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Die aktuelle Fatwa: Dezember 2014

29.12.2014

OnIslam: Sex Education from an Islamic Perspective

Die Frage, ob der Islam eine Aufklärung kennt, ist durchaus umstritten. Auch in dieser sunnitischen Fatwa geht es um Aufklärung im Islam, allerdings um sexuelle Aufklärung. In der Einleitung wird bereits die Suche nach Wissen befürwortet. Das gibt die Grundrichtung der beiden folgenden Antworten vor.
Die erste Antwort behandelt ausschließlich Aspekte des islamischen Rechts zu der Frage. In der Tat findet man zahlreiche Fatwas, die diverse Sexualpraktiken und Ähnliches regeln. Sofern sie überhaupt erlaubt wird, darf die Praktik regelmäßig nur in der Ehe vollzogen werden. Folgerichtig wird auch das Verbot der Unzucht erwähnt. Der Bereich wird gerade durch Fatwas stark verrechtlicht. Ob das dem Thema gut tut, ist eine andere Frage.
Auch die zweite Antwort behandelt zunächst rechtliche Aspekte. In der zweiten Hälfte geht der Mufti allerdings noch auf biologische Aspekte ein. Insgesamt ist noch festzuhalten, dass die Pubertät als richtiger Zeitpunkt für die Aufklärung angesehen wird. Je nach Einzelfall ist sie aber auch früher möglich.

Schlagworte: Sexualität, Aufklärung, Unzucht, Pubertät

22.12.2014

Pakistan Today: Islam has no room for killing innocents, PUC issues fatwa

Der pakistanische Rat islamischer Gelehrter hat eine Fatwa erlassen, die sich mit deutlichen Worten gegen den Angriff der Taliban auf eine Schule und das Töten unschuldiger Kinder in Peshawar am letzten Dienstag richtet. Der Vorsitzende des Rates bezieht sich zutreffend auf das islamische Kriegsrecht, wenn er feststellt, dass das Töten Unschuldiger nichts mit einem kämpferischen Dschihad zu tun hat. Weiterhin wird ein sehr bekannter Koranvers zitiert, nach dem das Töten eines Menschen mit dem Töten der gesamten Menschheit gleichgesetzt wird. Das bedeutet, dass die Tötung von Menschen auf das Äußerste verdammt wird.

Schlagworte: Taliban, Dschihad, Kriegsrecht, Unschuldige, Pakistan Ulema Council, Peshawar, Pakistan

15.12.2014

Dar al-Ifta' al-misriyya: Dar al- Iftaa issued a new report on QSIS’s infringements against woman under the cover of Islam

Das Fatwa-Beobachtungszentrum des ägyptischen Staatsmuftiamts hat einen Bericht zu Verbrechen gegen Frauen durch ISIS herausgebracht. Die Pressemeldung fällt schon recht ausführlich aus und schildert einige Inhalte des Berichts.
Es folgen unter Anderem Ausführungen zum islamischem Kriegsrecht. Danach sind Gefangene gut zu behandeln und insbesondere Frauen im Krieg nicht zu töten. Auch die Versklavung von Frauen wird in dem Bericht als gegen die Gesetze des Islams verstoßend angesehen.
Interessant ist sodann, dass auch die Benutzung von Frauen als Täterinnen als Verbrechen gegen die Frauen ausführlich besprochen wird. So überwachen und verfolgen Frauen unter Anderem das Tragen des Gesichtsschleiers (Niqab) anderer Frauen und führen den Krieg in den sozialen Medien weiter.
Als Motivation für die Frauen nennt der Bericht das Büßen von Sünden aus dem bisherigen Leben. Weiterhin soll die Widerlegung des Klischees von der unterdrückten Muslimin eine Motivation sein. Schließlich wird die wachsende Islamfeindlichkeit in Europa als Motivation genannt. Da kann man sich wirklich fragen, was zuerst da war: Die Henne oder das Ei? bzw. wie Islamfeindlichkeit und Islamismus zusammenwirken. Insgesamt wird immer wieder betont, dass ISIS und andere Terrororganisationen die Frauen und den Islam für ihre Ziele missbrauchen.

