von Matthias Brückner
Inhalt
Einleitung
Bedingungen für das Eingehen von Bräuchen
in das Recht
Die Grundlagen des Istighraq adh-dhimma
Gründe für die Aufzehrung der dhimma
Tätergruppen
Mauretanische Besonderheiten des Istighraq adh-dhimma
Fallgruppen
Blutgeldzahlungen der Krieger
Rückgabe und Ersatz von Raubgut
Handel
Teilhaberschaft (scharika) zwischen Zawaya und Kriegern
bei Pferden
Geschenke
Glossar
Anmerkungen
Bibliographie
Im 16. Jahrhundert war die Rechtsliteratur der Westsahara noch durch
die Juristen Timbuktus beherrscht (1). Zu den
ältesten erhaltenen maurischen Rechtsquellen gehören die Werke
Ibn al-A'masch al-Alawis (gest. 1107/1695-96) aus Schinqit. Seine Werke
müssen sich u.a. auch mit einer sozialen Realität befasen, mit
der sich wohl auch schon die nicht erhaltenen Urteile früherer Rechtsgelehrter
auseinandersetzen mußten. Diese soziale Realität führt
man der Legende nach auf den Almoravidenführer Abu Bakr b. Umar (gest.
480/1087) zurück. Als er zum Dschihad gegen die Schwarzen nach Süden
zog, gelangte er in das Gebiet des heutigen Mauretaniens. Er teilte die
islamische Gesellschaft der Westsahara in drei Klassen ein:
1. Die Zawaya, verantwortlich für das geistliche
Wohl.
2. Die Krieger, deren Aufgabe der Schutz dieser
Gesellschaft und der Dschihad ist.
3. Die Werktätigen, die für den Unterhalt
der beiden Klassen sorgen sollten(2).
So einfach war das Verhältnis der drei Klassen zueinander freilich
nicht. Entscheidend ist, daß die Krieger sich
nicht mit dem Schutz der Gesellschaft begnügten, sondern gegebenenfalls
auch die anderen Schichten ausraubten und unterdrückten. Auch die
Zawaya beschränkten sich nicht auf die Sorge
um das geistliche Wohl, sondern trieben viel Handel
und hielten einen Großteil des Eigentums in Händen, das die
Werktätigen, meist Bauern, zur Produktion benötigten.
Die Letzteren sanken somit zumeist zu Hörigen
hinab.
Eine nationale Identität kann man als so gut wie nicht existent
bezeichnen. Entscheidend war, zwischen welchen Zawaya
und Kriegern Beziehungen bestanden. Das gesamte Beziehungsgeflecht
und die Machtverhältnisse waren reichlich verworren.
Wichtiges Machtmittel der geistigen Elite der Zawaya
war, daß sie die Rechtsgewalt innehatten. So waren sie gehalten,
das Beziehungsgeflecht der sozialen Wirklichkeit rechtlich zu ordnen. Das
taten sie denn auch zu ihren Gunsten. Dazu benutzten sie den im malikitischen
Recht schon angelegten Rechtsbrauch des Istighraq adh-dhimma, den sie gemäß
den maurischen Verhältnissen ausgestalteten und anwandten.
Bedingungen für das Eingehen von Bräuchen in das Recht
Der Istighraq ad-dimma ist ein Rechtsbrauch. Um Rechtswirkung entfalten
zu können, d.h.um in das Recht einzugehen, muß ein solcher Brauch
zuerst gewissen Bedingungen genügen. Diese Bedingungen sind im folgenden
aufgeführt:
1. Der Brauch darf nicht im Widerspruch zur Scharia stehen.
2. Er muß sich auf eine anerkannte Autorität stützen
können, deren Meinung nicht mit dem maschhur
in Einklang stehen muß
3. Gründe und Voraussetzungen für die Meinung müssen
im aktuellen Fall zutreffen.
4. Er muß durch unbescholtene Zeugen (schahadat al-udul) belegt
sein (nicht zwingend)(3).
Denkbar als Grundlage für das Eingehen von Bräuchen nach malikitischem
Recht sind auch folgende zwei Begriffe:
1. Istihsan (Billigkeitsgedanke): Er wurde von Abu Hanifa entwickelt
und ist von den Malikiten anerkannt worden. Mit ihm kann man aus praktischen
(z.B. wirtschaftlichen) Gründen über den Qiyas (Analogieschluß)
hinausschreiten(4). Als Grundlage dafür
wird ein Ausspruch Muhammads zitiert: "Was die Muslime für gut erachten,
wird bei Gott als gut gewertet."(5)
2. Istislah: Er wurde von Malik begründet(6).
Man kann ihn als Berücksichtigung des Interesses und des Wohles der
Gemeinschaft beschreiben. Nach der h.L. ist dieses Interesse (Maslaha)(7)
Grundlage zur Schaffung neuer Normen. Der Istislah ist u.a. in der Kategorie
des mal (Vermögen) anwendbar(8). Der Istighraq
adh-dhimma ist aber ein vermögensrechtliches Rechtsinstitut, also
unterfällt er der Kategorie des mal. Eine Anwendung des Istislah ist
somit möglich.
