Die aktuelle Fatwa: September 2015
24.09.2015
Dar al-Ifta' al-misriyya: If slavery no longer exists, how can we get the reward of emancipation of slaves?
Mittlerweile hat auch das ägyptische Staatsmuftiamt eine Fatwa zur Sklaverei erteilt. Die Frage offenbart eine noble Gesinnung, denn es wird gefragt, wie man die (spirituelle) Belohnung für die Freilassung von Sklaven bekommen kann, wenn die Sklaverei abgeschafft ist. Die Antwort bestätigt zunächst autoritativ, dass die Sklaverei im 19. Jahrhundert durch Konsens (Idschma) abgeschafft wurde. Dafür spricht tatsächlich Einiges und da der (Gelehrten)Konsens eine Rechtsquelle ist, wäre das dann auch bindend. Allerdings wird dieser Konsens gerade durch den Islamischen Staat herausgefordert. Nach der herrschenden Lehre verstößt der Islamische Staat damit allerdings gegen eine Norm des islamischen Rechts.
Der zweite Teil der Antwort könnte eine weitere Rechtsfortbildung einleiten. Der Mufti dehnt die Interpretation des Begriffes der Befreiung von Sklaverei erheblich aus und versteht darunter u. a. die Befreiung von Ignoranz durch Bildung und die Gewährung von Obdach für einen Obdachlosen. Die Fatwa ist somit ein schönes Beispiel wie veränderte gesellschaftliche Umstände im Zusammenspiel mit der Ethik das Recht und die Theologie verändern.
Schlagworte: Sklaverei, Abschaffung, Befreiung, Konsens, Staatsmuftiamt, Ägypten
17.09.2015
Islamweb: Inflation not a factor in the settlement of delayed Mahr
Die Geldentwertung ist ein großes Problem bei Schulden mit langen Laufzeiten. Das wird in dieser Fatwa am Beispiel der Brautgabe (Mahr) abgehandelt. Da eine Verzinsung nach dem islamischen Recht nicht zulässig ist, stellt sich das Problem umso dringender. Zudem ist es üblich in islamischen Eheverträgen die Zahlung der Brautgabe aufschiebend bedingt für den Fall der Scheidung zu vereinbaren. Das dient dazu die für den Mann leichte Scheidung durch einseitige Erklärung zu erschweren. Ob es sich hier um eine Scheidung handelt, teilt der Fragesteller nicht mit.
Der Mufti vertritt den Standpunkt, dass ein Inflationsausgleich nicht vorzunehmen sei, was er als Mehrheitsmeinung bezeichnet. Sodann zitiert er aber mit Abu Yusuf einen bedeutenden Gelehrten der weit verbreiteten hanafitischen Rechtsschule, der eine abweichende Meinung vertritt. Danach kommt es auf den Wert der Schuld im Zeitpunkt ihrer Entstehung an. Der Mufti führt schließlich noch eine malikitische Meinung an, nach der der Wert nur bei großen Unterschieden zu brücksichtigen sei, bei kleinen Unterschieden sei der vereinbarte Betrag zurück zu zahlen.
Im Ergebnis bedeutet das, wenn kein Inflationsausgleich vorgenommen wird, dass in solchen Fällen eine Scheidung für den Mann im Laufe der Zeit billiger wird. Die Bedingung verliert nämlich an Wert.
Schlagworte: Familienrecht, Brautgabe, Ehevertrag, Laufzeit, Inflationsausgleich, Hanafiten, Malikiten
10.09.2015
Huffington Post: More Than 1,000 Indian Muslim Clerics Sign Fatwa Against ISIS
Lange war es ruhig im Fatwawesen was ISIS betrifft, doch nun kommt wieder Bewegung rein. So haben nach verschiedenen Meldungen in Indien mehr als tausend Gelehrte eine Fatwa gegen ISIS erlassen. Das ist ein breiter Konsens (Idschma), der nach islamischem Recht rechtsetzend wirkt. Der Islamische Staat wird in der Fatwa als unislamisch bezeichnet. Die Fatwa soll etwa elfhundert Seiten umfassen, es handelt sich also um ein Buch. Die Fatwa soll in Indien über die Moscheen verbreitet und erklärt werden, so dass sie Wirkung entfalten kann.
Kurz zuvor hatte ISIS eine Fatwa erlassen nach der Recep Tayyip Erdogan, Präsident der Türkei, wegen Abfalls vom Glauben zu töten sei. Der Einwand, dass eine Fatwa von einem qualifizierten Mufti erlassen werden muss, ist berechtigt. Hinzu kommt, dass man nicht zwingend darauf schließen kann, dass sich gegenseitig bekämpfende Muslime vom Glauben abgefallen sind, also die Grundlagen des Glaubens nicht mehr anerkennen (Die Welt: Der IS verurteilt Erdogan per Fatwa zum Tode).
Schlagworte: ISIS, Konsens, Apostasie, Erdogan, Türkei, Indien
03.09.2015
eShaykh: husband gone
In dieser Fatwa geht es um die Möglichkeiten der Scheidung für eine Frau. Sie teilt mit, dass ihr Mann arbeitslos ist und sie ihn seit neun Jahren nicht gesehen hat.
Tatsächlich wird teilweise die Meinung vertreten, dass lange Abwesenheit und die Unfähigkeit Unterhalt zu leisten Scheidungsgründe für die Frau sein können. Das klingt auch hier an, wenn der Mufti zunächst einen anderen Gelehrten zitiert, nach dem in solchen Fällen der Ehevertrag einseitig gebrochen wurde und damit wohl nichtig sein soll. Eine Scheidung in Form der Khul'a ist in diesem Fall nicht erforderlich. Das ist bedeutsam, denn in letzterem Fall verliert die Frau die Brautgabe.
Leider ist der zweite Absatz der Antwort insofern sehr widersprüchlich, weil er nahe legt, dass eventuell doch eine Khul'a erforderlich ist. Es bleibt unklar, ob der Mufti nun lange Abwesenheit und Nichtleistung von Unterhalt als Scheidungsgründe anerkennt, die der Frau die Brautgabe erhalten. Stattdessen wird in dem Fall, dass zumindest die Frau nicht in einem islamischen Land lebt, eine Scheidung nach dem dortigen staatlichen Recht anerkannt. Auch diese Anerkennung erfolgt allerdings nur dem Grunde nach. Es soll ihr dann noch eine Scheidung nach islamischem Recht folgen.
Schlagworte: Familienrecht, Scheidung, Grund, Abwesenheit, Unterhalt, Brautgabe, Recht der Minderheiten