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Die aktuelle Fatwa: September 2020

20.09.2020

Islam - Q & A: Guideline on what actions and words are regarded as mocking religion

In dieser Fatwa geht es darum wann die Grenze zur (strafbaren) Apostasie überschritten ist. Der wahhabitische Mufti zieht die Grenzen dabei sehr eng. Die Antwort nimmt ihren Ausgang von Koranversen, in denen es um die Heuchler geht, die Gott, den Koran oder Muhammad verspotten. Schon dem Koranvers lässt sich deutlich entnehmen, dass hier Unglauben nach Glauben vorliegt.
Der Mufti zitiert dazu nun islamische Gelehrte, die zu dem Schluss führen, dass jeder, der Gott, den Koran, Muhammad oder seine Religion verspottet, ein Ungläubiger wird, selbst wenn er den Spott nicht beabsichtigt habe. Damit ist der teilweise schwer nachzuweisende subjektive Tatbestand komplett ausgeschaltet und der Tatbestand wird insgesamt bereits allein durch den äußeren Schein komplett erfüllt. Spotten sei mit Lachen verbunden. Darunter würde auch der lachende Hinweis auf Fehler fallen. Das ist außerordentlich eng, würde aber noch den sachlichen Hinweis auf Fehler erlauben. Schmähend sei, was unter den Menschen als üblich betrachtet würde. Das ist ein außerordentlich unbestimmtes Tatbestandsmerkmal, vor allem wenn man bedenkt, dass es hier um Strafrecht geht.
Es kann sich aber lediglich um eine Sünde und nicht Unglauben handeln, wenn man sich über einen Muslim lustig macht. Das hängt davon ab, ob der Spott gegen ihn als Person gerichtet ist oder gegen seinen Glauben.
Der Muslim wird aufgefordert diesen Spott deutlich zurückzuweisen oder den Ort zu verlassen, was mit einem weiteren Koranvers belegt wird. Schon das Lachen oder Lächeln zu solchem Spott kann ausreichen den Muslim zum Mittäter der Apostasie zu machen. Wenn er den Inhalt allerdings nicht billigt, würde er immer noch eine große Sünde begehen.

Schlagworte: Strafrecht, Apostasie, Spott, Vorsatz, Üblichkeit, Unglaube, Sünde, Wahhabiten

13.09.2020

Darul Ifta Birmingham: Can I Work in an University Where There is a Doubt Regarding My Salary

In dieser Fatwa geht es um die Frage, ob die Arbeit für eine Universität erlaubt ist, die durch Studiengebühren finanziert wird. Das eigentliche Problem dabei ist, dass manche Studierende dafür ein verzinstes Darlehen aufnehmen.
Der Mufti gibt zunächst seine Einschätzung der Verfahren im Vereinigten Königreich wieder, wonach die Zinsen an den Staat gezahlt würden und nicht an die Universität. Außerdem würden die Universitäten von den Studierenden nicht verlangen ein verzinstes Darlehen aufzunehmen. Die Studierenden könnten die Studiengebühren auch selbst zahlen oder ein unverzinstes Darlehen aufnehmen.
Grundsätzlich dürfe man allerdings keine verbotene (haram) Arbeit aufnehmen oder bei Verbotenem helfen. Schließlich dürfe auch das Einkommen nicht von einer verbotenen Quelle stammen. Wenn das Einkommen eine Mischung aus Verbotenem und Erlaubtem sei, sei es erlaubt, wenn die Mehrheit des Einkommens erlaubt sei. An dieser Stelle wird die Argumentation etwas dünn, denn der Mufti definiert nicht die tolerierte Höhe des verbotenen Anteils. Er stellt lediglich fest, dass das Einkommen aus keiner verbotenen Quelle stamme. Das klingt als ob es gar keinen verbotenen Anteil des Gehalts gibt, denn verboten sind ja nur die Zinsen und nicht Studiengebühren, die allerdings mit dem verzinsten Darlehen finanziert werden. Ganz eindeutig ist der Antwort allerdings nicht zu entnehmen, ob der Mufti nicht doch einen zu vernachlässigenden Anteil verbotenen Lohnes annimmt.

