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Die aktuelle Fatwa: Juli 2023

30.07.2023

Darul Ifta Birmingham: What Is the Permissibility of Buying an Online Membership Called PS Plus or Xbox Live

In dieser Fatwa geht es um Videospiele. Dabei hat der Fragesteller die Frage allerdings nur bezogen auf eine online Mitgliedschaft zu bekannten Videospielen formuliert. Nach den Videospielen selbst hat er gar nicht gefragt. Vielleicht wollte er sich die Möglichkeit offen halten auf die Mitgliedschaft zu verzichten, die vermutlich bereits erworbene Videospielbox allerdings weiter zu nutzen, falls die Antwort zu negativ ausfällt.
Tatsächlich erklärt der Mufti einleitend lediglich, dass Spielen im Islam nicht gefördert werde. Der Mufti geht also jedenfalls davon aus, dass diese Spiele nicht unter ein etwaiges Glücksspielverbot fallen, obwohl er gleich noch einen insofern kritischen Koranvers zitiert (Sure 31, 6). Daraus leitet er ab, dass jede Aktivität, die vom Wege Gottes oder seiner Anbetung wegführt, unerlaubt sei. Spiele würden so Zeit verschwenden. Außerdem würden sie unerlaubte Musik und Bilder enthalten. Wenn das vermieden werden kann und die Spiele genutzt würden um sich zu erholen, wären sie akzeptabel und Zahlungen für diese Dienste wären wirksam.
Dabei ist der Grad zwischen Erholung und Zeitverschwendung ziemlich schmal. Erholung dienende Tätigkeiten oder eben Nicht-Tätigkeiten haben oft keinen großen Sinn und können leicht als Zeitverschwendung bezeichnet werden. Der Mufti definiert diese Grenze nicht.

Schlagworte: Videospiele, Gott, Anbetung, Zeitverschwendung, Musik, Bilder, Deobandis

23.07.2023

New Straits Times: Penang Mufti calls for probe into deviant sect

Laut dieser Pressemitteilung hat sich der Staatsmufti eines Bundesstaates Malaysias deutlich zu einer neuen islamischen Gruppe geäußert. Diese Gruppe hat wohl in sozialen Medien verbreitet, dass der islamische Prophet Muhammad Gott sei. Das widerspricht grundlegendsten islamischen Prinzipien. Folgerichtig verlangt der Staatsmufti eine gründliche Untersuchung. Jemand, der glaube, dass Muhammad Gott sei, sei ein Apostat und könne zum Tode verurteilt werden. Es handele sich um eine Irrlehre. Der Mufti möchte, dass eine Untersuchung auf Bundestaatsebene durchgeführt wird, um die Beteiligten zu identifizieren damit sie bereuen können. Anderenfalls sollten sie vor das Scharia-Gericht gestellt werden. Das entspricht in etwa im Ablauf klassischem islamischem Rechtsdenken. Üblicherweise wird eine Frist von drei Tagen für die Reue (Tauba) eingeräumt, allerdings erst vom Richter.
Malaysia wird zwar mehrheitlich von Muslimen bewohnt, aber es gibt auch signifikante Minderheiten von Buddhisten, Christen und Hinduisten. Vielleicht ist diese neue Sekte einer Mischung der Religionen entsprungen. Die Gleichsetzung von Muhammad mit Gott erinnert jedenfalls an die christliche Dreifaltigkeit.

Schlagworte: Strafrecht, Apostasie, Gott, Muhmmad, Todesstrafe, Reue, Malaysia

16.07.2023

AboutIslam: Is It Haram to Go to a Party with Alcohol?

Der Fragesteller möchte wissen, ob es verboten sei zu einer Feier zu gehen auf der Alkohol konsumiert wird. Der streng sunnitische Mufti meint, man solle nicht an einem Tisch sitzen, an dem Alkohol konsumiert werde. Andererseits sei es aber auch empfohlen nicht die Gefühle anderer Menschen zu verletzen indem man Einladungen ausschlage. Letzteres belegt er mit einem Koranvers (Sure 60, 8). Es sei also nicht verboten an solchen Feierlichkeiten teilzunehmen, solange die Muslime verbotene (haram) Speisen und Getränke nicht konsumieren würden, wozu Alkohol und Schweinefleisch zählten. Schließlich wird den Muslimen sogar geraten an solchen Feierlichkeiten teilzunehmen, um gute islamische Sitten und Werte zu zeigen. Das ist eine interessant begründete Wendung, mit der sich der Mufti liberaleren Ansichten in diesem Meinungsstreit anschließt. Denn zu diesem Thema gibt es schon einige Fatwas und darunter einige, die empfehlen Feiern, bei denen Alkohol serviert wird, zu meiden (vgl. Matthias Brückner: Fatwas zum Alkoholverbot unter dem Einfluss neuer Medien im 20. Jhdt. Würzburg 2001, S. 77f.).

