Die aktuelle Fatwa Cyberfatwa Publikationen zum Fatwawesen Personenverzeichnis Statistik zu Fatwas über Alkohol und neue Medien Verzeichnis der Signaturen der Fatwaanbieter Cyberislam News Impressum, Haftungshinweis und Datenschutzerklärung

Die aktuelle Fatwa: Juni 2026

27.06.2026

Dawat-e Islami: Can Parents Take Back Children Given for Adoption?

Die Fragesteller möchten wissen, ob sie ihre Kinder, die sie einer Schwägerin zur Adoption gegeben hätten, zurückbekommen können. Der Fatwa-Online-Dienst folgt der Richtung der Barelwis. Die Barelwis sind eine sufisch orientierte Strömung in Südasien. Das ist für das Verständnis seiner Antwort wichtig, denn der Mufti bezieht sich in ihr auf den Brauch (Urf) in seiner Gesellschaft. Das islamische Recht lässt lokale Bräuche zu, solange sie nicht der Scharia widersprechen. Der Mufti geht davon aus, dass in seiner Gesellschaft eine Adoption eines Kindes durch einen Verwandten das Versprechen beinhalte, es nicht zurückzubekommen. Eine Ausnahme sei ein Schaden in der Erziehung des Kindes.
Eine Adoption sei zwar grundsätzlich zulässig, aber das adoptierte Kind werde nicht das Kind der Adoptiveltern. Der biologische Vater habe lediglich sein Recht auf Erziehung übertragen. Dieses Recht könne zurückgefordert werden. Die islamischen Gelehrten würden eine ähnliche Regel kennen, nämlich dass eine Mutter ihr Recht auf Erziehung zurückfordern könne, wenn sie es ausüben könne. Wenn die Gefahr bestehe, gegen die Scharia zu verstoßen, müsse das Kind zurückgefordert werden.
Zuletzt bezieht sich der Mufti auf den Gründer der Barelwi-Bewegung. Er sei der Meinung gewesen, dass ein Mädchen, das nicht von einem Verwandten, zu dem ein Heiratsverbot besteht (Mahram), adoptiert worden sei, bei Erreichen der Geschlechtsreife bei ihrem Vater bleiben müsse, bis sie verheiratet sei. Hintergrund sei die Verschleierung, die in Anwesenheit eines Mahrams nicht notwendig ist. Der Adoptivvater könne den Unterhalt nicht zurückfordern, da er ihn nicht als Kredit gewährt habe.
Die Antwort macht eine Entwicklung durch von dem grundsätzlichen Ausschluss der Zurückforderung des Kindes über eine jederzeitige Möglichkeit der Zurückforderung hin zu einer Pflicht zur Zurückforderung bei Verstößen gegen die Scharia, wie beispielsweise gegen Kleidungsvorschriften. Tatsächlich kann man sich trefflich über die richtige Erziehung streiten und wahrscheinlich auch über aus der Erziehung entstehende Schäden. Der Verzicht auf dieses Kriterium durch eine jederzeitige Möglichkeit der Rückforderung vermeidet rechtliche Unklarheiten. Allerdings macht er es den biologischen Eltern so leicht, dass willkürliche Rückforderungen zur Unzeit die Folge sein können. Schließlich können auch unterschiedliche Auffassungen über die Scharia bzw. über einen Verstoß gegen sie wiederum zu Streit und rechtlicher Unklarheit führen.

Schlagworte: Familienrecht, Adoption, Brauch, Erziehung, Schaden, Unterhalt, Barelwis

20.06.2026

SANA: Syria’s Grand Mufti urges calm, says justice must remain under state authority

