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Die aktuelle Fatwa: Oktober 2021

24.10.2021

Ask Imam: My mum left a house for us. How much share do we each get?

Obwohl schon vor über zwei Monaten auf der Website Ask Imam ein Nachruf auf den den Dienst tragenden Mufti Ebrahim Desai erschienen ist (Askimam.org - The Legacy of Mufti Ebrahim Desai Rahimahullah), erscheinen nach wie vor Fatwas auf der Website. Ebrahim Desai hat die Fatwas zwar schon länger nicht mehr selbst erteilt, sondern nur noch bestätigt, aber auch wenn der Strom an Fatwas dünner geworden ist, werden immer noch von ihm geprüfte Fatwas publiziert. Wie man an dieser Fatwa sehen kann, dauern Erbangelegenheiten mitunter länger, werden dadurch aber nicht einfacher, sondern können eine eigene Dynamik entwickeln. Der Fragesteller teilt nämlich mit, dass seine Mutter bereits vor zwanzig Jahren verstorben ist und möchte jetzt die Erbquoten wissen. Der Mufti fragt zurecht nach was der Fragesteller mit verbliebenen Familienmitgliedern meint, nämlich ob seit dem Erbfall noch weitere potentielle Erben verstorben sind. Dann müsste nämlich auch für diese ihre jeweilige Erbquote errechnet werden, sowie die Erbquoten für deren Erben.
Sodann berechnet der Mufti die Erbquoten hilfsweise für den Fall, dass kein weiterer Erbe bereits verstorben ist und in der Frage fehlt. Solche Fragen sind nicht selten, da das islamische Erbrecht recht komplizierte Quoten enthält. Der Mufti merkt abschließend an, dass zuerst Begräbniskosten, Schulden und Vermächtnisse, die nicht ein Drittel der Nettoerbmasse überschreiten dürfen, abgezogen werden. Erst danach erfolgt die Aufteilung nach Quoten, ähnlich wie im deutschen Recht.

Schlagworte: Erbrecht, Erbmasse, Schulden, Begräbniskosten, Vermächtnis, Erbteil, Ebrahim Desai, Hanafiten

17.10.2021

Islamweb: Modern Means of Technology Are Not Sufficient As Evidence in Proving Zina

In dieser Fatwa geht es um den Videobeweis bei Unzucht (Zina). Das islamische Recht fordert, gestützt auf den Koran, vier (männliche) Zeugen, die den Geschlechtsakt selbst gesehen haben. Insofern fällt die Antwort (für manchen vielleicht überraschend) deutlich aus: Der Videobeweis ist nicht ausreichend. Dieser streng sunnitische Fatwa-Online-Dienst zitiert dazu eine Fatwa des ägyptischen Staatsmuftiamts, das moderne technische Möglichkeiten lediglich als Indizien betrachtet und nicht als Beweise.
Diese wörtliche Auslegung des Koran, die man als rückständig kritisieren kann, führt in diesem Fall dazu, dass die Anwendung von Leibesstrafen, die man ebenfalls als rückständig betrachten und ablehnen kann, deutlich eingeschränkt wird. Der Mufti hat allerdings noch ein Argument gegen die Bestrafung, das gelegentlich in Fatwas auftaucht. Der Mensch soll nämlich nicht enthüllen, was Gott verborgen hat. Es handelt sich also nicht um eine im deutschen Strafrecht als Offizialdelikt bezeichnete Straftat, also eine Straftat, die die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermittelt, oder anders ausgedrückt: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Neben dieser ethischen Empfehlung hätte allerdings auch nahegelegen darauf hinzuweisen, dass sich die Anzeigeerstatterin selbst wegen falscher Verleumdung wegen Unzucht (Qadhf) strafbar machen kann, wenn sie nicht in der Lage ist vier Zeugen beizubringen.

Schlagworte: Strafrecht, Beweisrecht, Unzucht, Videobeweis, Zeugen

10.10.2021

Islam - Q & A: Ruling on the incentives given by stores to attract shoppers

In dieser Fatwa geht es um Kaufanreize von Läden und Zeitungen. Die Fatwa besteht zum größten Teil aus vollständigen Zitaten anderer Fatwas zu dem Thema. Der Großteil besteht wiederrum aus Fatwas des saudischen Ständigen Ausschusses für das Fatwawesen bzw. seines langjährigen Vorsitzenden Ibn Baz. Von ihnen werden unter dem Oberbegriff des Glücksspiels, Sammelmarken, kombinierte Angebote bestehend aus einem Produkt und einer Gewinnchance zu einem höheren Preis und Gewinnspieltickets ab einem bestimmten Einkaufswert als verboten erklärt.
Nach diesen ausführlichen Zitaten wird eine Fatwa eines anderen Mitglieds des Ausschusses unter Ibn Baz wiedergegeben. Danach seien solche Kaufanreize unter zwei Bedingungen erlaubt. Zum Einen soll der Produktpreis der echte Preis sein und nicht erhöht werden. Zum Anderen soll der Kunde das Produkt nicht nur wegen des in Aussicht gestellten Gewinns kaufen.
Etwas überraschend schließt sich der Mufti dieser einzelnen zum Schluss zitierten Fatwa an. Dabei weist er lediglich darauf hin, dass der Kunde sicher sein muss die zweite Bedingung zu erfüllen, denn nur er wisse was in seinem Herz vorgehe.

Schlagworte: Kaufanreize, Glücksspiel, Vorsatz, Ibn Baz, Ibn Uthaimin, Ständiger Ausschuss für das Fatwawesen, Saudi-Arabien, Wahhabiten

03.10.2021

AboutIslam: Can Dowry Be Accepted From Women?

Die Fragestellung in dieser Fatwa ist recht kreativ gegen den Strich gebürstet, es geht nämlich darum, ob auch die Frau die Brautgabe an den Mann zahlen darf, die man dann freilich mit Bräutigamgabe oder vielleicht mit Mitgift übersetzen müsste.
Der Mufti nähert sich vorsichtig der Antwort und meint zunächst, dass sie vom Mann an die Frau gezahlt werden sollte, was den umgekehrten Fall noch nicht ausschließt. Dann stellt er allerdings fest, dass die Brautgabe eine Bedingung für die Wirksamkeit des Ehevertrags sei. Ein Verzicht ist allerdings (mit Zustimmung der Frau) möglich, was mit dem entsprechenden Koranvers belegt wird.
Darüber hinaus schließt der Mufti allerdings noch, dass die Frau den Mann schon vor Zahlung der Brautgabe unterstützen kann, wenn der Mann Probleme hat das Geld zusammen zu bekommen. Schließlich muss es zwar eine Vereinbarung über die Brautgabe geben, aber die Brautgabe muss nicht sofort gezahlt werden, kann also gestundet werden. Im Falle des Verzichts wird man also auch diesen in den Ehevertrag aufnehmen müssen. Hintergrund dieser Frage dürfte sein, dass viele Männer aus den unteren Schichten erhebliche Probleme haben die immensen Kosten einer Hochzeit aufzubringen und deshalb erst weit nach dem 30. oder gar 40. Lebensjahr heiraten (können). Die immensen Kosten beruhen im Wesentlichen auf sozialen Erwartungen.

Schlagworte: Familienrecht, Brautgabe, Mitgift, Ehevertrag, Verzicht, Stundung, Bedingung, Wirksamkeit