Fatwawesen wiederspiegelt.
Schließlich gibt es noch die Gründe der Offenbarung (Asbab an-Nuzul), also Beschreibungen der äußeren Ereignisse zu denen ein Koranvers offenbart wurde, die ein Werkzeug der klassischen islamischen Theologie und des islamischen Rechts sind. Es gibt also die Möglichkeit historischer Interpretation.
Schlagworte: Frau, Gleichheit, Apostasie, Auslegung, Tahir Haddad, Staatsmufti, Tunesien