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Die aktuelle Fatwa: November 2020

29.11.2020

Ask Imam: How do we lawfully entertain ourselves as teenagers?

In dieser Fatwa geht es um die islamisch erlaubten Freizeitbeschäftigungen von Jugendlichen. Der Fragesteller bringt mit einigen prägnanten Beispielen sehr gut auf den Punkt, dass alles was Spass macht nach einer strikten Islamauslegung verboten ist. Nun möchte er wissen was, abgesehen von langweiligen Picknicks und Spaziergängen im Park noch möglich ist.
Der Mufti bleibt die Antwort nicht schuldig. Zunächst erklärt er allerdings sehr lang die Bedeutung der Jugend und ihrer islamischen Erziehung. Er zieht u. A. den Vergleich zu einem Vater, der seinem Sohn die Einnahme von Gift verbietet. Ferner stellt der Mufti tabellarisch islamische und westliche Werte, oder was er dafür hält, nebeneinander, einschließlich ihrer Auswirkungen. Das wirkt alles sehr pauschal. Immerhin verbietet der Mufti soziale Medien nicht grundsätzlich, sondern rät nur zur Vorsicht. Und am Ende zählt er sogar noch einige markante erlaubte Freizeitbeschäftigungen auf, wie beispielsweise Reiten, Skating, Rollerblading und Quadfahren.

Schlagworte: Jugend, Freizeit, Erziehung, Werte, soziale Medien, Hanafiten

22.11.2020

Islam - Q & A: He got a promotion at work via bribery. Is his salary haraam?

Der Fragesteller möchte wissen, ob das Einkommen aus einer Anstellung, die er durch Bestechung erlangt hat, erlaubt ist. Er teilt noch mit, dass er zuvor unter seiner universitären Qualifikation angestellt war und unter dem Druck durch seinen Vorgesetzten gelitten hat. Außerdem spende er monatlich von seinem Gehalt.
Der Mufti stellt zunächst fest, dass Bestechung und Bestechlichkeit verboten (haram) sind. Allerdings seien davon Fälle ausgenommen, in denen die Bestechung dazu dient Ungerechtigkeit zu beseitigen oder Rechte zu erhalten, die nur so erhalten werden können. In diesen Fällen ist es aber nur für den erlaubt, der besticht und nicht für den, der sich bestechen lässt. Der Mufti begründet hier einen recht differenzierten Rechtfertigungsgrund. Allerdings macht der Mufti noch zur Voraussetzung, dass man auch für die erlangte Anstellung ausreichend qualifiziert ist, dass man die Tat bereut und Geld spendet.

Schlagworte: Strafrecht, Bestechung, Bestechlichkeit, Anstellung, Ungerechtigkeit, Qualifikation, Reue, Spende, Wahhabiten

15.11.2020

Darul Ifta Birmingham: The Disagreement Between Siblings of Payment of Debt

Immer wieder sind Fatwas interessant, da in ihren Fragen ausführliche Sachverhalte dargestellt werden. So erfährt man durch diese Frage einige familiäre und finanzielle Verwicklungen. Die Fragestellerin hatte sich von ihrer Schwester Geld geliehen um ihrem Sohn ein Haus zu kaufen. Nun erwirkt nicht ihre Schwester, sondern ihr Bruder Gerichtsbeschlüsse gegen sie, die wohl im Zusammenhang mit der Rückzahlung dieser Schuld stehen. Ihr Bruder würde allerdings keine Steuern zahlen, obwohl er reich sei. Sie und ihre Mutter hätten auf dem Land des Bruders gearbeitet ohne Lohn zu erhalten. Schließlich soll ihre Schwester geschworen haben, dass der Bruder ihr das von der Fragestellerin geschuldete Geld zurückzahlen solle.
Der Mufti stellt zunächst fest, dass Geldleihe im Islam grundsätzlich erlaubt ist. Dann meint er, dass es nicht ganz klar ist welche Art von Transaktion sie mit ihrem Bruder vereinbart hat. Das trifft das Problem möglicherweise schon im Ansatz nicht. Denn es kann sein, dass es gar keine schuldrechtliche Vereinbarung gibt. Gerade auch langjährige innerfamiliäre Leistungen können häufig ganz ohne vertragliche Vereinbarung, also ohne Rechtsgrund vorgenommen werden. Das deutsche Recht sieht für solche Fälle einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung vor, wenn nicht schon speziellere familienrechtliche Anspruchsgrundlagen einschlägig sind.
Schließlich stellt der Mufti fest, dass sie ihrer Schwester das Geld zurückzahlen muss. Wenn ihr Bruder zugestimmt hätte, ihre Schuld bei ihrer Schwester zu tilgen, wäre sie davon befreit. Der Mufti thematisiert aber nicht, ob der Schwur ihrer Schwester, dass der Bruder das Geld zurückzahlen solle, ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter ist.

