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Die aktuelle Fatwa: Juli 2026

19.07.2026

Council of Ulama of Estern Cape: Maintenance of a wife during the Iddah of a revocable divorce

Der Fragesteller möchte wissen, ob er nach Ausspruch einer widerruflichen Scheidung gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig ist. Die Ehefrau habe das Haus ohne Grund und ohne seine Erlaubnis verlassen, um die Wartezeit (Idda) bei ihrem Vater zu verbringen.
Hierzu ist zunächst wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Wartezeit nach einer widerruflichen Scheidung üblicherweise im gemeinsamen Haushalt verbracht wird, um eine Versöhnung zu ermöglichen. Der Gedanke ist also anders als beim Trennungsjahr nach deutschem staatlichem Recht. Die Wartezeit beträgt allerdings nur drei Zyklen bzw. Monate.
Der Mufti aus Südafrika betont auch sogleich, dass die Ehefrau grundsätzlich im gemeinsamen Haushalt bleiben muss, dann aber auch Unterhalt (Nafaqa) bekommt. Wenn sie den Haushalt jedoch ohne Erlaubnis des Ehemannes oder einen von der Scharia anerkannten Grund verlasse, verwirke sie nach hanafitischer Lehrmeinung ihren Unterhaltsanspruch für die Dauer der Wartezeit. Die Unterhaltspflicht für ein kleines Kind bleibe aber bestehen, auch wenn es in der Obhut der Mutter ist.
Hier ist wichtig zu betonen, dass in diesem Fall nur der Unterhaltsanspruch der Mutter und nur für die Wartezeit verwirkt ist. Das bedeutet, dass ihr Unterhaltsanspruch nach Ablauf der Wartezeit und somit Eintritt der unwiderruflichen Scheidung wieder aufleben kann. Welche Gründe seiner Meinung nach anerkannt werden können, teilt der Mufti leider nicht mit.

Schlagworte: Familienrecht, Eherecht, Scheidung, widerruflich, unwiderruflich, Wartezeit, Unterhalt, Kind, Erlaubnis, Grund, Südfrika, Hanafiten

12.07.2026

Islam - Q & A: A brief answer about those who ridicule the hadiths of al-Bukhari

Der Fragesteller lebt in einem westlichen Land und beklagt sich über die Unkenntnis der Muslime dort über ihren Glauben. Ihn beunruhigt insbesondere, dass sie Zweifel an den Überlieferungen von Muhammad (Hadithe) haben, zu denen er ein paar Beispiele nennt.
Der wahhabitische Mufti meint, dass es sich nicht lohne mit Ketzern zu diskutieren, weil sie alles verhöhnen würden, nicht an die Grundlagen des Glaubens glauben würden und es zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Die Muslime, die nicht die Werte der islamischen Gemeinde (Umma) anerkennen würden und sich hinter Rationalität und Aufklärung verstecken würden, seien ein paar hasserfüllten Orientalisten hörig. Sie würden jede schlechte Idee der Orientalisten wiederholen. Sie seien geblendet von der Illusion der Rationalität, während sie am Weitesten von ihr entfernt seien. Der Mufti spricht diesen Muslimen mit der Hörigkeit und ihrer Blendung ab, eigenständig, klar und verantwortlich zu denken. Dahinter mag der Gedanke stecken, eine strafbare Apostasie durch Geschäftsunfähigkeit auszuschließen. Gegnern die Geschäftsfähigkeit abzusprechen, ist allerdings kein überzeugendes Argument in einer Auseinandersetzung. Ein anderer Gedanke hinter diesem Argument könnte sein, dass nach dem Verständnis des Muftis kein wahrer Muslim Zweifel an den Hadithen haben kann.
Sodann geht der Mufti auf die genannten Überlieferungen ein, zuerst auf zwei zum Ablauf des Tages der Wiederauferstehung. In einer ist beschrieben, dass Gott sein Schienbein entblößen würde. Für Wahhabiten sind solche Attribute Gottes ein wichtiges Thema. Wenn jemand diese Hadithe verhöhnt, würde sein Unglaube und seine Ketzerei offensichtlich. Damit steht für einen Muslim eine Strafbarkeit wegen Apostasie im Raum.
Dann geht der Mufti auf die Zeitehe (Mut’a) ein, eine Praxis, die nach 12er-schiitischem Recht noch immer erlaubt ist. Der Mufti meint allerdings, dass sie nur in der Frühzeit des Islam erlaubt gewesen sei. Die vier sunnitischen Rechtsschulen würden sie nicht mehr erlauben. Außerdem habe sie sich von der regulären Ehe nur durch die Befristung unterschieden, im Unterschied zu der schiitischen Zeitehe, die sehr formfrei vereinbart werden kann. Laut Zitat eines mittelalterlichen malikitischen Gelehrten sei Letzteres Unzucht (Zina) und niemals erlaubt. Somit steht in diesem Fall auch eine Strafbarkeit wegen Unzucht im Raum. In dem Heiratsangebot einer Frau an Muhammad kann der Mufti ohnehin nichts Kritikwürdiges finden.
Schließlich verteidigt der Mufti die beiden klassischen Hadithsammlungen von Bukhari und Muslim als zuverlässig.

