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Die aktuelle Fatwa: Februar 2016

29.02.2016

Darul Fiqh: Is Online CFD trading permissible?

In dieser Fatwa leitet der hanafitische Mufti schlüssig her, weshalb das islamische Recht riskanten Geldanlagen grundsätzlich ablehnend gegenüber steht. Konkret geht es um Differenzkontrakte, also Verträge bei denen die Kursdifferenz von zugrunde liegenden Wertpapieren gehandelt wird, ohne diese zu besitzen.
Wiederholt betont der Mufti, dass kein Eigentum an dem zugrunde liegenden Gut erworben wird. Folgerichtig ist das auch sein erster Grund für ein Verbot solcher Geschäfte, denn das islamische Recht knüpft stark an real vorhandenen Gütern an. Ferner knüpft der Mufti an klassischen Definitionen von Riba an, was mit Wucher bzw. Zins übersetzt werden kann. Er kommt zum Ergebnis, dass dieselbe Gattung (wahrscheinlich Geld) zu unterschiedlichen Zeiten in unterschiedlicher Höhe gehandelt wird, was nach der absolut herrschenden Meinung im islamischen Recht verboten ist.
Schließlich sieht er Unsicherheit (Gharar) und ein Element des Spiels bzw. der Wette. Beides kann man aus dem indirekten Bezug der Geldanlage zu den darunter liegenden Werten bzw. Gütern entnehmen. Durch Hebelwirkungen können sich die Risiken hier beträchtlich vergrößern.

Schlagworte: Islamic Finance, Differenzkontrakt, Eigentum, Wucher, Zins, Unsicherheit, Wette, Hanafiten

22.02.2016

Islamweb: Partnership in company that sells alcohol

In dieser Fatwa geht es um eine Beteiligung an einer Firma, deren Gewinn zu etwa 60 % aus dem Verkauf von Alkohol besteht. Der Käufer hat die Beteiligung in Unkenntnis dieser Tatsache erworben und möchte nun wissen wie er mit seinem Anteil bzw. dem darauf entfallendenden Gewinn verfahren soll.
Der Mufti geht davon aus, dass der Anteil verkauft werden muss. Er vertritt die Meinung, dass schon der Erwerb von Anteilen an Firmen, die nur gelegentlich mit Verbotenem handeln, verboten sei, auch wenn das Grundgeschäft erlaubt ist. Das ist eine sehr strenge Meinung. Tatsächlich wird hier auch die Meinung vertreten, dass der Erwerb solcher Anteile erlaubt sei. Nur überschreitet eine Quote von etwa 60 % des Gewinns sicher jegliche Toleranzgrenze, so dass die Pflicht zum Verkauf der Anteile in diesem Einzelfall unter islamischen Gelehrten unumstritten sein dürfte.
Bei kleineren Anteilen von Verbotenem am Gewinn wird es auch der Entscheidung bzw. Frömmigkeit des Anteilseigners überlassen, ob er diesen Anteil behält oder den Armen spendet. Angesichts der Höhe der Quote ist es zumindest nachvollziehbar, dass der Mufti hier die Spende empfiehlt. Immerhin hält er nicht den Rest des Gewinns für durch die verbotenen Teile angesteckt, eine Meinung, die man in diesem Fall auch nicht ganz ausschließen kann.

Schlagworte: Islamic Finance, Unternehmensbeteiligung, Gewinn, Alkohol

15.02.2016

Dar al-Ifta' al-misriyya: Slavery has no place in today's Islam

Das ägyptische Staatsmuftiamt befasst sich wieder einmal mit der Sklaverei. Das Thema ist zwar durch ISIS aktuell, wird aber von anderen Muftis weitgehend gemieden, jedenfalls werden entsprechende Fatwas nicht veröffentlicht.
Das Amt geht davon aus, dass die Erlaubnis der Sklaverei durch den Islam auf Kriegsgefangene beschränkt wurde, dass es also nicht mehr durch Entführung oder Verschuldung zur Versklavung kommen kann, wie bis dahin üblich. Für diese und manche andere Behauptung hätte man sich einen Koranvers, eine Überlieferung o. Ä. vom Amt, das sonst nicht so geizig mit Belegen umgeht, gewünscht.
Weiterhin glaubt dass Amt darin erkennen zu können, dass die schrittweise Abschaffung der Sklaverei bereits zu Beginn eine Zielsetzung des Islams gewesen sei. Zutreffend ist, dass der Islam zahlreiche Anreize zur Freilassung von Sklaven setzt. Ebenso zutreffend ist, dass der muslimische Herrscher über die Kriegführung und die Beute (die Sklaven beinhalten konnte) zu entscheiden hatte.
Angeblich unterzeichneten u. A. islamische Staaten und Gelehrte 1860 in Berlin ein Abkommen zur Abschaffung der Sklaverei. Auch hier hätte man sich genauere Angaben gewünscht. Immerhin erkennt das Amt gegenwärtige internationale Abkommen, die die Abschaffung der Sklaverei beinhalten, als bindend an. Insgesamt ist die Fatwa zumindest in sich konsistent was die Abschaffung der Sklaverei angeht.

