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Die aktuelle Fatwa: Dezember 2016

24.12.2016

The Jakarta Post: Indonesia Ulema Council defends fatwa on Christmas attributes ban

Alle Jahre wieder gibt es auch Weihnachtsfatwas. Die wohl Prominenteste stammt dieses Jahr vom Rat islamischer Gelehrter Indonesiens (MUI). Laut Pressemeldungen hat er verboten, dass Arbeitgeber muslimische Angestellte zwingen Weihnachtskostüme zu tragen. Ob das Arbeitsrecht einen Sachgrund hergibt Mitarbeitern bestimmte Kleidung vorzuschreiben, kann man in der Tat diskutieren. Denn in diesem Fall ist zumindest die Religionsfreiheit des Mitarbeiters berührt.
Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass dieser Zwang nicht erlaubt ist, rechtfertigt das allerdings nicht Selbstjustiz. Nach den Pressemeldungen war wohl eine Art Scharia-Polizei in Indonesien unterwegs, die die Fatwa zum Anlass genommen hat ihrerseits handfesten Zwang auszuüben.
Eine Besonderheit in Südostasien ist, dass rechtlich nicht bindende Fatwas oberster Fatwagremien durch amtliche Veröffentlichung bindend werden können. Auf der Website des Rates islamischer Gelehrter ist sie allerdings bislang noch nicht veröffentlicht.

Schlagworte: Arbeitsrecht, Religionsfreiheit, Weihnachtskostüm, Bindungswirkung, Rat islamischer Gelehrter, Indonesien

18.12.2016

Dar al-Ifta al-misriyya: Prohibiting attack on churches

Der Bombenanschlag auf eine koptische Kirche in Kairo veranlasst das ägyptische Staatsmuftiamt eine sehr ausführliche Fatwa dazu prominent auf seiner Website in einer eigenen Rubrik zu platzieren. Es handelt sich um die Aktualisierung einer Fatwa aus dem Jahr 2011, was die Dauerhaftigkeit der darin vertretenen Werte belegt.
Insgesamt werden drei Fragen zu dem Thema gestellt und die Antwort hat eine Reihe von Abschnitten mit Zwischenüberschriften. Zunächst wird die Religionsfreiheit betont, also insbesondere, dass niemand gezwungen wird zum Islam überzutreten. Der Abfall vom Islam wird sorgsam ausgespart.
In einem weiteren Absatz folgt eine sehr interessante Argumentation zum Dschihad in Form des bewaffneten Kampfes. Nichtmuslime zu beschützen sei eines der Ziele des Dschihads. Tatsächlich dient der Dschihad dazu das muslimisch beherrschte Territorium zu erweitern (offensiver Dschihad) oder zu verteidigen (defensiver Dschihad). Dabei kann muslimisch beherrschtes Territorium Andersgläubige und deren Gotteshäuser einschließen. Die Darstellung in der Fatwa ist dann aber doch etwas überzeichnet. Es dürfte sich eher um einen Nebeneffekt handeln. Interessant ist allerdings noch, dass die Fatwa diesen Schutz grundsätzlich Nichtmuslimen zubilligt, während in den zahlreichen Zitaten lediglich die Buchreligionen der Juden und Christen genannt werden. Und schließlich ist überaus interessant, dass diese Argumentation die Bedeutung des Dschihads gegenüber den konkreten islamistischen Terrorakten geradezu umkehrt. Für jene sind alle Andersgläubigen Ziel eines globalen Dschihads, für das Staatsmuftiamt ist deren Schutz das Ziel.
Es folgen noch einige Abschnitte in denen es um den Schutz von Nichtmuslimen und deren Gotteshäuser geht. Insgesamt ist die Fatwa sehr aufwendig und überzeugend argumentiert mit zahllosen Zitaten über die islamisches Geschichte. Nichtmuslime wurden als Schutzbefohlene (Dhimmis) geschützt. Dabei handelt es sich um einen Status, der den Muslimen keineswegs gleichgestellt war. Insbesondere mussten sie eine Kopfsteuer (Dschizya) zahlen. Insofern ist allerdings zutreffend, dass es in den islamischen Reichen noch lange eine nichtmuslimische Bevölkerungsmehrheit gab. Die Khalifen hatten nämlich eher wenig Interesse daran ihre Steuereinnahmen zu schmälern.
Schließlich subsumiert der Mufti solche Attentate unter einen Tatbestand, der üblicherweise mit Straßenraub oder Wegelagerei übersetzt wird, allerdings in diesem Zusammenhang und wohl auch vom Wortsinn her treffender mit Terrorismus (Hiraba) zu übersetzen ist. Er scheut sich auch nicht den entsprechenden Koranvers mit den möglichen Strafen dafür zu zitieren, worunter sich u. a. Tötung und Kreuzigung befinden.