Die Grundlagen des Istighraq adh-dhimma
Dhimma wird übersetzt als Verpflichtung (Paret),
Ehre und Gewissen, bzw. Ehrlichkeit (Wehr), Verantwortlichkeit
oder Bürgschaft (Juynboll), Obhut als Gewissenspflicht
(Bergsträsser/Schacht) und Rechtsfähigkeit
(Chafik Chehata). Alle diese Bedeutungen gehören
sicherlich zum Begriff dhimma. Oßwald
übersetzt den Begriff allerdings in seinem Buch, sicherlich der hier
besprochenen Problematik gerecht, als Aktiva und Guthaben und definiert
dhimma schließlich als den aktiven Vermögensstand
an legal erworbenem Besitz.
Ein Mustaghraq adh-dhimma ist nach h.M. einer,
dessen dhimma aufgezehrt ist, der also kein legales
Eigentum mehr hat und deshalb theoretisch über nichts mehr verfügen
darf. Dadurch, daß er in der Geschichte in vielen Fällen trotzdem
verfügt hat, gelangen wir zu dem hier behandelten rechtlichen Problem,
womit sich auch die maurischen Gelehrten seiner Zeit beschäftigen
mußten.
Der Istighraq adh-dhimma wurde angewandt, weil die Scharia (-strafen)
besonders in der Westsahara nicht umsetzbar waren(9).
Es fehlte die Exekutive(10).
Die Wurzeln der Scharia entstanden in einer Zeit, in der Muhammad noch
keine große Staatsgewalt innehatte, sondern noch gegen Kaufleute
in Mekka kämpfte. In diesem privat geschaffenem Recht waren folglich
die Ideale des ursprünglichen Islams verkörpert. D.h. alle
Handlungen der Menschen wurden, auch späterhin noch, einer religiös-ethischen
Wertung unterworfen(11). Diese Ideale waren
aber weit zu hoch gegriffen, so daß sie kaum einmal von einer islamischen
Staatsgewalt jemals in der Geschichte umgesetzt werden konnten. In Mauretanien
existierte aber niemals eine einheitliche Staatsgewalt(12),
so daß an eine umfassende Umsetzung des islamischen Rechts natürlich
überhaupt nicht gedacht werden konnte.
Das Konzept des Istighraq adh-dhimma, das von der Malikiyya wohl schon
andernorts entwickelt worden war, wurde also in der Westsahara nur zu gerne
rezipiert. Da die Malikiyya die wirksame Absicht (niya) bei einer Handlung
betont, verbaute sie sich nämlich den Ausweg über Kniffe (hiyal)
wie die anderen Rechtsschulen(13). Ohne die
Absicht als konstituierndes Tatbestandsmerkmal, war nämlich der Weg
frei, um durch einen Rückgriff auf Rechtskniffe das gewünschte
Ergebnis herbeizuführen. Hielt man an der Absicht strikt fest, so
mußte man sich gegebenenfalls andere Lösungswege suchen; das
war hier der Istighraq adh-dhimma.
Gründe für die Aufzehrung der dhimma
Als fachliche Oberbegriffe für die Aufzehrung werden tiba'at
und haram gebraucht, wobei man unter haram hier illegal erworbenen Besitz
versteht. Ferner gibt es die huquq Allah und die huquq al-ibad. Huquq Allah
sind die Ansprüche Gottes, d.h. Leistungen die der Mensch Gott nach
Maßgabe des Gesetzes schuldig ist. Hier werden die zakat, Buß-
und Sühneleistungen für Vernachlässigung religiöser
Gebote (kaffara und fidya) und Gelübde, Schwüre und Eide genannt.
Huquq al-ibad sind Rechtsansprüche bzw. Forderungen der Menschen,
die durch Eigentumsdelikte (ta'addi) entstehen können, wobei Raub/Usurpation
(nahb/ghasb), Diebstahl (sariqa), gesetzwidrige Handelspraktiken (riba),
die in der Praxis kaum zu vermeiden waren, Treubruch (chiyana) und Betrug
(ghaschsch) genannt werden.
Neben den schon genannten erscheint noch eine ganze Reihe weiterer
Unterbegriffe:
- dschibayat zulm: gesetzwidrige Steuer (z.B. Tribute, Abgaben)
- nadhr: Gelübde
- maks: gesetzwidrige Abgaben
- raschwa: Annahme von Bestechungsgeschenken
- ghulul: Unterschlagung
- itida: Amtsmißbrauch von Staatsfunktionen
- dschaur, zulm, zulamat, mazalim: Unterdrückung
- Staatsdienst als solcher (den es in Mauretanien ja bis zur souveränen
Staatswerdung/Unabhängigkeit nicht gegeben hat)
- Kontaminierung durch Handel mit primären
Mustaghraqu dh-dhimma oder durch Annahme von
deren Lohnzahlungen und Geschenken, was allerdings
noch nicht bei Einmaligkeit einer der vorgenannten Handlungen geschah,
sondern bei Personen angenommen wurde, die ständig privat und/oder
dienstlich Kontakt mit Mustaghraqu dh-dhimma
hatten.