Die staatliche syrische Nachrichtenagentur verbreitet Äußerungen des von den neuen Machthabern in Syrien eingesetzten Staatsmuftis. Er habe zur Ruhe aufgerufen. Forderungen nach Gerechtigkeit und Verantwortlichkeit für Verbrechen, seien ein berechtigtes Anliegen. Diese Anstrengungen müssten aber in einem staatlichen und gesetzlichen Rahmen unternommen werden und nicht durch individuelle oder unorganisierte kollektive Aktionen. Ersteres erfordere einen sorgfältigen und verantwortlichen Ansatz, der Aufruhr vermeide. Die Bürger sollten Handlungen außerhalb der gesetzlichen Normen vermeiden. Friedliche Versammlungen und Demonstrationen im gesetzlichen Rahmen seien akzeptabel. Unkontrollierte Proteste oder individuelle Vergeltungsakte könnten zu großen Konflikten, sozialer Instabilität und ernsthaften Konsequenzen für die öffentliche Sicherheit führen. Das könne die Anstrengungen für die Gerechtigkeit unterminieren.
Die Verantwortung für die Vollstreckung der Gesetze und die Verfolgung der Verdächtigen liege beim Staat. Die Bürger sollten Vertrauen in die Justiz haben. Die Autoritäten würden über die rechtlichen Fähigkeiten verfügen, Fälle von Gesetzesverstößen zu bearbeiten. Der Staatsmufti hoffe, dass diese Verfahren die Erwartungen der Opfer und ihrer Familien erfüllen würden. Es sei wichtig, Frieden und die nationale Einheit zu bewahren. Der Mufti warnte vor der Ausnutzung öffentlichen Ärgers. Die Verführungen durch Befürworter von Konflikten sollten verneint werden. Die Regierung solle die Übergangsjustiz vorantreiben und die Untersuchungen beschleunigen.
Das klingt recht differenziert und besonnen. Es offenbart aber auch, dass es wohl nicht nur justizielle Probleme mit der Verfolgung von Straftaten des alten Staatsapparates gibt, sondern dass es auch Probleme mit aktuell Vergeltung fordernden ungeduldigen Staatsbürgern gibt. Dabei ist die neue Staatsführung weltanschaulich ziemlich entgegengesetzt ausgerichtet im Vergleich zu der vorangegangenen. Bei der Verfolgung der Verbrechen des alten Staatsapparates kann also ziemlich leicht der Eindruck entstehen, dass es der neuen Führung selbst um Vergeltung geht. Solche Pressemeldungen sollen dem offensichtlich entgegenwirken.

Schlagworte: Strafrecht, Gerechtigkeit, Verantwortlichkeit, Verbrechen, Opfer, Gesetze, Vollstreckung, Selbstjustiz, Versammlungsfreiheit, öffentliche Sicherheit, Staatsmufti, Syrien

13.06.2026

Council of Ulama Eastern Cape: Islamic Ruling on Paddle Leagues, Auctions, and Prize Money Competitions

In dieser Fatwa geht es um sportliche Wettkämpfe und Preisgelder. Der südafrikanische Mufti meint, dass Sport erlaubt sei, wenn es um Gesundheit und Entspannung gehe. Allerdings dürfe man durch den Sport nicht die Gebete verpassen und in anderen religiösen Pflichten nachlässig werden. Eine zu große Konzentration auf den Sport, könne von den religiösen Pflichten ablenken.
Was den Sport selbst angeht, müsse die Kleidung angemessen sein und die Scham (Awra) bedecken. Den Schambereich definiert der Mufti nicht. Außerdem solle die Vermischung der Geschlechter vermieden werden.
Eine Bezahlung einer erlaubten Tätigkeit sei grundsätzlich erlaubt. Der Mufti verweist lediglich auf nicht genannte Gelehrte, die nicht erlaubt hätten, wenn die Preisgelder aus den Teilnahmegebühren finanziert würden. Das käme dem verbotenen Glücksspiel gleich. Die Teilnahmegebühren könnten für Verwaltung und Ausgaben genutzt werden. Wenn das Preisgeld von einer dritten Partei gestiftet werde, könne es erlaubt sein. Zu wettbewerbsorientierte Strukturen sollten vermieden werden. Man kann hier eine klassische Vorstellung des Sports zur körperlichen (und geistigen) Ertüchtigung erkennen. Wohingegen Aspekte des Berufssports kritisch gesehen werden.

Schlagworte: Sportrecht, Wettkampf, Preisgeld, Teilnahmgebühr, Glücksspiel, Gesundheit, Entspannung, religiöse Pflichten, Gebete, Kleidung, Scham, Geschlechtermischung, Südafrika