Islam - Q & A: Using gelatine and gelatine capsules derived from dead meat or pork
Diese Fatwa dreht sich um die interessante Frage, ob Kapseln für Medizin, die aus Gelatine bestehen, die möglicherweise vom Schwein stammt, erlaubt sind. Zunächst ist zu unterscheiden, dass es sich bei den Kategorien erlaubt und verboten um (straf)rechtliche Kategorien handelt, während rein und unrein theologische Kategorien sind. Gerade zu Alkohol wird prominent die Meinung vertreten, dass er rituell rein sei (vgl. Matthias Brückner: Fatwas zum Alkohol unter dem Einfluss neuer Medien im 20. Jhdt., Würzburg 2001, S. 87f..). Deshalb ist beispielsweise das Tragen eines Parfums auf Alkoholbasis während des Gebetes möglich.
Das die Antwort leitende Konzept ist die Veränderung (Istihala). Grund der Unreinheit des Weines sei nach dieser wahhabitischen Meinung der Alkohol. Verschwinde der Grund, so tritt Reinheit ein, wie beim Essig (vgl. Brückner: Fatwas, S. 82f.). Das Konzept der Veränderung will der Mufti per Analogie (Qiyas) auf alle anderen Substanzen anwenden.
Dann kommt er auf Fachleute zu sprechen, nach denen sich die chemischen Eigenschaften von Gelatine im Vergleich zum urprünglichen Produkt vom Schwein komplett verändert haben. Auch das wird durch ein Zitat belegt. Schließlich wird Gelatine als rein und erlaubt erklärt. Nebenbei wird noch Seife aus entsprechend veränderten Stoffen und Käse von nicht korrekt geschächteten Tieren erlaubt.
Schlagworte: Medizin, Kapsel, Collagen, Gelatine, Schwein, Veränderung, Analogie, Reinheit, Alkohol, Essig, Seife, Käse, Wahhabiten
Im Rahmen der Volksabstimmung über die Verfassungsänderung in Ägypten ist diese Fatwa des ägyptischen Staatsmuftiamtes äußerst interessant. Sie wird von mehreren Presseerklärungen begleitet. Das Amt spricht sich danach für eine plurale Demokratie aus und hat auch zur Teilnahme am Referendum aufgerufen. Es lehnt allerdings deutlich eine aus seiner Sicht westliche Überbetonung der Volksherrschaft ab.
Stattdessen seien die gewählten Vertreter des Volkes an das göttliche islamische Recht gebunden. Deshalb seien auch alle Gesetze, die gegen den Geist des göttlichen islamischen Rechts verstoßen, ungültig.
Hier nimmt der Mufti eine präzise Abgrenzung zur Theokratie vor, die er ablehnt. Diese sähe Gott als obersten Herrscher und eine wörtliche Anwendung seiner Gesetze vor. Ferner sähe sie die Geistlichen als Repräsentanten Gottes vor.
Entscheidend sei, dass es im Islam keine einzelne Instanz gäbe, die die ultimative religiöse Autorität habe, um in Gottes Namen zu sprechen. In diesem Sinne befürwortet er insbesondere die Gewaltenteilung.
Der Mufti sieht den Islam somit als geistiges Konzept und kommt damit weg von dem Glauben als Eigenschaft eines Volksvertreters oder einer Partei. Gerade Letzteres sollte durch die Verfassungsänderung eingedämmt werden.
Schlagworte: Demokratie, Pluralismus, Parteien, Gewaltenteilung, Volksherrschaft, Theokratie, Scharia, Staatsmuftiamt, Ägypten
FOX News: Latest fatwa from Iran: No online chatting between sexes
Die Quelle dieser Fatwa konnte ich leider nicht verifizieren. Jedenfalls eine englische Fassung existiert bislang nicht. Der Verweis auf die Unmoral ist sehr unbestimmt und für ein generelles Verbot nicht ausreichend.
Die Möglichkeit von online Chat und Dating habe ich erst kürzlich hinsichtlich des sunnitischen Rechts besprochen (vgl. Die aktuelle Fatwa vom 03.10.2013). Ich sehe keinen Grund das Thema nach schiitischem Recht restriktiver zu handhaben. Im Gegenteil, nach schiitischem Recht ist eine Zeitehe möglich. Ein Abschluss einer Zeitehe, die auf einen Chat im Internet ausgerichtet ist, ist denkbar und wird wohl auch praktiziert (vgl. Matthias Brückner: Fatwas zum Alkohol unter dem Einfluss neuer Medien im 20. Jhdt., Würzburg 2001, S. 59.).
Ein weiterer Punkt, der hier angesprochen wird, ist, dass der Mufti das, was er begutachtet, auch selbst praktizieren soll (vgl. Brückner: Fatwas, S. 21.). Khamenei hat sogar eine eigene Seite auf Facebook. Es handelt sich somit um eine politisch motivierte Fatwa.
Update 15.01.2014:Soeben habe ich eine entprechende Fatwa von Großayatollah Makarem-Shirazi entdeckt. Die Begründung knüpft kaum an islamrechtliche Konzepte an. Interessant mag sein, dass er lediglich einen bedingungslosen Zugang zu Facebook ablehnt. Ein Zugang ist also grundsätzlich möglich (vgl. The Official Website of Grand Ayatollah Makarem Shirazi: IstIfta regarding the prohibition of registering in Facebook, 19.12.2013).
Schlagworte: Familienrecht, Soziale Netzwerke, Chat, Zeitehe, Mufti, Schiiten, Khamenei, Makarem-Shirazi, Iran