Die aktuelle Fatwa: Juli 2024
27.07.2024
Darul Ifta Birmingham: Racial Discrimination In Business
Ein im Ausland lebender Amerikaner möchte wissen, ob Vertragsabschlüsse von Muslimen nur auf Basis der Rasse abgelehnt werden dürfen. Ein anderer Amerikaner hatte ihm nämlich einen Kontakt mit einem afroamerikanischen Muslim vermittelt, der das Unternehmertum von Afroamerikanern fördern wollte. Das Interesse des Fragestellers daran hatte die Kontaktperson abgelehnt.
Die Muftiya bezieht sich zunächst auf Muhammads Abschiedspredigt, nach der alle Menschen von Adam und Eva abstammen würden. Weder stehe ein Araber über einem Nichtaraber, noch umgekehrt; weder seien Weiße Schwarzen überlegen, noch umgekehrt, außer durch Frömmigkeit oder gute Taten. Sodann führt sie noch einen recht ähnlich lautenden Koranvers (Sure 49, 13) an.
Deshalb sei klar, dass der Islam ohne Ansehung der Rasse Einheit, Gleichheit und Zusammenarbeit zwischen allen Muslimen fördern würde. Geschäftsverkehr nur aufgrund der Rasse abzulehnen würde den islamischen Prinzipien der Brüderlichkeit und Gleichheit widersprechen. Alle Muslime seien ermutigt zur Verbesserung der Gemeinschaft zusammenzuarbeiten. Nur ungerechte Verträge dürften nicht geschlossen werden.
Bei dieser Begutachtung werden mehrere Aspekte übersehen bzw. fehlen. Zunächst einmal fällt auf, dass sich die eigenen Schlussfolgerungen der Muftiya nur auf Muslime beziehen. Das bedeutet, dass der Diskriminierungsschutz seine Grenze in der Zugehörigkeit zur islamischen Gemeinde findet. Aus der publizierten Fatwa ergibt sich allerdings nicht die Religionszugehörigkeit des Fragestellers. Auch Nichtmuslime können nämlich Fragen stellen. Des Weiteren lässt das Verbot ungerechter Verträge sehr viel Auslegungsspielraum offen. Gerechtigkeit ist nämlich ein schwer zu definierender Begriff. Besser wäre es zu versuchen sachliche Gründe zu definieren. Das wird durch die Ausnahmen der Frömmigkeit und der guten Taten angedeutet. Demnach kennt also auch das islamische Recht Gründe für eine Ungleichbehandlung.
Schließlich ist der Sachverhalt recht kurz. Es geht aus ihm nämlich schon nicht hervor, ob es sich um den Abschluss eines konkreten Geschäfts handelt, oder ob es allgemeiner um die Förderung afroamerikanischen Unternehmertums geht. Das macht es schwierig den Sachverhalt rechtlich einzuordnen.
Schlagworte: Vertragsrecht, Rasse, Gleicheit, Brüderlichkeit, Gerechtigkeit, Sachgründe, Deobandis