Die aktuelle Fatwa: Mai 2026
10.05.2026
Islamweb: The Concept of Need and Necessity and Their Impact on Legal Rulings and the Use of Credit Cards
In dieser Fatwa geht es um die Unterscheidung zwischen Bedürfnis (Hadscha) und Notwendigkeit (Darura), zwei Konzepte, die Verbotenes im Ausnahmefall erlaubt machen. Der streng sunnitische Mufti meint zunächst, dass man den Begriff Bedürfnis nicht genau definieren könne. Zur Begründung verweist er auf die unterschiedlichen Lebensumstände der Menschen und den Lauf der Zeiten als auch auf die unterschiedlichen alltäglichen Bedürfnisse. Außerdem zitiert er einen mittelalterlichen schafiitischen Gelehrten, der meint, dass man sich dem Begriff und seiner Bedeutung lediglich annähern könne.
Der Mufti meint, dass sowohl Bedürfnis als auch Notwendigkeit Härte, Schaden und Schwierigkeiten beinhalten würden. Allerdings seien sie in der Notwendigkeit stärker und offensichtlicher enthalten. Es handelt sich also um einen graduellen Unterschied. Laut eines modernen Rechtswörterbuchs würde das unerfüllte Bedürfnis nicht zu Zerstörung führen.
Der Mufti führt weiter aus, dass nicht jedes Bedürfnis das Recht berühren würde. Ein Bedürfnis könne anerkannt werden, wenn es weit verbreitet sei oder eine bestimmte Region oder einen bestimmten Beruf betreffe. Laut eines gegenwärtigen syrischen Gelehrten könne ein Bedürfnis nur im Ausnahmefall eine einzelne Person betreffen. Damit wird es dem Allgemeinwohl angenähert.
Schließlich kommt der Mufti auf die konkrete Frage zu sprechen. Die Nutzung von Kreditkarten in westlichen Ländern sei weit verbreitet und es gäbe keine erlaubten Alternativen, wie islamische Banken. Deswegen seien viele Gelehrte hinsichtlich ihrer Nutzung nachsichtig, auch wenn sie Zinsen enthalten würden. Der leitende Begriff ist hier Riba. Darunter kann man Wucher oder Zinsen verstehen. Der Mufti schließt sich der strengeren Ansicht eines Zinsverbotes an. Würde man nur den Wucher für verboten erachten, wäre es eventuell möglich die Nutzung von Kreditkarten auch auf diesem Wege zu erlauben. Und die Erlaubnis müsste nicht auf westliche Länder begrenzt werden.
Die Nachsicht der Gelehrten würde noch dadurch verstärkt, wenn der Karteninhaber zahlen würde bevor Zinsen anfielen. Das Prinzip sei, was als präventive Maßnahme verboten sei, könne durch Bedürfnis erlaubt sein. Man merkt diesen Formulierungen an, dass der Mufti die Erlaubnis nicht direkt aussprechen möchte, auch wenn er beachtenswerte Argumente aufzählt.
Schlagworte: Bedürfnis, Notwendigkeit, Kreditkarte, Zins, Verbreitung, Region, Beruf
03.05.2026
Islam - Q & A: Wife waiving conditions stipulated by her guardian
In dieser Fatwa geht es um Bedingungen in Eheverträgen. Der wahhabitische Mufti zitiert in seiner Antwort unterschiedlichste islamische Gelehrte.
Zunächst lässt er einen mittelalterlichen schafiitischen Gelehrten eine zentrale Überlieferung von Muhammad einführen. Danach ist die Bedingung, die am meisten verdient erfüllt zu werden, diejenige, mit der Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau erlaubt wird. Der Gelehrte meint aber, dass es einen Konsens unter den Gelehrten gäbe, dass der Ehemann die Bedingung, sich von seiner ersten Ehefrau zu scheiden, nicht erfüllt werden müsse. Unter den Gelehrten umstritten seien die Bedingungen, dass der Ehemann keine weitere Frau heiraten dürfe und sie nicht von ihrer Unterkunft zu seiner Unterkunft bringen dürfe. Laut Zitat eines hanafitischen Gelehrten müssten diese Bedingungen nach schafiitischer, hanafitischer und malikitischer Meinung nicht erfüllt werden. Nach der Meinung eines Prophetengefährten und hanbalitischer Meinung müssten auch diese Bedingungen erfüllt werden. Der Mufti führt noch eine Überlieferung an, wonach der zweite Khalif einen Mann verpflichtet habe, die Bedingung nicht wegzuziehen, einzuhalten.