Bei den Tätergruppen findet man eine Dreiteilung vor:
1. Kamelnomaden (z.B. Sanhadscha und Banu Hilal)
in den Quellen ab dem 11.Jahrhundert
2. Leute, die sich beim Handel gesetzwidriger
Praktiken bedienen (z.B. Geldwechsler)
3. Vertreter der Staatsgewalt und sonstige Mächtige (z.B. amil,
wali, hafiz: Statthalter, Gouverneur; Marktaufseher, amir (al-muslimin),
dschund: Soldaten)
Allerdings müßten der letzten Gruppe noch Personen zugerechnet
werden, bei denen der Verdacht besteht, wegen zu engen Kontaktes mit staatlichen
Funktionären von deren Istighraq adh-dhimma infiziert zu sein. Das
sind die muwaththiqun (Urkundenschreiber), dschallasun (halboffizielle
Steueragenten) und eventuell auch hadschdschamun (Schröpfer), da staatliche
Funktionäre sich den Luxus leisten konnten diese oft aufzusuchen,
und das anscheinend auch taten.
Wenn der Eigentümer des Besitzes eines Mustaghraq adh-dhimma unbekannt war, dann übernahm der Staat die Verwaltung dieser fai treuhänderisch für die islamische Gemeinschaft. Wobei man einem Mustaghraq adh-dhimma Eigentum (milk) zuerkennen konnte, falls man damit nur den handgreiflichen Besitz (hauz) meinte(14). Besitz kann man somit auch als Nutzungsrecht definieren, während Eigentum das Recht am Gegenstand an sich ist(15). Innerhalb der Verwaltung dieser fai waren auch Almosen für die Armen vorgesehen. Nach einer anderen Meinung soll der Besitz isngesamt ohnehin als Almosen (sadaqa) gespendet werden(16). In Mauretanien war selbstverständlich nur die zweite Meinung wirklich praktikabel.
Mauretanische Besonderheiten des Istighraq adh-dhimma
Nach Muhammad b. Abi Bakr b. al-Haschim al-Ghallawi (gest. 1098/1697)
ist zur Feststellung des Istighraq adh-dhimma im Einzelfall ein Gerichtsurteil
notwendig(17). Nach Ibn al-A'masch(18),
der im Wesentlichen den maschhur repräsentiert,
gelten Arab generell als Mustaghraqu
dh-dhimma, das Gegenteil muß im Einzelfall erst bewiesen werden(19).
Außerdem galt nach h.M. die Prämisse, daß alle Zawaya
arm seien, obwohl sie in Wirklichkeit die reichste Schicht waren. Als "Arme"
hatten sie aber nun Anspruch auf die Almosen. Das war nur durch die Konstituierung
dieses Brauches möglich, denn eigentlich kannte die Scharia keine
Schichten(20).
Bei einem Prozeß zwischen Kriegern sollte
ein Zawi eigentlich gar nicht urteilen, weil die
Krieger die Scharia ja nicht anerkannten. Nur wenn
es sich nicht vermeiden ließ (d.h. wenn die Krieger
sonst gewalttätig werden würden), sollte man im Interesse der
öffentlichen Ordnung urteilen (d.h. das zwischen den Kriegern
geltende Gewohnheitsrecht anwenden).
Forderte ein Muslim (d.h. ein Zawi) etwas von
einem Mustaghraq adh-dhimma, so bekam er die
reklamierte Sache auf jeden Fall. Denn wie eben gesagt, waren die Krieger
ja generell Mustaghraqu dh-dhimma und die Zawaya
alle arm. Zudem war es ja nun gerade auch ein Zawi,
der als Richter den Prozeß zu entscheiden hatte. Er war also zumindest
zugunsten anderer Zawaya subjektiv vorgeprägt
(allerdings gehören Richter fast überall auf der Erde der Schicht
der Akademiker an), wenn nicht gar parteiisch. Für die umgekehrte
Konstellation wurde die Lösung offen gelassen. Nach Scharif Himallah
b. Ahmad b. al-Imam Ahmad(21) (gest. 1169/1755-56)
aus Tischit aufgrund Abu Muhammad Ibn Abi Zaid al Qairawani(22)
(gest. 386/996) darf man dem Mustaghraq adh-dhimma
nichts zuurteilen, d.h. daß der Mustaghraq
adh-dhimma so viel fordern konnte, wie er wollte, er sollte nie irgendetwas
von dem bekommen, worüber der Prozeß geführt wurde. Alle
Streitgegenstände sollten also auf irgendeinem Weg einem Zawi
zugeurteilt werden. Ein Krieger, der zu Gericht ging,
unterstellte sich folglich vollkommen der Macht der Zawaya,
die in der Gerichtsbarkeit bestand. Der Machtbereich der Krieger
war nun eben nur das Schwert.
Der Zustand des Istighraq adh-dhimma konnte durch Reue
überwunden werden, der Reuige mußte dann aber seinen Besitz
bis auf ein Existenzminimum herausgeben(23).
Damit erhielt das Rechtsinstitut des Istighraq adh-dhimma seinen letzten
Schliff. Wer einmal in diesem Netz gefangen war, kam nicht mehr aus ihm
heraus, zumindest nicht ohne finanzielle Einbußen. Wurde jemand verurteilt,
so verlor er seinen Besitz, übte er freiwillig Reue, so verlor er
seinen Besitz. Eine dritte Möglichkeit gab es nicht. Nach Talib
al-Baschir beinhaltet tauba aber auch, daß
ein Krieger ein Sünder, aber kein Ungläubiger
sei(24), was den Kriegern
nur ein geringer Trost gewesen sein dürfte, wenn sie es überhaupt
realisiert haben.
