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Die aktuelle Fatwa: November 2016

27.11.2016

Islam - Q & A: He built a house and gave it to his wife instead of her dowry, and he lived in it with her; is it part of her estate?

Fragestellerinnen dieser Fatwa sind letztlich insgesamt drei Schwestern. Sie schildern einen recht verwickelten Sachverhalt. Ihr Vater hatte ein Haus gebaut, dass er ihrer Mutter als Brautgabe (Mahr) geschenkt habe. Das erste Problem ist, dass im Ehevertrag angeblich eine niedrigere Brautgabe vereinbart war. Die Meinung eines lokalen Imams wird in der Frage auch gleich mitgeliefert. Er meint diese Brautgabe sei unwirksam, da das Haus der Mutter nicht allein gehört habe, sondern noch die ganze Familie darin gewohnt habe.
Letztlich stand das Haus wohl offiziell im Eigentum der Mutter, so dass nach ihrem Tod der Vater und die drei Töchter das Haus erbten. Nun ist auch der Vater gestorben und die Schwestern möchten wissen wie es sich mit dem Haus verhält.
Auch der wahhabitische Mufti versteht die Schilderung so, dass die Mutter als Eigentümerin registriert worden ist. Ob sie Besitz ergiffen hätte, sei nicht relevant. Er meint, dass der Vertrag deshalb nicht als Schenkung, sondern als Kauf einzuordnen sei, was er mit zwei Zitaten hanbalitischer Gelehrter belegt. Der deutsche Familienrechtler denkt hier an sogenannte unbenannte Zuwendungen, die ebenfalls keine Schenkungen darstellen. Weil der Mufti davon ausgeht, dass das Haus im Eigentum der Mutter steht, geht auch er von zwei Erbfällen aus, deren Quoten er abschließend berechnet.

Schlagworte: Erbrecht, Familienrecht, Brautgabe, Schenkung, Kauf, unbenannte Zuwendung, Immobilie, Wahhabiten

20.11.2016

Islamweb: Requesting divorce from husband who neither provides for wife nor talks to her

Eine recht kuriose Zwangsehe schildert diese Fragestellerin. Denn die Ehe sei zwar unter Zwang ihres Vaters zustande gekommen, aber sie lebt nunmehr seit einigen Monaten getrennt von ihrem Mann in einem anderen Land.
Die zentrale Frage, ob die Eheschließung ohne Einverständnis der Fragestellerin überhaupt wirksam ist, thematisiert der Mufti nur indirekt. Denn da die Fragestellerin laut Ihren Angaben bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung volljährig war, bestehen auch nach islamischem Recht erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Ehe. Immerhin gesteht der sunnitische Mufti der Fragestellerin zu die Scheidung zu verlangen, d. h. er hält die Eheschließung wohl für wirksam.
Nur wenn die Ehe wirksam zustande gekommen ist, stellt sich die Frage, ob und welche Form der Scheidung möglich ist, was der Mufti in seiner Antwort zuerst thematisiert. Die Fragestellerin liefert in ihrer Schilderung immerhin zwei gewichtige Gründe für eine Scheidung, nämlich die Abwesenheit ihres Ehemannes und die Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht. Für die Fragestellerin ist die Anerkennung wenigstens einer der Gründe entscheidend, denn dann kann sie die Scheidung ohne Verlust der Brautgabe (Mahr) verlangen. Ansonsten bleibt ihr nur die Scheidung in Form des Khul'. Dann muss sie mit dem eventuell kompletten Verlust der Brautgabe rechnen.

Schlagworte: Familienrecht, Zwangsehe, Heirat, Scheidung, Form, Gründe, Brautgabe

13.11.2016

Darul Ifta Birmingham: Should I get married to a person who I don’t love

Die zum Islam konvertierte Fragestellerin wirft die große Frage der Liebesheirat auf. Die konkrete Situation ist die, dass die Fragestellerin Probleme hat ihren Glauben auszuleben, da der Rest ihrer Familie nicht muslimisch ist. Sie habe nun einen Muslim kennen gelernt, der alle möglichen Vorzüge habe, bis auf Einen: Sie liebt ihn nicht.
Der Mufti zitiert zunächst sehr ausführlich aus der Tradition Muhammads und legt damit die Vorzüge der Ehe dar. Offen wird sowohl der Zweck fleischliche Gelüste zu stillen geschildert als auch die religiöse Bedeutung der Ehe. Liebe spielt hier keine Rolle. Etwas überraschend ist daher die abschließende Wendung. Der Mufti sieht die Ehe im Islam als lebenslange Partnerschaft an, obwohl das islamische Recht die Scheidung zulässt. Deshalb solle die Fragestellerin keine Ehe schließen um ein aktuelles Problem zu lösen. Damit lässt der Mufti letztendlich doch noch eine Chance für die Liebe offen, obwohl er sie durchgehend nicht erwähnt.

Schlagworte: Glaube, Ehe, Liebesheirat, Sexualität, Deobandis