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Die aktuelle Fatwa: August 2022

28.08.2022

Darul Ifta Birmingham: Are Married Women Allowed Tampons?

In dieser Fatwa geht es darum, ob Tampons nach dem islamischen Recht erlaubt sind. Der Mufti unterscheidet zunächst zwischen der kulturellen und der islamischen Perspektive. Als kulturellen Aspekt nennt er die Auffassung mancher Menschen, dass Tampons für unverheiratete und jungfräuliche Frauen verboten seien. Sie würden nämlich befürchten, dass die Frauen nicht jungfräulich bleiben würden, was sie als Mangel auffassen würden.
Der Mufti macht deutlich, dass er die vorgenannte Auffassung aus islamischer Perspektive für falsch hält. Denn das Jungfernhäutchen könne durch Verletzungen, Unfälle, Sport, medizinische Untersuchungen und aus anderen Gründen verletzt werden.
Sodann erlaubt und empfiehlt der Mufti den Gebrauch von Binden. Der Gebrauch von Tampons werde vom islamischen Recht allerdings missbilligt (makruh), denn es würde der Selbstbefriedigung ähneln, die nach der herrschenden Meinung im islamischen Recht verboten ist. Dieser Schluss ist durchaus anfechtbar. Zudem zitiert der Mufti eine Überlieferung von Muhammad, in der Muhammad der Frau zumindest in der vom Mufti gewählten englischen Übersetzung zunächst zum Füllen mit Stoff rät. Diese Übersetzung legt also entgegen der Ansicht des Muftis eine Erlaubnis von Tampons nahe.

Schlagworte: Periode, Tampons, Binden, Jungfrau, Selbstbefriedigung, Deobandi

21.08.2022

Islamweb: Drawing Incomplete Sexually Provocative Images

In dieser Fatwa gebt es um Aktzeichnen. Der streng sunnitische Mufti verbietet das unabhängig davon, ob die nackten Körper vollständig oder unvollständig (z. B. ohne Kopf) sind und unabhängig davon, ob sie sexuelle Begierde erregen oder nicht. Eine Ausnahme gäbe es allerdings bei Notwendigkeit oder einem beachtlichen Bedürfnis. Beispiele dafür nennt der Mufti allerdings nicht. Eventuell kann man an medizinische Zwecke denken.
Es sei sogar schon verboten solche Bilder zu betrachten. Nach der Mehrheit der Gelehrten gäbe es keinen Unterschied zwischen dem Betrachten solcher Bilder und dem Betrachten nackter Menschen. Es sei allerdings keine große Sünde, außer es werde ständig wiederholt.
Der Mufti zitiert zum Beleg aus dem Koran und zahlreiche klassische islamische Juristen. Außerdem zitiert er eine Überlieferung von Muhammad, nach der es eine Unzucht der Augen, eine Unzucht der Ohren und eine Unzucht der Zunge, d. h. das Äußern von Verbotenem, gäbe. Worauf der Mufti in seiner langen Antwort allerdings nicht eingeht, ist, ob es daneben auch ein Verbot von Bildern lebender Wesen gibt.

Schlagworte: Aktzeichnung, Betrachtung, Notwendigkeit, Bedürfnis, Unzucht, Sünde

14.08.2022

Islam - Q & A: His brother is going to take his land and sell it, then keep the money, then return it to him sometime later with an increase of ten thousand