Betrachtet man sich die relevanten Fragen, dann bilden sich bestimmte Fallgruppen heraus, die im folgenden behandelt werden sollen. Hier werden die wichtigsten und typischsten Fälle dargestellt. Es wurden deshalb auch immer die Darstellungen ausgewählt, die den Fall am knappsten und am klarsten schildern, denn häufig wurden die Bearbeitungen mit wissenschaftlicher Gelehrsamkeit (insbesondere Zitaten) von den maurischen Juristen überladen. Diese tut hier aber nichts zur Sache. Die Fragen wurden in vielen Fällen von anderen Gelehrten im Ergebnis ähnlich beantwortet, wenngleich es auch unter den maurischen Gelehrten viele Streitpunkte gab, z.B. ob in einem bestimmten Fall der Besitz eines Mustaghraq adh-dhimma als bait al-mal (d.h. Staatsverwaltung) oder Almosen zu klassifizieren sei, zumal in ersterem auch Almosen vorgesehen waren und insbesondere wenn hinter dem bait al-mal und den Almosen die selben Personen standen.
Blutgeldzahlungen der Krieger
Die diya ist eine der wichtigsten finanziellen Rechtsangelegenheiten,
die es gibt. Schon von Muhammad war die Wahlmöglichkeit zwischen Vergeltung
und diya in dem Sinne vorgesehen, daß man zugunsten einer Geldentschädigung
Milde walten läßt. Allerdings war damit auch festgelegt, daß
nur die Verwandten die diya erhalten konnten. Ebenso war die Quote der
diya festgelegt (für Tötung oder Verlust der Arme, Beine, Finger,
Augen, usw.). Es gab also wenig Spielraum. Wie der Istighraq adh-dhimma
diese Regelung lockern konnte, kann man an folgenden beiden Fällen
sehen. Dabei geht es vor allem darum, wie man nach dem Istighraq adh-dhimma-Prinzip
frei verhandelte diya in die richtigen Kanäle leitet. Man muß
dabei wissen, daß nur ein hochrangiger Zawi
über das nötige Ansehen verfügte, um mit den Maghafira
die diya auszuhandeln. Deren Satz betrug i.d.R. 1/3 der Gesamtsumme.
Fall 1: Jemand wurde von einem der Maghafira widerrechtlich (zulman wa-tughyanan) getötet. Ein Verwandter forderte das Blutgeld ein (fi talabi diyatihi) und erhielt es mit Dingen aus ihrem Besitz. Gehören sie nun den Erben ? | asch-Scharif Sidi Muhammad b. Fadil asch-Scharif(25)
(gest. 1160/1747): "Demjenigen, dem die Zahlung geleistet wurde und der
sich der Mühe der Beitreibung unterzogen hat,..., wird durch Schätzung
soviel zugemessen, als er für diese (Mühe) beanspruchen kann.
Der Rest geht dann ans bait al-mal, ohne daß ein Erbe der Getöteten
darauf mit der Begründung Anspruch erheben könnte, eine diya
gehöre zu seinem Erbe."(26)
Nach Talib al-Baschir (gest. 1197/1783) hat der, der die Blutgeldzahlung erwirkt hat, unter drei Aspekten Anspruch darauf: 1. Er kann Entschädigung für seine Mühen verlangen. 2. Er kann seinen Anteil am Almosen, das ihm als Armer zusteht, reklamieren. 3. Er hat Anspruch auf Ersatz der Trinkgelder, die er den Führeren der Krieger zustecken mußte, wenn die Schahadat al-urf seine diesbezüglichen Angaben stützt(27). |
Bei Fall 1 ist anscheinend der Verwandte ein hochrangiger Zawi.
Bemerkenswert ist, daß die Widerrechtlichkeit der Tötung noch
eigens erwähnt wird.
Fall 2: Jemand reist zu einigen dem Istighraq adh-dhimma verfallenen Maghafira, um die diya für einen Verwandten einzutreiben, der widerrechtlich getötet worden ist. Sie bezahlen ihm als diya nun einiges aus ihrem Besitz und befreien für ihn einige Leute seines Stammes von dem ungesetzlichen, hurma genannten Tribut, den sie ihnen aufzuerlegen pflegen, und zwar, wie sie behaupten, als Ausgleich für einen Teil der diya. Können die Erben des Toten nun Ansprüche gegen die Leute erheben, die als Ausgleich für einen Teil der für den Toten zu bezahlenden diya vom Tribut befreit wurden ? | al-Qasri b. Muhammad b. al-Muchtar b. Uthman b. al-Qasri(28) (gest. 1235/1819) in Walata: Die Erben haben keinen besonderen Anspruch auf die Zahlung, da diese bait al-mal ist. Auch gegen die vom Tribut befreiten Leute haben sie keinerlei Ansprüche, denn es ist Gott, der diese von Abgaben befreit hat, die sie gesetzlich als Muslime gar nicht zahlen müssen(29). |
Bei Fall 2 kann man vermuten, da die Verwandten zu den Hintersassen
gehören, während die vom Tribut befreiten Leute wahrscheinlich
hochrangige Zawaya sind. Denn es wäre eigentlich
logisch gewesen, wenn die Krieger die Verwandten des
Getöteten als Ausgleich für die diya vom Tribut befreit hätten.
