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Die aktuelle Fatwa: Dezember 2022

18.12.2022

Darul Ifta Birmingham: The Husband Said to His Wife, “You Should Taste the Pain of Zihaar”

In dieser Frage wird eine Auseinandersetzung zwischen Eheleuten geschildert. Danach habe der Ehemann gesagt, dass seine Frau die Qual des Zihar schmecken soll. Die Frau erwiderte er solle es tun. Dann sagte der Ehemann: "Du bist zu mir wie meine Mutter.". Später habe er gesagt, dass er die Worte nicht mit Absicht geäußert habe.
Zunächst einmal fällt auf, dass das Wort von dem die Formel ihren Namen hat, nämlich der Rücken (Zahr) der Mutter, gar nicht ausgesprochen wurde. Es ist auch nicht klar, wer die Frage beantwortet hat. Über der Fatwa steht der Name einer Gelehrten, darunter der Name eines Gelehrten.
Jedenfalls wird die Antwort mit einem Zitat eines mittelalterlichen hanbalitischen Gelehrten eingeleitet, aus dem sich ergibt, dass die Absicht beim Zihar eine Rolle spielt. Denn wenn es ehrerbietend gemeint sei, trete kein Zihar ein. Dementsprechend verneint auch die Muftiya bzw. der Mufti in diesem Fall den Eintritt des Zihar. Allerdings sei auch die Erwiderung der Ehefrau falsch. Die ganze Situation wird als kindisch bezeichnet. Zum Schluss wird noch Sure 58, 2 angeführt, die das Thema ebenfalls anspricht.
Dadurch dass hier nach Ansicht der Muftiya bzw. des Muftis kein Zihar eingetreten ist, wird sie bzw. er enthoben zu klären, was Zihar überhaupt ist. Unter den Gelehrten ist nämlich umstritten, ob es eine Form der Scheidung ist oder nur ein Verbot des weiteren Ehevollzuges einschließlich einer Bußzahlung. Man sieht hier aber an der Form ein grundsätzliches Problem des islamischen Scheidungsrechts. Dadurch, dass der Ehemann die Scheidung mündlich erklären kann, was jedenfalls in anderen Fällen absolut herrschende Meinung ist, bestehen häufig Unklarheiten über die Wirksamkeit einer Scheidung bzw. ob überhaupt Eine erklärt wurde.

Schlagworte: Familienrecht, Zihar, Vorsatz, Deobandis

11.12.2022

Islam - Q & A: Ruling on dealing with companies and apps that support homosexuals

Möglicherweise inspiriert von der Fußballweltmeisterschaft im Nachbarland Qatar ist diese Fatwa eines in Saudi-Arabien ansässigen Fatwa-Online-Dienstes. Wie schon bei der Weltmeisterschaft, geht es auch in dieser Fatwa um das Thema Homosexualität. Auch die Fragestellung deutet einen Bezug zur Weltmeisterschaft an, denn es geht um Firmen, die Homosexuelle unterstützen, und mit der Weltmeisterschaft sind vielfältige kommerzielle Interessen verbunden.
Der wahhabitische Mufti stellt zunächst fest, dass Homosixualität eine große Sünde sei. Deshalb sei es auch verboten (haram) bei diesem Übel zu helfen. Nun ist das Kaufen von Produkten von solchen Firmen keine direkte Unterstützung. Vielleicht geht der Mufti deshalb nun weiter zum Grundsatz das Richtige zu gebieten und das Falsche zu verbieten. Wenn ein Boykott solcher Firmen sie also davon abschrecke Homosexuelle zu unterstützen, müsse man das tun. Insbesondere wenn es alternative Produkte von Firmen, die keine Homosexuellen unterstützen, gäbe, müsse man das tun.
Wenn allerdings ein Bedürfnis (Hadscha) bestehen würde, also sonst ein Schaden oder Unannehmlichkeiten entstehen würden, dürfe das Produkt von solchen Firmen gekauft werden. Man solle sich dann aber trotzdem gegen diese Unterstützung aussprechen. Es folgen weitere Boykottaufrufe, darunter die Abstufung, dass es wichtiger sei Firmen zu boykottieren, die Homosexuelle unterstützen als Firmen, die lediglich ihre Symbole abbilden. Die Fatwa hat also gerade am Ende eindeutige politische Tendenzen.

Schlagworte: Homosexualität, Sünde, Unterstützung, Firmen, Produkte, Boykott, Bedürfnis, Wahhabiten

04.12.2022

AboutIslam: Is Gold Trading Online Permissible?

In dieser Fatwa geht es um Goldhandel über eine Internetplattform. Der streng sunnitische Mufti beantwortet die Frage sehr grundlegend und lang. Dabei führt er zunächst aus, dass die grundlegende Regel sei, dass etwas erlaubt ist, außer es gäbe einen klaren Beweis für ein Verbot im Koran oder in den Überlieferungen von Muhammad.
Dann unterscheidet der Mufti zunächst zwischen einem erlaubten Auustauschgeschäft an Ort und Stelle, einem ebenfalls erlaubten Geschäft, bei dem der Preis sofort gezahlt wird und die Ware erst später geliefert wird (Salam), einem ebenfalls erlaubtem Geschäft, bei dem der Kaufpreis gestundet wird, und einem verbotenem Geschäft, bei dem beide Leistungen später nach Vertragsschluss erfolgen.
Aufgrund von Überlieferungen von Muhammad gibt es allerdings besondere Probleme bei Gold, Silber, Datteln, Weizen, Gerste und Salz. Insbesondere für Gold und Silber gelte, dass Ware und Preis sofort ausgetauscht werden müssen. Ein bedingter Rücktritt (Khiyar Schart) sei bei diesen Waren ebenfalls nicht möglich. Das ähnelt dem Ausschluss des Widerrufsrechts bei Internetkäufen im deutschen Recht beispielsweise hinsichtlich frischer Waren, worunter jedenfalls Datteln fallen könnten.
Aus all dem schließt der Mufti für den Internethandel mit Gold, dass er erlaubt ist, wenn der Preis sofort auf das Konto des Verkäufers überwiesen wird. Außerdem muss der Verkäufer das Gold sofort dem Käufer oder einem Bevollmächtigten übergeben.
Und dann wird es nochmal interessant, denn der Verkäufer kann das Gold sogar in seinem Besitz behalten. Voraussetzung dafür ist allerdings die Erlaubnis des Käufers. Ferner muss der Verkäufer dem Käufer das Eigentum vermitteln. Daraus ergibt sich unmittelbar, dass auch die Internetplattform als Stellvertreter des Käufers handeln kann und das Gold treuhänderisch verwalten kann.

Schlagworte: Schuldrecht, Kaufvertrag, Internet, Gold, Stellvertretung, Rücktritt, Bedingung