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Die aktuelle Fatwa: September 2023

30.09.2023

MEMRI: Lebanese TV Channel Launches Campaign To Decriminalize Homosexuality

Im Libanon sorgt ein Fernsehspot für Aufregung. Der libanensische Fernsehsender MTV strahlt nämlich einen Spot aus, der die Abschaffung des Artikel 534 des Strafgesetzbuches fordert, der unnatürlichen Geschlechtsverkehr bestraft, also Homosexualität. Das hat den stellvertretenden Generalinspekteur des sunnitischen Staatsmuftiamtes auf den Plan gerufen. Er erteilte in einem anderen Fernsehsender eine Fatwa, dass es verboten (haram) sei MTV zu schauen. Dabei versucht er auch die Schiiten einzubinden. Das dürfte seinen Grund darin haben, dass die Schiiten einen erheblichen Bevölkerungsanteil im Libanon stellen.
Die Strafbarkeit von Homosexualität ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem Koran und ist unter islamischen Gelehrten umstritten. Hier wird nun eine Fatwa, also ein islamrechtliches Rechtsgutachten, gegen die Aufhebung eines staatlichen Strafgesetzes erteilt. Das bedeutet, dass mit der Fatwa versucht wird auch das Vorfeld einer etwaigen Tat zu kriminalisieren. Außerdem vermischen sich der staatliche und der religiöse Bereich. Schließlich bleibt offen welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen das Fernsehverbot hat.

Schlagworte: Strafrecht, Homosexualität, Fernsehen, Strafgesetzbuch, Staatsmuftiamt, Libanon

18.09.2023

Islam - Q & A: Is it permissible to call something “haleem”?

Der Fragesteller möchte wissen, ob Produkte die Namen Gottes tragen dürfen. Das ist keine harmlose Frage, denn wenn das verboten sein sollte, bewegen wir uns im Bereich der Blasphemie bzw. Apostasie. Auch der wahhabitische Mufti wahrt allerdings den harmlosen Schein indem er sich in seiner Antwort schlicht auf die Frage der Erlaubnis Gottes Namen auch für Menschen und Produkte zu gebrauchen konzentriert.
Die Antwort erschöpft sich leider zu großen Teilen in Aufzählungen von Namen Gottes. So sei verboten u. a. das Wort Allah für Menschen oder Produkte zu benutzen, da es sich um etwas handele, das nur Gott alleine zustehe. Allah ist schlicht das arabische Wort für den einen Gott, das auch arabische Christen benutzen. Da fangen die Probleme möglicherweise schon an. Denn es gibt in der Tat auch Namen, die Gott nicht alleine zustehen. Sodann führt der Mufti einen Koranvers (Sure 37, 101) als Beleg für die Erlaubnis den nachgefragten Beinamen Gottes benutzen zu dürfen an, in dem Abraham sein Sohn Ismael mit genau diesem Beinamen Gottes angekündigt wird. Eine allgemeine Regel, aus der man herleiten kann welcher Name nur Gott zusteht und welcher Name auch für Menschen und Produkte gebraucht werden darf, gibt der Mufti nicht. Aus den Namen selbst lässt es sich nämlich keineswegs immer eindeutig herleiten. Im Zweifelsfall muss man für jeden Namen eine Fatwa erfragen.

Schlagworte: Namen Gottes, Menschen, Produkte, Wahhabiten

10.09.2023

Ask Imam: The CEO and co-founder of Manzil, Mohamad Sawwaf, requested the Darul Iftaa to review Manzil’s Musharakah model of financing.

In dieser Fatwa wird eine Beteiligungsfinanzierung geprüft. Für Kunden islamischer Kreditinstitute ist es wichtig, dass die Produkte tatsächlich islamischem Recht entsprechen. Bei dieser Finanzierung erwirbt das Kreditinstitut zusammen mit dem Kunden Eigentum beispielsweise an einer Immobilie wodurch eine Teilhaberschaft (Muscharaka) entsteht. Der Kunde erwirbt nach und nach die Anteile des Kreditinstitutes bis er alleiniger Eigentümmer ist. Das ist nicht nur eine reine Vermeidung möglicherweise verbotener Zinsen (Riba), sondern hat verschiedene andere Kosequenzen. Als Eigentümer hat das Kreditinstitut eine stärkere Position, trägt aber auch die Risiken üblicherweise mit. So ist es auch hier. Bei fallenden Marktpreisen teilt der Finanzierer das Risiko. Hingegen steht in diesem Fall eine Wertsteigerung dem Kunden alleine zu.
Außergewöhnlich ist bei diesem Finanzierungsmodell, dass das Kreditinstitut mit dem Kunden keinen Mietvertrag (Idschara) über die jeweils im Eigentum des Kreditinstuts stehenden Anteile schließt. Stattdessen garantiert der Finanzierer dem Kunden den Besitz der Sache. Der hanafitische Mufti führt dazu aus, dass dadurch folgendes Problem vermieden wird. Bei einem Mietvertrag müsse nämlich der Eigentümer die Kosten der Unterhaltung der Mietsache tragen. Eine Abwälzung dieser Kosten auf den Mieter sei verbotener Wucher (Riba) und mache den Mietvertrag unwirksam. Da es in diesem Modell keinen Mietvertrag gibt, gäbe es das Problem nicht. Bei der Teilhaberschaft könne man eine andere Kostenteilung vereinbaren ohne dass dieser Vertrag unwirksam würde, meint der hanafitische Mufti. Sie müsse nur einvernehmlich sei.
Der Partner, der die Kosten über seinen Anteil hinaus trage, hätte zwar ein Recht auf Regress gegen den anderen Partner, aber er könne auf dieses Recht verzichten. Hier garantiert der Finanzierer dem Kunden den Besitz und verzichtet auf seinen Mietanspruch im Gegenzug dazu, dass der Kunde die Kosten der Sache trägt und seinerseits auf seinen Regressanspruch für die überschießenden Kosten gegen den Finanzierer verzichtet. Das sei in den dem Mufti vorliegenden Vertragsunterlagen ohne Mehrdeutigkeit geregelt.

Schlagworte: Islamic Finance, Muscharaka, Idschara, Besitz, Kostenteilung, Einvernehmlichkeit, Riba, Hanafiten