Schlagworte: Familienrecht, Heirat, Scheidung, Absicht, Ehevertrag, missbilligt, Schafiiten
AboutIslam: Insurance for Mosques: Allowed?
Mit einer prekären Frage hat sich dieser sunnitische Fatwa-Online-Dienst zu befassen. Just eine Moschee soll gegen Feuer versichert werden. Das eigentliche Problem ist dabei wohl, dass sie sich in Amerika befindet. Der Mufti steigt in seiner Antwort ausgesprochen stark (verbal) ein. Er meint, dass kein Muslim das Recht habe aufgrund seiner persönlichen Ansichten die Gemeinschaft und die Moschee einem dermaßen großen Risiko ausszusetzen, nämlich der Inanspruchnahme eines durch einen etwaigen Brand Geschädigten. Der Mufti deutet hier die Anwendung zweier Konzepte an, die gerne in Fatwas benutzt werden um etwas an sich Verbotenes für erlaubt zu erklären, nämlich das Gemeinwohl (Maslaha) und die Notwendigkeit (Darura). Auch danach fährt der Mufti mit deutlichen Erklärungen fort. Er meint, dass Versicherungen grundsätzlich nicht unter das Zins- bzw. Wucherverbot (Riba) fallen würden und nicht als verbotene Wette, d. h. Hochrisikogeschäft, angesehen würden. Erst danach wirft der Mufti den Aspekt der Unsicherheit (Gharar) auf. Dieser betrifft den zeitlichen Eintritt des Versicherungsfalles und das dann zu erwartende Ausmaß der Haftung. Er meint, dass die Unsicherheit gegen konventionelle Versicherungen sprechen würde. Diese Argumentation ist allerdings zumindest unscharf, da auch bei einer erlaubten islamischen Versicherung (Takaful) der Eintritt des Versicherungsfalls und dessen Ausmaß ungewiss sind. Die Argumente gegen konventionelle Versicherungen dürften in etwas anderen Bereichen liegen, weshalb islamische Versicherungen genossenschaftlich organisiert werden. Jedenfalls läuft die Argumentation letztlich darauf heraus, dass der Abschluss einer konventionelle Versicherung aufgrund von Notwendigkeit erlaubt ist, wenn es keine islamische Versicherung gibt (wie in Amerika). Insgesamt dürfte es sich bei den Ansichten des Muftis nicht um die herrschende Meinung im islamischen Recht und wohl noch nicht einmal um die herrschende Meinung im liberaleren Meinungsspektrum der Islamic Finance handeln. Diese Fatwa ist somit ein schönes Beispiel für die Meinungspluralität im und die Fortentwicklung des islamischen Rechts.Schlagworte: Islamic Finance, Versicherung, Unsicherheit, Gemeinwohl, Notwendigkeit
Dieser hanafitische Fatwa-Online-Dienst befasst sich mit der Form der Eheschließung. Der Mann fragte: "Ich gebe Dir diesen Umschlag als Brautgabe (Mahr). Akzeptierst Du es?". Die Frau akzeptierte es. In dem Umschlag war eine Menge Geld. Die Ehe ist im islamischen Recht ein rein zivilrechtlicher Vertrag, der sich durch wenig Formstrenge auszeichnet. Dieser Mufti meint gleichwohl, dass keine gültige Eheschließung vorliege, da das arabische Wort Nikah (Ehe) nicht erwähnt wurde. Dass explizit die Brautgabe erwähnt wurde, ficht ihn nicht an. Da eine Brautgabe nur bei Eheschließung fällig wird, hätte man auf Letztere schließen können. Wenn man die Übergabe der Brautgabe und die Eheschließung trennt, stellen sich Fragen der Rückabwicklung, wenn es später nicht zu einer Heirat kommt. Darauf geht der Mufti allerdings nicht ein.Schlagworte: Familienrecht, Heirat, Form, Brautgabe, Hanafiten