Schlagworte: Vertragsrecht, Familienrecht, Darlehen, Gerichtsbeschluss, familiäre Arbeit, Eid, Deobandi

08.11.2020

Islamweb: Husband Is Not Sinful for Refusing to Have Sexual Intercourse Unlike the Wife

Häufig findet man in Fatwas die Behauptung die Verweigerung des Beischlafes durch die Ehefrau sei eine Sünde. Hier wird nach dem umgekehrten Fall gefragt.
In der Antwort werden verschiedene hanbalitische Lehrmeinungen wieder gegeben. Nach der Ersten ist der Ehemann verpflichtet den Beischlaf zu vollziehen, außer er hat eine anerkannte Entschuldigung. Nach der zweiten Meinung bestimmt der Richter die Häufigkeit im Wege der freien Rechtsfindung (Idschtihad). Das ist doch ein recht komplizierter Weg und zeigt die Problematik des Themas auf. Denn nach deutschem Recht wäre ein solcher Anspruch jedenfalls nicht vollstreckbar (§ 120 Abs. 3 FamFG). Auch im islamischen Recht werden solche Ansprüche faktisch an der Vollstreckung scheitern. Hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Problematik eher im theologischen als im rechtlichen Bereich angesiedelt ist. Für die Ehefrau sei die Verweigerung eine Sünde. Mit einem Zitat Ibn Taymiyyas, der derzeit gerne als Gewährsmann von hanbalitischen Juristen herangezogen wird, wird noch ergänzt, dass der Anspruch der Ehefrau auf Beischlaf sogar größer bzw. wichtiger sei als ihr Anspruch auf Lebensunterhalt.
Schließlich wird, ebenfalls mit einem Zitat, die Frage beantwortet, weshalb die Verweigerung des Beischlafs durch die Ehefrau eine Sünde ist im Unterschied zum umgekehrten Fall. Das Bedürfnis der Männer nach Geschlechtsverkehr sei größer und die Fähigkeit Abstinenz auszuhalten sei schwächer. Aber muss die Verweigerung durch die Ehefrau deshalb gleich eine Sünde sein?

Schlagworte: Familienrecht, Theologie, eheliche Pflichten, Beischlaf, Sünde, freie Rechtsfindung, Bedürfnis, Abstinenz, Hanbaliten

01.11.2020

eShaykh: is rejecting a life-saving operation = suicide?

In dieser Fatwa geht es um lebensverlängernde Maßnahmen bzw. deren Unterlassen. Die Frage ist konkret, ob die Verweigerung einer lebensrettenden Operation gleich Selbstmord ist, der nach herrschender Meinung in der islamischen Theologie verboten ist.
Der sufisch orientierte Fatwa-Online-Dienst gibt der Patientin die Freiheit diese Frage selbst zu entscheiden und auch auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichten zu können. Sodann wird noch erwähnt, dass die schafiitische Rechtsschule empfiehlt die Medizin zu nutzen, aber selbst sie würde es nicht als Pflicht sehen, da die Effektivität nicht gewiss sei.
Letztlich lehnt der Mufti einen Selbstmord durch Unterlassen mit Bezug auf einen Koranvers ab, der die Wendung enthält "sich nicht mit eigenen Händen in das Verderben zu stürzen".
Die Frage nahm Bezug auf Fatwas des ägyptischen Staatsmuftiamtes zu dem Thema, die in der Antwort verlinkt sind. Freilich sind die Links leer und die Fatwas lassen sich nicht ohne Weiteres finden. Da an dem Fatwa-Online-Dienst der vorherige ägyptische Staatsmufti Ali Gomaa beteiligt ist, mag der Bezug hergestellt worden sein, um seine eigenen Fatwas oder die seines Nachfolgers zu erläutern oder zu korrigieren.

Schlagworte: lebensverlängernde Maßnahmen, Selbstmord, Unterlassen, Schafiiten, Staatsmuftiamt, Ägypten