Der Mufti selbst meint, dass diejenigen Bedingungen verpflichtend seien, die islamischer Lehre und dem Zweck des Ehevertrags nicht widersprächen. Zum Beleg dazu zitiert er einen Koranvers (Sure 5, 1). Die oben genannte Überlieferung von Muhammad zieht er ebenso als Argument heran, d. h. er bezieht sie auf alle Bedingungen des Ehevertrags. Er fügt noch ein Zitat eines mittelalterlichen hanbalitischen Gelehrten an, wonach die Bedingung, die am meisten verdiene, erfüllt zu werden, eine Bedingung im Ehevertrag sei. Das bedeutet, dass der Ehevertrag mit einer Erlaubnis Geschlechtsverkehr zu haben, gleichgesetzt wurde.
Im zweiten Teil seiner Antwort führt der Mufti aus, dass Bedingungen in Eheverträgen im Sinne der Ehefrau sein sollten. Bedingungen, die ihr Vater im eigenen Interesse stelle, seien unter den Gelehrten umstritten. Die Mehrheit der Gelehrten sei der Meinung, dass diese Bedingungen nicht bindend seien.
Der Mufti zitiert eine weitere Überlieferung von Muhammad, nach der die Brautgabe (Mahr) u. ä. der Ehefrau gehört. Was nach der Hochzeit gegeben werde, gehöre demjenigen, dem es gegeben werde. Die beste Zeit, einen Mann zu ehren, sei, wenn er seine Tochter oder Schwester verheirate. Dieses Zitat gibt dem Vater Raum. Der Mufti führt allerdings sogleich eine Überlieferung von einem weiteren frühislamischen Khalifen an. Danach habe ein Mann seine Tochter für 1.000 Dinar (Brautgabe) verheiratet und die Zahlung von weiteren 1.000 Dinar an sich zur Bedingung gemacht. Der Khalif habe entschieden, dass die Tochter 2.000 Dinar erhalte und ihr Vater nichts. So führt die Frage nach der Bedingung, nicht wegzuziehen, mit einem Mal zum Thema des Brautpreises hin, also dem Verkauf von Frauen. Der Mufti führt dieses Beispiel mit einem Zitat Schafiis weiter. Jener unterscheidet zwischen der Ehe und der Brautgabe. Die Vereinbarung der Ehe sei wirksam. Die Vereinbarung der Brautgabe sei unwirksam. Dabei geht die Frau nicht leer aus, denn Schafii meint, dass ihr die übliche Brautgabe zu zahlen sei. Die Üblichkeit zu bestimmen, kann kompliziert sein. Insofern erscheint die Lösung des Khalifen der Frau den weiteren Geldbetrag zuzusprechen pragmatischer zu sein. Das bekräftigt der Mufti mit einem Zitat eines wahhabitischen Gelehrten aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts.
Der Mufti hat schon vor Schafii eine Überlieferung eines Prophetengefährten angeführt. Danach möge der Vormund das Geld bekommen, wenn er derjenige sei, mit dem die Ehe vollzogen werde. Solch beißende Ironie in Fatwas – ist abgesehen von der Bewertung von Ungläubigen bzw. Feinden – sehr selten.
Im dritten Teil seiner Antwort spricht der Mufti der Frau das Recht zu auf jede Bedingung verzichten zu können. Zum Beleg, dass sie auf die Bedingung nicht wegzuziehen verzichten kann, zitiert er zunächst zwei mittelalterliche malikitische Gelehrte. Mit einem Zitat eines hanbalitischen Gelehrten führt der Mufti das Recht der Frau ein die Aufhebung der Ehe verlangen zu können, wenn ihre Bedingungen nicht erfüllt wurden.
Der Mufti stärkt mit seiner Antwort die Rechte der Frau. Das ist allerdings vor dem Hintergrund zu sehen, dass insbesondere das Recht auf Scheidung zwischen dem Ehemann und der Ehefrau nach islamischem Recht sehr ungleich verteilt ist. Der Ehemann kann die Scheidung durch einfache Erklärung aussprechen. Die Ehefrau benötigt in der Regel das Gericht dazu. Deshalb ist das Festlegen von Bedingungen im Ehevertrag wichtig. Mit diesen wird dann das Recht der Ehefrau auf Scheidung verknüpft. Der Mufti stärkt in seiner Antwort allerdings auch die Position der Frau gegenüber ihrem Vormund. Das ist gerade bei der ersten Heirat und sehr jungen Frauen wichtig.
Schlagworte: Familienrecht, Ehevertrag, Bedingung, Verzicht, Brautgabe, Brautpreis, Geschlechtsverkehr, Konsens, Hanafiten, Malikiten, Schafiiten, Hanbaliten, Wahhabiten