Der Fragesteller möchte wissen, ob folgende Transaktion erlaubt ist. Sein Bruder habe vorgeschlagen, dass der Fragesteller ihm sein Land gebe, um es zu verkaufen. Später würde er ihm den Preis mit einem Aufschlag in Höhe von 10.000 zurückzahlen.
Der wahhabitische Mufti fasst das Geschäft zunächst als Stellvertretung mit einem Darlehensvertrag auf. Und das Darlehen sei aufgrund des Zins- bzw. Wucherverbots (Riba) verboten. Ohne den Aufschlag sei das Darlehen erlaubt.
In der zweiten Hälfte der Antwort macht der Mufti aber noch einen Vorschlag wie man das Geschäft rechtmäßig gestalten kann. Der Fragesteller solle seinem Bruder das Land zum höheren Preis verkaufen. Dann könne der Bruder das Land gegen sofortige Zahlung weiter verkaufen. Dabei erwartet der Mufti, dass der Bruder einen geringeren Marktpreis erzielt. Den mit dem Fragesteller vereinbarten höheren Preis könne er dann später oder in Raten zurückzahlen.
Abschließend nennt der Mufti zwei bedeutende hanafitische Gelehrte, die diese Gestaltung missbilligen würden, und zwei bedeutende hanbalitische Gelehrte, die die Gestaltung verbieten würden. Gleichwohl meint er, dass die Mehrheit der Gelehrten und insbesondere die hanbalitische Rechtsschule dieses Geschäft erlauben würden. Er zeigt somit, dass es auch innerhalb der hanbalitischen Rechtsschule unterschiedliche Meinungen geben kann und dass man sich auch über bedeutende Gelehrte hinwegsetzen kann.
Inhaltlich zeigt sich an diesem Fall, dass das islamische Recht keineswegs bei einem Verbot stehen bleiben muss, sondern rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten anbietet. Diese erschöpfen sich auch nicht in einer rein äußerlichen Änderung der Form. Was das islamische Recht missbilligt, ist der reine Geldzuwachs für die Leihe von Geld ohne eine Eigentumsposition. In der hier dargestellten Konstellation gewährt der Kreditgeber durch die Zurverfügungstellung von Eigentum dem Kreditnehmer die Möglichkeit sich am Markt Geld zu beschaffen. Dafür lässt er sich einen höheren Preis zahlen. Da zunächst der Kreditgeber das Land an den Kreditnehmer verkauft, kann die Höhe des Aufschlags noch nicht bestimmt werden. Der Gewinn des Kreditgebers wird vielmehr erst durch den im zweiten Verkauf erzielten Preis bestimmt. Der Kreditnehmer erhält aber eine Eigentumsposition mit allen Chancen und Risiken, die damit einher gehen.

Schlagworte: Islamic Finance, Tawarruq, Darlehen, Stundung, Ratenzahlung, Riba, Stellvertretung, Hanafiten, Hanbaliten, Wahhabiten

07.08.2022

The Mufti: When is a marriage considered consummated?

Diese Fatwa befasst sich mit der Frage wann eine Ehe konsumiert ist. Das ist deshalb wichtig, weil eine Ehe nach Abschluss des Ehevertrages und vor Konsumtion leichter wieder aufgelöst werden kann.
Der Mufti stellt zunächst grundsätzlich fest, dass für die Konsumtion der Ehe keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse vorliegen dürfen. Ein solches rechtliches Hindernis sei beispielsweise das verpflichtende Fasten im Ramadan, freiwilliges Fasten hingegen nicht. Dieser Aspekt begegnet in Fatwas regelmäßig umgekehrt, Geschlechtsverkehr macht das Fasten (im Ramadan) nämlich nach herrschender Meinung im islamischen Recht unwirksam. Allerdings muss im Ramadan nur tagsüber gefastet werden.
Die Menstruation sei sogar ein rechtliches und tatsächliches Hindernis. Jedenfalls das tatsächliche Hindernis dürfte anfechtbar sein, denn der Fragesteller schilderte, dass sein Freund nach dem Eheschluss mit seiner Frau geschlafen habe, die sich eben in der Menstruation befand.
Schließlich weist der Mufti darauf hin, dass die reine Möglichkeit die Ehe konsumieren zu können, ausreiche. Das belegt er mit einem Verweis auf ein mittelalterliches Standardwerk des hanafitischen Rechts. Das macht die Frage berechenbar. Es müsste also lediglich der erste mögliche Zeitpunkt ohne rechtliche und tatsächliche Hindernisse ermittelt werden. Es macht aber auch eine tatsächliche Frage zu einer theoretischen Frage.

Schlagworte: Familienrecht, Ehe, Ehevertrag, Konsumtion, Fasten, Menstruation, Möglichkeit, Hanafiten