Schlagworte: ISIS, Frauen, Dschihad, Kriegsrecht, Gefangene, Sklaverei, Gesichtsschleier, soziale Medien, Buße, Sünde, Unterdrückung, Islamfeindlichkeit, Islamismus, Staatsmuftiamt, Ägypten

08.12.2014

Saudi Gazette: Money seized from terrorists can be spent on charity, say scholars

Der Rat der höchsten Religionsgelehrten Saudi-Arabiens hat nach dieser Pressemeldung eine interessante Fatwa zum Terrorismus erteilt. Einen Originaltext habe ich nicht gefunden. Eventuell wurde die Fatwa mündlich durch den Staatsmufti Saudi-Arabiens, der diesem Rat vorsitzt, erteilt.
Inhaltlich geht es um die Verwendung von Geld, das bei Terrorverdächtigen beschlagnahmt wurde. Angeblich soll sich die Fatwa nur mit Geld befassen, das für wohltätige Zwecke gesammelt wurde und nicht mit Geld, das für terroristische Zwecke gesammelt wurde. Es kann durchaus ein rechtlich relevanter Unterschied sein, ob ein Terrorverdächtiger Geld für wohltätige Zwecke oder für terroristische Zwecke sammelt. Man fragt sich bloß weshalb Letzteres in der Fatwa ausgeklammert wurde. Möglicherweise wurde schlicht nicht danach gefragt.
Die von den Terrorverdächtigen gesammelte Almosensteuer (Zakat) und andere Sühnezahlungen (Kaffara) sollen nach der Antwort soweit als möglich und nach dem islamischen Recht zulässig den Zwecken zugeführt werden, für die sie gezahlt wurden. Bei unbekannter oder zweifelhafter Herkunft des Geldes soll es unter den Berechtigten der Almosensteuer verteilt werden. Diese Wendung könnte sich auf Geld beziehen, das möglicherweise doch für terroristische Zwecke gezahlt wurde. Weiterhin ist die rechtliche Konstruktion interessant, wie möglicherweise verbotenes Geld erlaubten Zwecken zugeführt werden kann. Schließlich gehört zu den Berechtigten der Almosensteuer auch derjenige, der sie gesammelt hat, was wohl nicht gewollt ist. Und das Geld kann auch für den bewaffneten Dschihad verwendet werden, was wohl ebenso nicht gewollt ist. Der Originaltext der Fatwa wäre also in vielerlei Hinsicht hilfreich, um zu einer sichereren Einordnung des Inhalts zu gelangen. Insgesamt kann man gleichwohl sagen, dass es ein Schritt ist, um der Finanzierung von Terrorismus in Saudi-Arabien zu begegnen.

Schlagworte: Terrrorismus, Almosensteuer, Sühnezahlung, Terrorverdächtige, Beschlagnahme, Rat der höchsten Religionsgelehrten, Saudi-Arabien

01.12.2014

The Rakyat Post: Child marriages do more harm than good, says Fatwa Council

Das Nationale Fatwa Komitee Malaysias hat sich in einer Fatwa gegen Kinderheiraten ausgesprochen. Man kann die Fatwa auf der Website des Komitees finden, allerdings gibt es keine offizielle englische Version.
Nach der Pressemeldung erklärten die Gelehrten, dass Kinderheiraten weder verpflichtend (wadschib) noch empfehlenswert (sunna) sind. Wären sie offensichtlich verboten (haram), so bräuchte man die Frage wohl nicht zu begutachten. Demnach bleiben die Kategorien erlaubt (halal) und missbilligt (makruh) übrig. Tatsächlich kommen die Muftis nicht zu dem Schluss, dass Kinderheiraten absolut verboten sind. Allerdings wird das Kindeswohl aus der islamischen Geschichte als notwendige Bedingung herangezogen. Weiterhin kommt das Komitee zu dem Schluss, dass Kinderheiraten mehr Schaden als Gutes verursachen. Das legt nahe, dass die Gelehrten sie als missbilligt einordnen.
Ein weiterer Punkt wird jedenfalls laut der Pressemeldung nicht thematisiert. Es handelt sich um die Volljährigkeit bzw. Ehemündigkeit. Volljährigkeit wird laut staatlichem malaysischem Recht mit 18 Jahren erreicht. Auslegungen des islamischen Rechts liegen regelmäßig darunter. In vielen Fällen würde es sich also nach dem islamischen Recht nicht um eine Kinderheirat handeln. Insofern liegt nahe, dass die Gelehrten die staatlichen Gesetze anerkennen, zumal da es sich bei dem Nationalen Fatwa Komitee offensichtlich um eine staatliche Institution handelt.

Schlagworte: Familienrecht, Kinderheirat, Kindeswohl, staatliches Recht, islamisches Recht, Volljährigkeit, National Fatwa Committee, Malaysia