Daß sie andere Personen als die Verwandten vom Tribut befreiten,
kann also nur an einem Klassenunterschied zwischen diesen und den anderen
Personen liegen. Wahrscheinlich hatten diese Zawaya
nicht nur mehr Macht, sondern auch die besseren Beziehungen zu den Kriegern,
dh. auch hier wieder zu den Kriegerhäuptlingen. Es dürften sich
hier also die beiden Herrschereliten gegen die Hintersassen der Zawaya
verschworen haben. Nur der Verwandte, der die diya erhandelt hatte erhielt
etwas von ihr. Möglicherweise ist er der einzige in seiner Sippe,
der noch ein gewisses Ansehen genoß, weswegen er wahrscheinlich auch
mit der Aushandlung betraut wurde.
Bei beiden Fällen durchgehend ist die Linie, daß die Erben
keinen Anspruch auf die diya haben. Vielmehr stehen die Zahlungen
dem bait al-mal zu. Entscheidende Aufgabe des bait al-mal war, Almosen
zu verteilen. Bait al-mal waren aber, mangels anderweitiger Staatsverwaltung,
die Zawaya. Arme, an die die Almosen zu verteilen
waren, waren aber auch die Zawaya. Das alles bedeutet,
daß der erste Zawi, der seine Hand auf die
Gelder legte, bait al-mal war und in dieser Funktion das Geld sich selbst
als Armen zuteilen konnte. Durch Talib al-Baschir
erfährt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung eine weitere Verfeinerung.
Schließlich waren es ja auch zumeist Zawaya,
die die diya aushandelten. Ihre Ansprüche werden hierdurch weiter
verfestigt. Schließlich kommt al-Qasri zu einer religiösen Wertung,
die den Zawaya doch so sehr am Herzen lag. Alle Belastungen,
die dem Islam widersprachen, konnten nach Gottes beliebigem Willen auch
wieder aufgehoben werden. Daß Gottes Wille dabei meistens die Zawaya
begünstigte, ist allerdings, wie man an diesem Fall sehen kann, stark
anzunehmen, denn es wäre hier sicherlich auch nicht gegen Gottes Willen
gewesen, wären die Verwandten vom Tribut befreit worden. Die Logik
würde es eigentlich sogar gebieten, denn eigentlich sollen die Verwandten
nach Gottes Willen die diya erhalten. Aber den Zawaya
ging es nicht um zwingende Logik, sondern um eine Rechtfertigung ihres
Tuns, und wenn man sich dabei irgendwie auf Gott berufen konnte, dann war
es um so besser.
Rückgabe und Ersatz von Raubgut
Die Rückgabe von Raubgut fällt in einen ähnlichen Bereich
wie die diya. Hier besteht allerdings der grundsätzliche Vorteil,
daß es für die Rückgabe von Raubgut keine so starren Rahmenregelungen
gibt. Andererseits dürften Verhandlungen um die Rückgabe von
Raubgut wesentlich häufiger vorgekommen sein, als Verhandlungen um
eine diya, denn Raub gehörte, zumindest nach Meinung der Zawaya,
zum alltäglichen Geschäft der Arab.
Fall 1: Ein Mann begibt sich zu einigen Straßenräubern, um die Rückgabe von Sklaven zu verlangen, die sie einigen Zawaya abgenommen haben. Als er zu ihnen kommt, haben sie die Sklaven bereits an einige Schwarze verkauft. Es gelingt ihm nun, einige Stammesführer (der Räuber) dazu zu bringen, gegen diese vorzugehen, und die Stammesführer setzen die Räuber solange unter Druck, bis sie sich auf die Spur der Schwarzen heften und einige Freie von ihnen gefangen nehmen. Die Räuber weigern sich nun diese anders wieder freizugeben, als im Austausch für die Sklaven, die sie ihnen verkauft haben. Daraufhin geben ihnen die Schwarzen vier der Sklaven zurück und zahlen ihnen Rinder, Kleinvieh und Esel für diejenigen, die nicht mehr greifbar sind. Hat der Mann einen Anspruch auf Entgelt ? Wem gehören die Rinder, das Kleinvieh und die Esel ? | asch-Scharif Himallah b. Ahmad b. al-Imam Ahmad at-Tischiti
(gest. 1169/1755-56): Dem Mann gebührt ein angemessenes Entgelt nach
vernünftigem Ermessen (idschtihad).
Die Rinder, das Kleinvieh und die Esel, die er als Ersatz für die bei den Schwarzen nicht mehr vorhandenen Sklaven mitgebracht hat, gehören im Verhältnis zum Wert (dieser verschwundenen Sklaven), den die Schwarzen begleichen müssen, den Herren jener Sklaven, wenn die Schwarzen Muslime und keine Mustaghraqu dh-dhimam sind. Sind sie dagegen zwar Muslime, aber zugleich auch Mustaghraqu dh-dhimam, dann gehören diese (als Ersatz gegebenen Werte) dem bait mal al-muslimin, ohne daß die Herren der verschwundenen Sklaven eigenmächtig darüber verfügen dürfen. Gehören sie aber zu den Schwarzen, die als Ungläubige beurteilt werden, dann sind diese (Werte) ebenfalls Eigentum des bait al-mal, denn sie kommen über den Besitz der Muharibun, welche ihre Führer gezwungen haben, sie herauszugeben(30). |
Bei Fall 1 erscheint wieder die Frage nach dem Entgelt des Unterhändlers,
die unstreitig bejaht wird. An diesem Fall kann man aber auch gut gesellschaftliche
Strukturen erkennen. Es wird deutlich, daß es auch bei den Kriegern
Unterschiede gibt, nämlich die Stammesführer und ihre Untertanen,
die Räuber. Die Verhandlungen laufen allerdings
auf hoher Ebene ab. So verhandelt unser Mann, der wahrscheinlich ein Zawi
ist, mit den Führern der Krieger, bis diese ihre
Macht gegen die Räuber einsetzen. Direkte Einflußnahme
ist also wohl nicht möglich, aber wenn die Beziehungen stimmen, funktioniert
das System.