Schlagworte: Universität, Studiengebühren, Darlehen, Zinsen, Einkommen, Deobandi

06.09.2020

Islamweb: Two Divorces and Khul‘ and then Marriage without Wali

Einen einigermaßen verwickelten Sachverhalt schildert diese Fragestellerin. Ihr Ehemann habe bereits zwei Scheidungen (Talaq) erklärt. Dann habe eine Scheidung auf Antrag der Frau (Khul') stattgefunden. Ein anderer Fatwa-Online-Dienst (Islam - Question & Answer) habe bereits die Auskunft gegeben, dass die von der Frau bewirkte Scheidung nicht als Scheidung zähle, sie aber einen neuen Ehevertrag abschließen müsse. Das hat sie getan, allerdings in Abwesenheit ihrer Familie.
Das grundlegende Problem ist, dass eine Wiederheirat derselben Partner nach drei Scheidungserklärungen zuzüglich einer abgelaufener Wartezeit (Idda) von üblicherweise drei Perioden verboten ist. Die Ehefrau muss dann zunächst eine andere Ehe schließen und vollziehen. Diese Regel dient dazu den Ehemann davon abzuschrecken mündliche Scheidungen (Talaq) allzu leichtfertig zu erklären. Gleichwohl entstehen immer wieder Probleme in diesem Zusammenhang, oft gerade aufgrund dieser Regelung, wie man an diesem Fall sieht.
Zur Lösung des Problems ist ein Verständnis der arabischen Fachbegriffe notwendig, denn Scheidung ist nicht gleich Scheidung. Bei der Bedingung drei erklärter Scheidungen wird regelmäßig die durch den Ehemann erklärte Scheidung (Talaq) vorausgesetzt. Da hier bereits zwei Scheidungen erklärt wurden, taucht folgerichtig die Frage auf, ob nun die durch die Frau bewirkte Scheidung (Khul') als dritte Scheidung zählt. Klar ist, dass durch die durch die Frau beantragte Scheidung (Khul') die Scheidung bewirkt ist. Dazu bräuchte es noch nicht einmal die vorangegangenen Scheidungserklärungen (Talaq) des Mannes.
Der streng sunnitische Mufti bringt ein interessantes Argument ein, nämlich, dass es sich bei der durch die Frau bewirkten Scheidung (Khul') tatsächlich gar nicht um eine Scheidung handeln könnte, sondern um eine Annullierung der Ehe. Das heißt die Ehe wäre nichtig, was ein starkes Argument gegen ein Verbot der Wiederheirat gleicher Partner wäre, die Ehe würde dann nämlich als nicht existent gelten. Der Mufti schließt sich allerdings der herrschenden Meinung an, dass es sich um eine Scheidung handelt.
Leider hört die Argumentation an dieser Stelle auf. Dafür, dass die durch die Frau bewirkte Scheidung (Khul') als dritte Scheidung zählt, spricht, dass sie sogar schon alleinstehend eine Scheidung bewirkt, die Wirkung also sogar die einer einzeln erklärten Scheidung durch den Ehemann (Talaq) noch übersteigt. Gegen diese Zählung spricht, dass das Verbot einer unmittelbaren Wiederheirat gleicher Partner den Ehemann vom allzu leichtfertigen Ausspruch einer Scheidung abschrecken soll und nicht die Ehefrau. Es handelt sich um eine ganz andere Art von Scheidungsrecht, das üblicherweise für die Frau mit dem Verlust der Brautgabe verbunden ist.
Stattdessen widmet sich der Mufti der neu geschlossenen Ehe, was ein Indiz ist, dass er hier kein Wiederheiratsverbot annimmt. Er weist daraufhin, dass der Vormund eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ehe sei, nur die Hanafiten würden das anders sehen.

Schlagworte: Familienrecht, Scheidung, Annullierung, Nichtigkeit, Wiederheirat, Vormund