Schlagworte: Alkohol, Feier, Einladung, Teilnahme, Werte

09.07.2023

Islam - Q & A: Using contraception because of having a low income

In dieser Fatwa geht es um Empfängnisverhütung. Der wahhabitische Mufti meint, Angst vor geringem Einkommen würde Empfängnisverhütung nicht erlaubt machen. Das sei ähnlich wie in der vorislamischen Zeit der Unwissenheit (Dschahiliya), in der die Menschen deshalb getötet hätten. Dieser Vergleich schießt dann aber doch über das Ziel hinaus, denn der Grund ist zwar derselbe, der Zeitpunkt einer etwaigen Tat aber ein ganz Anderer. Im einen Fall wird menschliches Leben getötet, im anderen Fall entsteht menschliches Leben noch nicht einmal, es geht also noch nicht einmal um eine Abtreibung.
Mit einem Koranvers wird dargelegt, dass Gott jedes Geschöpf versorge. Allerdings gäbe es andere Gründe, die die Empfängnisverhütung erlauben würden, nämlich eine Gesundheitsgefahr für die Mutter. Auch wenn sie schon viele Kinder hätten, wäre eine zeitweise Empfängnisverhütung erlaubt, um die Kinder erziehen zu können. Der Mufti nennt hier einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren. Diese strenge wahhabitische Meinung wird allerdings nicht von allen Gelehrten geteilt.

Schlagworte: Familienrecht, Empfängnisverhütung, Einkommen, Gesundheit, Erziehung, Wahhabiten

01.07.2023

muftisays: financial settlement in event of divorce

Immer mal wieder sind die Fragen interessanter als die Antworten von Fatwas, insbesondere im Familienrecht. In dieser Frage sind allerdings weniger emotionale Verwicklungen dargestellt, sondern die Schwierigikeit der Vermögenstrennung bei einer lang andauernden Ehe. Der Fall spielt in Großbritannien, da der Fragesteller die Werte in britischen Pfung angibt. Die Ehe besteht fast 30 Jahre. Es sind drei erwachsene Kinder aus ihr hervorgegangen, von denen noch zwei zuhause leben. Alle Kinder sind allerdings berufstätig.
1995 haben die Eheleute ihr erstes Haus gekauft. Die Ehefrau habe dazu einen kleinen finanziellen Beitrag geleistet. Den weitaus größeren Teil der Grundschuld habe der Fragesteller abbezahlt. Das Haus sei auf beide Eheleute eingetragen gewesen. In dieser Zeit habe er den Lebensunterhalt der Familie bestritten woran sich seine Frau unregelmäßig beteiligt habe. Obwohl seine Ehefru 2003 begonnen habe regelmäßig zu arbeiten, sei er weiterhin für alle Kosten aufgekommen.
2010 hätten sie ein größeres Haus erworben zu dessen Finanzierung seine Ehefrau wiederrum einen weitaus kleineren finanziellen Beitrag geleistet habe. Seine Frau habe aber begonnen den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren. 2021 seien sie schuldenfrei geworden, wobei seine Frau zum Abschluss noch einen fünfstelligen Betrag geleistet habe. So habe sie insgesamt 21 % der Kosten des Hauses gezahlt. Der Fragesteller habe allerdings ebenfalls einen fünfstelligen Betrag in die Renovierung des alten Hauses gesteckt, dass dann vermietet worden sei. Die Mieteinnahmen seien der Teil der Finanzierung des neuen Hauses gewesen. Auch für das neue Haus seien beide Eheleute als Eigentümer eingetragen worden.
In den letzten fünf Jahren habe sich die Beziehung verschelchtert. Letztes Jahr hätten sie das erste Haus für 150.000 Pfund verkauft und den Erlös geteilt. Sie hätten sich im Januar geeinigt auch das neue Haus finanziell zu teilen. Dieses sei mittlerweile 300.000 Pfund wert. Seine Ehefrau wolle ihm die Hälfte auszahlen. Dann wollte sie die Ehe doch noch retten, aber der Fragesteller nicht mehr. Nun biete sie ihm maximal 120.000 Pfund an. Der Fragesteller meint, dass sie erhebliche Ersparnisse anhgehäuft habe, da sie ihr Gehalt sparen konnte und geerbt habe.
Der Mufti meint seine Ehefrau habe nur Recht auf Unterhalt für die sogenannte Wartezeit (Idda), die in der Regel drei Monate beträgt. Das Eigentum gehöre dem jeweiligen Eigentümer. Das bedeutet der Mufti geht von einer Gütertrennung aus. Verbotene Eigenmacht (Ghasab) sei verboten (haram). Das ist eine recht klare Antwort. Nach deutschem Recht wäre der Fall komplizierter. Hier würde die Frage der sogenannten unbenannten bzw. ehebedingten Zuwendung eine Rolle spielen, also Zuwendungen die im Vertrauen auf den Bestand der Ehe geleistet wurden. Mit der Scheidung würde die Geschäftsgrundlge dafür wegfallen. Es käme aber auch auf den Güterstand an. Läge eine Zugewinngemeinschaft vor, würden sich die Probleme in den Zugewinnausgleich verschieben.

Schlagworte: Familienrecht, Scheidung, Eigentum, Unterhalt, Deobandis