Fall 2: Jemand befindet sich...unter dem Schutz von Leuten (tahta qaumin) und ist...wie einer der ihren, nur daß er über keinen dschah verfügt wie sie. Wie ist es, wenn er überfallen wird und sie bringen ihm seine Sachen kraft ihres dschah wieder zurück: Muß er ihnen dafür etwas zahlen ?(31) | Ibn al-A'masch verneint es und sagt, es wäre Tyrannei. Nach Talib al-Baschir ist Hilfeleistung für einen Mitmuslim selbstverständlich, dschah darf man sich nicht bezahlen lassen(32). Allerdings darf man sich die aufgewandte Mühe bezahlen lassen. Nach al-Qasri ist Schutzgeld legal, wenn der Empfänger mit Tapferkeit (schadsch'a) und Stärke (quwa) arbeitet und es auch andere gibt, die diesen Schutz übernehmen könnten. Auch nach ihm darf man sich allerdings dschah nicht bezahlen lassen(33). |
In Fall 2 kann man eine Begrenzung in Form des dschah,
gegen allzu weitgehende Versuche Geld einzutreiben, finden. Die Hintersassen
sind also in einer gewissen Weise noch in das gesellschaftliche Gefüge
miteingebunden, zumindest die Hintersassen der Zawaya.
In mancher Hinsicht mußte man eben auf die eigene Klientel Rücksicht
nehmen. Schließlich war der Übergang vom Zawayatum
zu den Hintersassen, wie auch bei den Kriegern,
fließend. Man wollte und mußte die Spaltung der eigenen Schichtenidentität
vermeiden.
Fall 3:Arab rauben anderen Arab,..., eine Skalvin (chatim). Sodann kauft ein Zawi die Sklavin den Räubern ab, aber diese entläuft ihm zu den Schwarzen (sudan). Die Schwarzen ihrerseits liefern sie gegen vier Kühe (baqarat) ihrem ursprünglichen Herrn, dem Arabi, dem sie geraubt worden war, aus. Wem gehört sie ? | Talib al-Baschir (gest.1197/1783):
Die Sklavin ist Eigentum des Zawi, da ein beraubter
Mustaghraq adh-dhimma nicht reklamieren kann,
was sich in Händen eines Zawi befindet, und
die Arab sich an ihre eigenen Räuberspielregeln
halten, d.h. einen Raub akzeptieren sollen.
1. Der Schwarze, der die Sklavin aufgegriffen hat, ist ein Heide (z.B. Bambara): Der Eigentümer kann wählen, ob er die Sklavin dem Arabi überläßt oder sie zurücknimmt. Dann muß er ihm aber den Kaufpreis (vier Kühe) erstatten. 2. Der Schwarze ist Dhimmi: Der Eigentümer, d.h. der Zawi, kann sich die Sklavin umsonst nehmen, denn was Dhimmis sich außerhalb des Gesetzes an Gütern eines Muslims aneignen, müssen sie wieder herausrücken. 3. Der Schwarze ist Muslim a) Der Arabi hat ihm die Sklavin für sich selbst abgekauft. In diesem Fall darf der Zawi und Eigentümer sie sich umsonst nehmen. b) Der Arabi hat sie für den Zawi und Eigentümer ausgelöst. Dann erhält er das Lösegeld (vier Kühe) zurück(34). |
Fall 3 macht deutlich, wie verworren die Verhältnisse in der Westsahara
sein konnten. Offensichtlich kannte man sich aber. Denn obwohl es hier
vier Stationen gab (beraubte Arab, raubende Arab,
Zawi, Schwarze), bestand auch zwischen den letzten
Personen und der ersten Personengruppe ein Kontakt. Man wußte zudem
anscheinend auch, was alles geschehen war. Wir wissen allerdings nichts
über die Umstände, unter denen die Schwarzen die Sklavin den
Arab wieder auslieferten. Es ist also durchaus möglich,
daß die Arab die Spur der Sklavin nachverfolgten
und die Schwarzen dann unter Druck setzten. Aber auch der Zawi
war anscheinend über das gesamte Geschehen informiert, denn er klagte
ja wahrscheinlich gegen die Arab. So geht der Weg noch
weiter zum Zawi, denn er erhält ja von vorneherein
grundsätzlich die Eigentümerstellung zuerkannt. D.h., daß
er ein unbestreitbares Recht an der Sklavin hat. Erst nachgeordnet erhält
er eine Wahlmöglichkeit, wie er genau verfahren will.
Die Fälle 1 und 3 werfen ein interessantes Schlaglicht auf die
Beurteilung der Schwarzen. Letztlich stand es im Belieben der Zawaya,
wie sie die Schwarzen beurteilen wollten. Schwarze gab es in allen Stellungen.
Im maurischen Gebiet waren die meisten wahrscheinlich Sklaven. Sie konnten
aber auch Hintersassen sein, vereinzelt sogar Freie.