Schlagworte: Strafrecht, Apostasie, Unzucht, Hadithe, Bukhari, Muslim, Aufklärung, Rationalität, Orientalisten, Wiederauferstehung, Gott, Attribute, Schienbein, Zeitehe, Frühzeit, Wahhabiten, Hanbaliten, Malikiten, Hanafiten, Schafiiten, Schia

05.07.2026

Islamweb: Is the Marriage of Laymen Following the Opinion of Abu Hanifah Valid?

In dieser Fatwa geht es um unterschiedliche Lehrmeinungen zur wirksamen Begründung einer Ehe. Vorgelegt wird folgender Fall: Ein Paar hat ohne den Vormund (Wali) der Braut nach hanafitischem Ritus geheiratet. Dabei hätten sie die Überlieferung von Muhammad (Hadith) „Es gibt keine Heirat ohne Vormund.“ gekannt.
Der streng sunnitische Mufti meint, dass die Ehe wirksam geschlossen sei, weil es sich um einen legitimen gelehrten Disput handele und die Meinung von Abu Hanifa anerkannt sei. Deshalb sei Geschlechtsverkehr aufgrund dieses Vertrages nicht als Unzucht (Zina) strafbar. Es zeigt sich hier, wie bedeutend die Anerkennung unterschiedlicher Meinungen im islamischen Recht ist. Denn ohne diese Anerkennung bestünden erhebliche strafrechtliche Risiken.
Auch dass die Brautleute die genannte Überlieferung kennen würden, ändere daran nichts. Das sei aber anders, wenn es sich nicht um Laien handeln würde, sondern um religiös Gebildete, die von der Lehrmeinung der Mehrheit überzeugt seien. Gegen diese innere Überzeugung dürfe man nicht handeln. In diesem Fall sei die Ehe wegen des Fehlens eines Vormunds unwirksam. Das Recht bzw. der Mufti fordert also von Menschen mit mehr Kenntnissen auch mehr Verantwortung.
Vorsichtshalber könne man aber den Ehevertrag erneuern. Die Einhaltung einer Wartezeit (Idda) oder ein Schwangerschaftstest seien nicht notwendig. Denn selbst wenn man davon ausgehe, dass der erste Ehevertrag unwirksam sei, so würde er gleichwohl wirksame Abstammung etablieren. Neben der Anerkennung anderer Rechtsmeinungen werden hier also die hilfsweise Erneuerung des Ehevertrages sowie Haltelinien als Absicherung rechtlich (und tatsächlich) erwünschter Ergebnisse eingezogen.

Schlagworte: Familienrecht, Ehevertrag, Vormund, Kenntnis, Wartezeit, Schwangerschaftstest, Abstammung, Strafrecht, Unzucht, Hanafiten