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Die aktuelle Fatwa: März 2014

27.03.2014

Dar al-Ifta al-misriyya: The fatwa monitoring observatory: infedilizing fatwas are seen as legal permits for killing which undermine the objectives of Islamic law

Das ägyptische Staatsmuftiamt stellt in dieser Presseerklärung einen Report zum politischen Einfluss auf das Fatwawesen vor. Die Regulierung des Fatwawesens stellt ein eigenes Interesse des Staatsmuftiamtes dar. Das birgt durchaus die Gefahr eines Meinungsmonopols des Staatsmuftiamtes.
Im Weiteren kann die Presseerklärung allerdings überzeugend begründen, dass die Religion in Form von Fatwas, u. a. durch Hassprediger, für politische Zwecke missbraucht wird. Das inhaltliche Urteil des Staatsmuftiamts über diese Fatwas fällt dementsprechend vernichtend aus. Die sodann angeführten Beispiele (vgl. auch Die aktuelle Fatwa vom 20.08.2012) dokumentieren die Überparteilichkeit des Staatsmuftiamtes. Es nimmt damit eine wichtige Funktion in der derzeit recht gespaltenen ägyptischen Gesellschaft wahr.

Schlagworte: Fatwawesen, Regulierung, Politik, Staatsmuftiamt, Ägypten

20.03.2014

Islam - Q & A: Ruling on marrying a man who is intersex or impotent, and the difference between them

Diese ausführliche Fatwa befasst sich mit der Eheschließung mit einem Hermaphroditen bzw. einem impotenten Mann aus Sicht der Wahhabiten. Die Zuordnung des Geschlechts hat im islamischen Recht außerordentliche Bedeutung, da es den verschiedenen Geschlechtern verschiedene Rechte und Pflichten zuordnet. Wie wir sehen werden, löst auch die Impotenz Rechtsfolgen aus.
Bezüglich des Hermaphroditen wird zunächst zwischen biologischen Faktoren und Äußerlichkeiten unterschieden. Der sich weiblich gebende Mann wird nach nicht genannten Prophetensprüchen verdammt. Hinsichtlich des biologischen Hermaphroditen wird zwischen eindeutig Bestimmbaren und nicht Bestimmbaren unterschieden. Die Bestimmbarkeit bezieht sich auf die Zuordnung des Geschlechts. Hier werden weitere biologische Aspekte, wie das Wachsen eines Bartes, herangezogen. Ferner wird eine Schwangerschaft als Beispiel angeführt. Dabei handelt es sich allerdings um einen Zirkelschluss, denn die Frage zielt darauf ab die Heiratsfähigkeit eines Hermaphroditen zu bestimmen. Und nach dem islamischen Recht ist eine Heirat Voraussetzung für Geschlechtsverkehr.
Die Aspekte zur Bestimmbarkeit des Geschlechts verlassen allerdings letztendlich den biologischen Bereich. So kommt es auch wesentlich darauf an zu welchem Geschlecht sich der Hermaphrodit hingezogen fühlt. Das gibt ihm eine weite Selbstbestimmung.
Bleibt die Zuordnung des Geschlechts zweifelhaft, so ist eine eventuelle Eheschließung unwirksam. In diesem Fall wird dem Hermaphroditen Geduld empfohlen.
Die Impotenz des Mannes ist nach islamischem Recht ein Scheidungsgrund für die Frau. Wenn die Frau die Impotenz kennt und bei ihrem Mann bleibt, verzichtet sie damit auf ihr Scheidungsrecht aus diesem Grund.
Insgesamt zeigt sich, dass für das islamische Recht als religiöses Recht die Schöpfung eine außerordentliche Rolle spielt. Dabei geht es allerdings nicht allein um die Fruchtbarkeit, auch die ehelichen Freuden spielen eine wichtige Rolle bei der Herleitung von Rechtsfolgen.

Schlagworte: Familienrecht, Erbrecht, Hermaphrodit, Transvestit, Heirat, Scheidung, Verzicht, Impotenz, Wahhabiten

13.03.2014

Islamweb: Division of inheritance among 4 wives, 10 sons and 17 daughters

Diese Woche möchte ich gerne eine Fatwa zum höchst komplexen islamischen Erbrecht vorstellen. Schon die Frage beeindruckt mit einer Anzahl von 31 möglichen Erben.
Die Antwort sondert in einem ersten Schritt den Gesamtanteil eines Achtels für die vier Ehefrauen ab. Dazu wird der entsprechende Koranvers angeführt. Die Ungleichbehandlung der Geschlechter wird üblicherweise damit begründet, dass die Männer verpflichtet sind aus ihrem Vermögen die Familie zu ernähren. Das erwähnt die Antwort schon gar nicht. Stattdessen werden die Erbteile berechnet. Dazu muss das Erbe in die beeindruckende Zahl von 1184 Anteilen aufgeteilt werden. Die Berechnung ist insofern zutreffend. Abschließend stellt selbst der Mufti fest, dass das Erbrecht so komplex ist, dass der Fall vor ein islamisches Gericht gebracht werden sollte. Indirekt verweist er damit auch auf die Unverbindlichkeit von islamischen Rechtsgutachten.

Schlagworte: Erbrecht, Ehefrauen, Söhne, Töchter

06.03.2014

Darul Ifta Birmingham: Revoking the talaq after giving it to the wife through a text message

Dieser lokale Fatwa-Dienst gehört zur Deobandi-Bewegung und folgt damit einer klassischen Auslegung der hanafitischen Rechtsschule. Das spiegelt auch diese Fatwa wieder, die sich mit allerlei Formfragen rund um die einseitige Scheidung durch den Mann (Talaq) beschäftigt.
Zunächst wird festgestellt, dass die Scheidung nicht ausgesprochen werden muss, was Möglichkeiten der Erklärung der Scheidung in anderer Form eröffnet. Das Problem, das etwas kompliziert im größten Teil der Antwort diskutiert wird, lässt sich wie folgt zusammenfassen: Um eine Scheidung wirksam zu machen, muss bei Schriftlichkeit alternativ eine weitere Bedingung erfüllt sein, nämlich entweder die Absicht (Niya) zur Scheidung oder das Absenden der Nachricht. Damit wird eine erhebliche Rechtsunsicherheit, insbesondere für die Ehefrau, herbeigeführt. Denn einerseits kann der Ehemann die Scheidung durch schriftliche Niederlegung einfach erklären, ohne dass die Frau die Nachricht jemals erhält, wenn er nur die Absicht zur Scheidung hat. Andererseits wird nur das absichtslose Versenden der Nachricht gefordert, d. h. die Frau muss die Nachricht auch in dem Fall nicht zwingend erhalten. In der Terminologie des deutschen Rechts ausgedrückt, handelt es sich bei dieser Scheidungserklärung also um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Schließlich wird die Form selber bis zur Textform erleichtert. Es sind also auch Scheidungen per E-Mail und SMS möglich.

Schlagworte: Familienrecht, Scheidung, Absicht, Absenden, Textform, E-Mail, Deobandis