Außerhalb des maurischen Gebiets im Süden waren sie ohnehin
frei. Fall 1 dürfte also je nach der Situation unterschiedlich gelöst
worden sein. Es hing dann davon ab, ob die Herren der Sklaven mächtigere
Zawaya waren oder andere, die versuchten die Beute
zu erlangen. In Fall 3 werden die Wahlmöglichkeiten weiter verfeinert.
Auch hier bleiben die Schwarzen bei der Lösung des Falles außen
vor. Hätten sie sich nicht schon vier Kühe erhandelt, hätten
sie vermutlich gar nichts erhalten. Letztlich ist wieder nur die Verteilung
zwischen Zawi und Arab die Frage.
Hier geht es darum, ob der Zawi die Sklavin unentgeltlich
erhält, oder ob er dem Arab dafür vier Kühe
zahlt. Das dürfte sich schließlich also auf eine Frage der konkreten
Machtverhältnisse reduziert haben. Lediglich in Fall 2 wird eine schwache
Grenze gezogen, damit die Zawaya sich gegenüber
ihren Hintersassen und den Schwarzen nicht zu viel
anmaßen. Die Krieger hatten ja, wie wir wissen
andere Machtmittel.
Fall: Jemand verkauft einem Schwarzen (sudani) eine Kuh (baqara) für ein bestimmtes Quantum Getreide (zar) und holt einen anderen, der ihm das Getreide abmessen soll. Der mißt nun 50 mudd (Mengenmaß) mehr ab (, als mit dem Schwarzen vereinbart war). Müssen die beiden dem Schwarzen diese 50 mudd zurückgeben ? | al-Qasri b. Muhammd al-Muchtar b. Uthman b. al-Qasri
(gest. 1235/1819):
1. Der Schwarze ist Muslim a) Er ist kein Mustaghraq adh-dhimma. Dann hat er dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen ehrbaren Muslime und muß...sein Getreide zurückerhalten. b) Er ist Mustaghraq adh-dhimma. Dann darf der Arme ihm seinen Besitz unter tarnenden Vorwänden und durch Diebstahl abnehmen. 2. Der Schwarze ist ein Ungläubiger. Dann darf man ihm seinen Besitz unter Vorwänden und anders abnehmen,..., denn mit den Bambara gibt es keinen Vertrag (ahd)(35). |
Der Handel, insbesondere mit den Schwarzen am Senegal, war für
die Mauren eine sehr wichtige Angelegenheit. Bei der Beurteilung solcher
Fälle ging es also darum, zwischen der Ausnutzung von Standesvorteilen
und gesicherten Handelsbeziehungen abzuwägen. Wie ein Urteil konkret
aussah, hing hier also vom Einzelfall und insbesondere von der Bedeutung
der Geschäftsbeziehung ab. Wieder einmal kann man sehen, daß
das Verhältnis zu den Schwarzen sehr ambivalent war.
Nach der h.M. ist riba mit einem Mustaghraq
adh-dhimma erlaubt (z.B.: Talib al-Baschir (gest.
1197/1783), Ibn al-A'masch, al-Hadschdsch Ahmad b. Ahmad (929/1522 - 991/1583)
und Sidi Muhammad at-Tinbukti(36) (gest. 1050/1640-41);
a.A. Hadschdsch al-Hasan(37), Scharif Himallah).
Die Erlaubtheit "halblegaler" (bzw. bösgläubiger) Kaufgeschäfte
kann man sogar bis auf Malik zurückführen. Dieser meinte, nach
Ansicht der Medinenser dürfe man ein Haus oder ein Kleidungsstück
von jemandem kaufen, der diese Sachen seinerseits mit illegal erworbenem
Besitz (mal haram) bezahlt hat, falls er den Verkäufer bei diesem
Geschäft nicht unter Druck gesetzt hat(38).
Nach Ibn Abdus mußte der Käufer sich aber bewußt sein,
daß die Kaufsache mit dem Makel des Illegalen behaftet ist.
Teilhaberschaft (scharika) zwischen Zawaya und Kriegern bei Pferden
Da Sklaven und Pferde sehr wertvoll waren, konnte sich viele Leute allein
keinen Sklaven oder ein Pferd leisten. So kam es oft zu Eigentümergemeinschaften.
Insbesondere folgende Konstellation kam häufig vor:
Nach Talib al-Baschir ist bei der Beute von
den mit dem in Teilhaberschaft einem Zawi und einem
Krieger gehörendem Pferd gemachten Raubzügen
zu unterscheiden:
1. Wenn die Dinge einem Muslim gehören, dann darf man sie nicht
nehmen, sonst haftet man.
2. Wenn man nicht weiß, ob sie einem Muslim oder einem Gesetzesbrecher
(fasiq, gemeint ist Mustaghraq adh-dhimma) gehören,
dann darf man sie auch nicht nehmen.
3. Wenn die Opfer Maghafira sind, und sich unter
den Raubgütern nichts befindet, was Muslimen (Zawaya)
gehört, dann darf man davon nehmen(39).
