Die aktuelle Fatwa: September 2025
21.09.2025
Darul Iftaa Mahmudiyyah: Inheritance Laws
In dieser Fatwa geht es darum, ob und inwieweit ein Testament aufgesetzt werden muss. Der hanafitische Mufti aus Sambia zitiert zunächst eine Überlieferung von Muhammad, nach der ein Muslim, der etwas zu vererben habe, keine zwei Nächte warten dürfe, sein Testament zu verfassen. Der Mufti hält es für extrem wichtig einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen und zunächst die Beerdigungskosten und alle Schulden von der Erbmasse abzuziehen. Sodann seien alle religiösen Verpflichtungen abzuziehen. Sie seien allerdings auf ein Drittel der Erbmasse begrenzt. Alles, was darüber hinausgeht, erfordere einen freiwilligen Konsens der Erben. Ein besonders religiöser Erblasser kann das Erbe also nur bis zu dieser Grenze schmälern.
Ebenfalls auf ein Drittel begrenzt ist der Teil des Vermögens, über den der Erblasser frei verfügen kann. Außerdem könne kein Vermächtnis für einen Erben verfügt werden. Das steht im Einklang mit der herrschenden Meinung unter Sunniten. Der Rest der Erbquoten solle beim Erbfall von einer anerkannten islamischen Institution berechnet werden. Das liegt daran, dass das islamische Erbrecht recht komplex ist. Der Fragesteller hatte zwar schon eine sehr weitgehende Liste seiner Verwandten mitgeteilt. Er ist aber erst 40 Jahre alt, sodass sich bis zum Eintreten des Erbfalles noch einiges ändern kann. Der Mufti erklärt das noch etwas. Eltern, Ehefrauen und Kinder würden alle erben. Geschwister, Onkel und Cousins würden nicht erben, weil er Kinder habe.
Für Schenkungen zu Lebzeiten würden Bedingungen gelten. Eigentum müsse gleichmäßig an die eigenen Kinder geschenkt werden. Gute Gründe für ungleiche Schenkungen seien beispielsweise, wenn ein Kind sehr arm oder behindert sei. Die Gründe folgen sozialen Erwägungen. Der Ehefrau dürfe man alles schenken. Schließlich hat der Fatwa-Online-Dienst als weiteren Service dem Fragesteller eine Vorlage eines Testaments per E-Mail geschickt, was in der Antwort erwähnt wird.
Schlagworte: Erbrecht, Testament, Testamentsvollstrecker, Erbmasse, Beerdigungskosten, Schulden, religiöse Verpflichtungen, Vermächtnis, Schenkung, Armut, Behinderung, Hanafiten
13.09.2025
Islam - Q & A: Ruling on receiving vaccines and antidotes extracted from the venom of scorpions, snakes and so on
In dieser Fatwa geht es darum, ob man Gegenmittel gegen tierische Gifte aus den Giften selber gewinnen darf. Etwas überraschend beginnt der wahhabitische Mufti seine Antwort mit einer kleinen Geschichte der Impfung. Nach Impfung wurde aber eigentlich gar nicht gefragt. Sodann schließt er sich der Meinung eines anderen gegenwärtigen saudischen Gelehrten an, wonach Impfungen erlaubt seien.
Erst danach geht er auf die eigentliche Frage ein, indem er zwischen der Einnahme von Gift und seiner Einnahme zu medizinischen Zwecken unterscheidet. Es sei nicht erlaubt, Gift einzunehmen, um Selbstmord zu begehen, was er mit einer Überlieferung von Muhammad belegt. Allerdings habe es eine Meinungsverschiedenheit unter islamischen Gelehrten gegeben, ob es rituell unrein (nadschis) oder rein (tahir) sei. Die richtige Ansicht sei, dass es rituell rein sei.
Gift zur medizinischen Behandlung sei erlaubt, wenn sein Nutzen bewiesen sei und es von einem Arzt verschrieben worden sei. Zum Beleg zitiert er Schafii, nach dem sogar ein gewisser Rauschzustand hinnehmbar sei, wenn es zu medizinischen Zwecken eingesetzt wird. Der Mufti zitiert einen weiteren mittelalterlichen hanbalitischen Gelehrten, der es erlaubt, wenn es sehr wahrscheinlich sicher ist. Nebenwirkungen gäbe es bei vielen Medikamenten. Der antwortende Mufti meint, die Nebenwirkungen müssten vernachlässigbar sein. Er zitiert je einen weiteren mittelalterlichen, schafiitischen und malikitischen Gelehrten. Laut einem Rechtswörterbuch sei die weniger schädliche von zwei Möglichkeiten zu wählen. Den Abschluss im Zitatereigen gewährt der Mufti einem mauretanischen Gelehrten, der in Doha lehrt. Das Zitat ergibt aber inhaltlich keinen weiteren wesentlichen Aspekt.
Schlagworte: Medizinrecht, tierische Gifte, Impfung, Nutzen, Nebenwirkungen, Reinheit, Unreinheit, Malikiten, Schafiiten, Hanbaliten, Wahhabiten
06.09.2025
Darul Iftaa Trinidad: Is it permissible to purchase a car with financing, no down payment and monthly installments?
In dieser Fatwa geht es um die Finanzierung eines Autokaufs. Der hanafitische Mufti aus Trinidad hält zinsbasierte Kredite für verboten (haram). Es handele sich um verbotenes Riba. Dieser Begriff bezeichnet das Zins- bzw. Wucherverbot.
Wenn man keinen Autohändler fände, der bereit sei Ratenzahlungen ohne eine finanzierende Bank einzuräumen, dann müsse man die Bank ansprechen und ihr vorschlagen, das Auto ganz vom Händler zu erwerben und es dann dem Käufer mit Ratenzahlung zu verkaufen. Der Mufti schlägt also vor, der Bank einen Weiterverkauf (Murabaha) mit Ratenzahlung vorzuschlagen. Das dürfte schwierig werden, auch wenn sich schon einige nicht islamische Banken islamischen Finanzierungsmodellen geöffnet haben. Sollten die Verhandlungen erfolgreich sein oder es sich um eine islamische Bank handeln, so wird die Bank das Auto mit einem Aufschlag weiterverkaufen. Der Unterschied zu den vom Mufti für verboten gehaltenen Zinsen ist der, dass die Höhe des Aufschlages von vorneherein feststeht. Der Mufti erlaubt allerdings Überziehungszinsen für die verspätete Zahlung einer Rate zu vereinbaren, wenn der Kunde die feste Absicht habe, die Raten rechtzeitig zu zahlen, und gute Gründe habe, anzunehmen, dass er nicht säumig werde. Dazu beruft sich der Mufti auf einen prominenten pakistanischen Rechtsgelehrten, der u. a. im Bereich der Islamic Finance tätig ist.
Schlagworte: Islamic Finance, Riba, Zinsen, Weiterkauf, Ratenzahlung, Aufschlag, Hanafiten