Schlagworte: Strafrecht, Wegelagerei, Terrorismus, Dschihad, Religionsfreiheit, Gotteshäuser, Nichtmuslime, Schutzbefohlene, Kopten, Staatsmuftiamt, Ägypten

11.12.2016

Darul Fiqh: Is the PayPal Credit Service For Purchasing From The Apple Store Shariah Compliant?

In dieser Fatwa geht es um den Kreditkauf. Der Mufti hält das aufgrund des damit verbundenen Festzinses für verboten. Die Antwort fällt so kurz aus, dass noch nicht einmal diskutiert wird, ob eine Verwaltungsgebühr erlaubt sein könnte. Üblicherweise wird in diesen Fällen sehr technisch bzw. rechtlich argumentiert.
Der Mufti führt stattdessen den im Islam stark verankerten Gleichheitsaspekt weit aus. Immerhin erfahren wir im Zuge dessen noch, dass der Kredit im Falle starker Notwendigkeit ausnahmesweise erlaubt ist. Ansonsten sei es verboten die Bedürfnisse der Armen aus persönlicher Habgier auszubeuten. Das würde zu Ungleichheit führen.

Schlagworte: Islamic Finance, Zins, Wucher, Gleichheit, Notwendigkeit, Hanafiten

04.12.2016

Ask Imam: Is Adderall Haram?

Der Fragesteller schildert, dass er ohne Verschreibung ein leistungssteigerndes Mittel eingenommen habe und möchte nun wissen, ob es erlaubt ist.
Der Mufti stellt zunächst klar, dass es sich dabei um Amphetamine handelt, die üblicherweise bei den Diagnosen ADHS und Schlafkrankheit verschrieben werden. Daneben könne es abhängig machen und die Nebenwirkungen die Gesundheit schädigen. Nach dieser Einleitung verwundert es sehr, dass der Mufti das Medikament nicht unter dem Aspekt des Rausches diskutiert, der sich geradezu aufdrängt.
Stattdessen argumentiert er recht formal. Wesentliches Argument ist, dass die Einahme des Medikaments ohne Verschreibung verboten sei. Die Verschreibungspflicht erkennt der Mufti an, da sie nicht gegen das islamische Recht verstoße. Diese weitere Möglichkeit zu einer materiellrechtlichen Prüfung, weshalb die Verschreibungspflicht nicht gegen das islamische Recht verstößt, lässt er ebenfalls vorbei ziehen. Islamische Juristen argumentieren hier oft, dass die Einnahme verbotener Stoffe bei (medizinischer) Notwendigkeit (Darura) erlaubt ist.
Schließlich hält er einen Inhaltsstoff für verboten, wenn er tierischen Ursprungs ist und für erlaubt, wenn er pflanzlichen Ursprungs ist. Auch hier fehlt die Begründung. Man kann an das Verbot von Schweinefleisch denken. Das würde aber nicht rechtfertigen sämtliche Tierprodukte für verboten zu erklären.

Schlagworte: Medizin, Amphetamine, Rausch, Verschreibungspflicht, Notwendigkeit, Schwein, Hanafiten