Schlagworte: Sklaverei, Abschaffung, ISIS, Kriegsgefangene, Völkerrecht, Staatsmuftiamt, Ägypten

08.02.2016

The Express Tribune: Afghan religious scholars issue fatwa against peace talks

Auch in Afghanistan werden Friedensverhandlungen per Fatwa geführt. Ein Rat islamischer Rechtsgelehrter der Taliban lehnt nach dieser Meldung Friedensverhandlungen ab, solange sich fremde Truppen im Land befinden. Wenig überraschend findet sich in der Fatwa auch eine Pflicht zur Führung des Dschihads in Form eines bewaffneten Kampfes nach islamistischem Verständnis.
Es empfiehlt sich allerdings grundsätzlich die Wahl der Mittel, also in diesem Fall die Frage nach einem militärischen Vorgehen oder Verhandlungen, nicht moralisch aufzuladen. Dieses geschieht hier auf Seiten der Taliban durch den Rückgriff auf religöses Recht. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich Gegner regelmäßig beidseitig als böse oder schlecht ansehen.
Die Mittel zur Lösung von Konflikten sollten meines Erachtens unter Abwägung der Vor- und Nachteile im Hinblick auf ihre Wirkungen ausgewählt werden. Ethische Überlegungen können im Hinblick auf die Ziele einbezogen werden, also beispielsweise die Schaffung von Frieden. Aufgrund militärischer Erfolge der Taliban in jüngerer Vergangenheit ist ihre Neigung zu Verhandlungen derzeit wohl nicht hoch. Dabei kann es sich aber um eine Momentaufnahme handeln, die sich wieder ändern kann, insbesondere wenn ihnen militärisch etwas entgegengesetzt wird.

Schlagworte: Friedensverhandlungen, Dschihad, Rat islamischer Rechtsgelehrter, Taliban, Afghanistan

01.02.2016

The Libya Observer: Fatwa House regards UNSMIL’s notes on constitution draft as intervention in domestic affairs

Das libysche Staatsmuftiamt hat sich ablehnend zu den Kommentaren der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen zum Verfassungsentwurf geäußert. Zuvor hatte bereits das international anerkannte Parlament in Tobruk die Einheitsregierung, auf die sich beide Regierungen geeinigt hatten, abgelehnt. Die Stellungnahme des auf Seiten der Islamisten stehenden Staatsmuftiamtes dürfte eine Reaktion darauf sein.
Der libysche Staatsmufti hatte die Friedensverhandlungen bereits per Fatwa grundsätzlich erlaubt, aber eine Einmischung in innere Angelegenheiten abgelehnt (vgl. Die aktuelle Fatwa vom 02.07.2015). Gerade als eine solche innere Einmischung werden die Kommentare der Vereinten Nationen nun bezeichnet.
Inhaltlich werden verschiedene Abweichungen vom islamischen Recht kritisiert. Ganz grundsätzlich geht es um den Rang internationalen, libyschen staatlichen und islamischen Rechts. Hier ist zu beachten, dass islamische Staaten internationalen Abkommen regelmäßig mit einem Scharia-Vorbehalt beitreten, was bedeutet, dass die Vereinbarungen nur soweit gelten, wie sie dem islamischen Recht nicht widersprechen. Des Weiteren ist regelmäßig in den ersten Artikeln der Verfassungen islamischer Staaten festgelegt, dass die Scharia eine bzw. die Quelle des Rechts ist. Welcher Artikel benutzt wird, macht bereits einen entscheidenden Unterschied, denn der unbestimmte Artikel lässt weitere eigenständige Rechtsquellen wie beispielsweise Gesetzgebung durch das Parlament zu. Dass dem islamischen Recht eine hohe Bedeutung zugemessen wird, ist also nicht ungewöhnlich, ebenso wie die Kritik daran. Das Verhältnis von nationalem zu internationalem Recht wird auch in anderen Staaten diskutiert.
Bei der Definition der Rolle des islamischen Rechts in einer Verfassung sowie bei Scharia-Vorbehalten in internationalen Abkommen, handelt es sich regelmäßig um Öffnungsklauseln. Das bedeutet, dass es darauf ankommt wie das islamische Recht ausgelegt wird. Aufgrund der zum Teil erheblichen Bandbreite der Interpretationen des islamischen Rechts führt das zu erheblicher Unbestimmtheit. Die Bedenken der Vereinten Nationen, dass hier Einfallstore für radikale Auslegungen des islamischen Rechts geschaffen werden, sind also berechtigt und zwar auch im konkreten Fall, wie sogleich belegt wird.
Denn die weiteren Kritikpunkte des libyschen Staatsmuftiamtes betreffen die Gleichberechtigung von Frauen und Nichtmuslimen, sowie die Religionsfreiheit. So spricht sich das Staatsmuftiamt gegen Beteiligung von Frauen in allen staatlichen Institutionen und die freie Religionswahl aus. Schließlich soll der Präsident Muslim sein.

Schlagworte: Verfassung, islamisches Recht, Völkerrecht, Gleichheit, Religionsfreiheit, Vereinte Nationen, Staatsmuftiamt, Libyen