Nach al-Qasri b. Muhammad b. al-Muchtar al-Qasri al-Idailabi (gest. 1235/1819) in Walata darf man direktes Raubgut, dessen Eigentümer bekannt ist, nicht kaufen noch als Geschenk (hiba, sadaqa) akzeptieren. Getreide z.B. verliert seine individuelle Existenz (haithu fata bi-naqlihim lahu), d.h. wird, deutlich gesagt, indirektes Raubgut, schon dadurch, daß es die Maghafira transportiert haben, und man darf also davon essen. Entsprechendes wird bei Fleisch erst durch Rösten oder Kochen bewirkt, nicht schon durch Schlachten(40). Da die Zawaya, etwa wenn sie eine Hochzeit durchführen mußten, auch öfters bei den Kriegern zu einem Gastmahl eingeladen waren und also von ihren (Raub-?) Gütern aßen, bedeutete diese Interpretation eine erhebliche Gewissensberuhigung.
ahl at-tiba'at: Reklamanten
Arab: Banu Hassan, Maghafira, Kriegerschicht, auch
lusus (Räuber), zalama (Unterdrücker) oder fussaq (Frevler) genannt
daula: Machtbereich (eines Stammesführers)
dhimma: Verpflichtung (Paret), Ehre und Gewissen,
Ehrlichkeit (Wehr), Verantwortlichkeit, Bürgschaft (Juynboll), Obhut
als Gewissenspflicht (Bergsträsser/Schacht), Rechtsfähigkeit
(Chafik Chehata), aktiver Vermögesnstand an legal erworbenem Besitz,
Aktiva, Guthaben (Oßwald)
dschah: nicht auf Waffengewalt beruhendes Ansehen,
das ein Zawi in der Gesellschaft genoß
fai: herrenloses Gut
Lahma: Hintersassen
ma'ruf: Gaben, Geschenk
Marabouts: Zawiya (religiöses Zentrum, Konvent
der Sufi-Bruderschaften), Zawaya, talaba
maschhur: allgemein anerkannte Meinung, h.M.
Mustaghraq adh-dhimma: einer dessen dhimma
aufgezehrt/verbraucht ist, der also kein legales Eigentum mahr hat und
deshalb theoretisch über nichts mehr verfügen darf, es aber trotzdem
tut
nazila: Fall, Vorfall, Ereignis
nawazil: Behandlung von Rechtsfragen, Fallkompendium
riba: Wucher, Zinsnehmen, Kaufgeschäft mit
gesetzwidrigen Elementen
schauka: kriegerische Potenz (eines Arab)
tauba: Reue mit anschließender hidschra,
es bedeutet den Wechsel der Schichtenzugehörigkeit
tiba'at: Reklamationen
1. Oßwald: Schichtengesellschaft, Seite 11.
2. Ebenda, Seite 63.
3. Ebenda, Seite 40/41.
4. Wiedensohler: Grundbegriffe, RabelsZ, Seite 639.
5. Dagegen: Koran 30,29.
6. Baradie: Recht, Seite 80.
7. Oßwald: Schichtengesellschaft, Seite 42.
8. Wiedensohler: Grundbegriffe, RabelsZ, Seite 640.
9. Oßwald: Schichtengesellschaft, Seite 39.
10. Ebenda, Seite 262.
11. Hartmann: Religion, Seite 115.
12. Oßwald: Schichtengesellschaft, Seite 104.
13. Ebenda, Seite 195.
14. Ebenda, Seite 239.
15. Hartmann: Religion, Seite 116.
16. Oßwald: Schichtengesellschaft, Seite 207.
17. Ebenda, Seite 208.
18. Ebenda, Seite 221.
19. Ebenda, Seite 256.
20. Ebenda, Seite 109.
21. Ebenda, Seite 272.
22. Ebenda, Seite 155.
23. Ebenda, Seite 400.
24. Ebenda, Seite 391.
25. Ebenda, Seite 268.
26. Ebenda, Seite 271.
27. Ebenda, Seite 307.
28. Ebenda, Seite 313.
29. Ebenda, Seite 326.
30. Ebenda, Seite 276.
31. al-Baschir: Nawazil, Seite 32, Zeile 7-11.
32. Oßwald: Schichtengesellschaft, Seite 278.
33. Ebenda, Seite 320.
34. Ebenda, Seite 311/312.
35. Ebenda, Seite 323.
36. Ebenda, Seite 215.
37. Ebenda, Seite 221.
38. Ebenda, Seite 151.
39. Ebenda, Seite 294.
40. Ebenda, Seite 317.
Baradie, A. el: Gottes-Recht und Menschen-Recht. 1. Aufl. Baden-Baden
1983.
Baschir, T. al-: Nawazil fiqhiya. Tischit 1227
h. (16.1.1812 - 3.1. 1813)
Bergsträsser, G.: G. Bergsträssers Grundzüge
des islamischen Rechts. Bearb. u. hrsg. von Joseph Schacht. Berlin und
Leipzig 1935.
Chehata, Ch.: Théorie générale
de l'obligation en droit musulman hanéfite. Paris 1969.
Hartmann, R. Die Religion des Islam. Darmstadt 1992.
Juynboll, Th. W.: Handbuch des islamischen Gesetzes.
Leiden und Leipzig 1910.
Oßwald, R.: Schichtengesellschaft und islamisches
Recht. Wiesbaden 1993.
Paret, R. (Übers.): Der Koran. Stuttgart 1966.
Wehr, Hans: Arabisches Wörterbuch für
die Schriftsprache der Gegenwart. 5. von L. Kropfitsch neu bearb. u. erweit.
Aufl., Wiesbaden 1985.
Wiedensohler, G.: Grundbegriffe des islamischen Rechts. In: Rabels
Zeitschrift 35. Jg. (1971) S. 632.