Die aktuelle Fatwa Cyberfatwa Publikationen zum Fatwawesen Personenverzeichnis Statistik zu Fatwas über Alkohol und neue Medien Verzeichnis der Signaturen der Fatwaanbieter Cyberislam News Impressum, Haftungshinweis und Datenschutzerklärung

Die aktuelle Fatwa: Mai 2014

28.05.2014

OnIslam: Taking Disputes to Non-Muslim Courts

Diese Fatwa befasst sich mit islamischer Schiedsgerichtsbarkeit in nicht islamischen Staaten. Es geht also um das Verhältnis islamisch religiösen Rechts zum staatlichen Recht. Das islamische Recht ist personengebunden, während das staatliche Recht gebietsgebunden ist. Dadurch kommt es zum Konflikt.
Im Rahmen der beispielsweise im deutschen Recht geltenden Vertragsfreiheit kann die Unterwerfung unter eine Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart werden. Das macht nur dann Sinn, wenn damit auch die Verbindlichkeit der Sprüche des Schiedsgerichts vereinbart wird. Die äußere Grenze einer solchen Schiedsgerichtsbarkeit sind die absoluten Verbote des staatlichen Rechts, wie sie u. a. im Strafrecht festgelegt sind. Ein Schiedspruch darf also beispielsweise nicht das Verbot der Doppelehe verletzen.
Der Mufti ruft zunächst dazu auf, dass alle Konflikte in der islamischen Gemeinde durch deren Schiedsgerichte gelöst werden sollen. Die staatlichen Regeln für die Schiedsgerichtsbarkeit sollen eingehalten werden. Wenn ein muslimischer Beteiligter an einem Konflikt die islamische Schiedsgerichtsbarkeit nicht akzeptiert, so ist die Anrufung staatlicher Gerichte erlaubt. Die Muslime sollen auch nicht willkürlich zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und staatlicher Rechtsprechung wechseln, je nachdem was ihnen mehr Vorteile bietet.

Schlagworte: Schlichtung, Schiedsgerichtsbarkeit, islamisches Recht, staatliches Recht, Vertragsfreiheit, Bindungswirkung

21.05.2014

Dar al-Ifta' al-misriyya: What is the ruling on committing suicide?

In dieser Fatwa konstatiert das ägyptische Staatsmuftiamt deutlich die klassische Meinung nach der Selbstmord verboten ist. Dazu werden zwei Koranverse und eine Überlieferung von Muhammad (Hadith) herangezogen. Nach seiner Auffassung gäbe es sogar einen Gelehrtenkonsens (Idschma). Angesichts dessen, dass manche Gelehrte Selbtmordattentate für erlaubt halten, ist nicht sicher, ob dieser Konsens noch besteht, auch wenn das Staatsmuftiamt Selbsmordattentaten eine deutliche Abfuhr erteilt.
Interessant ist, dass weiter nach Tun und Unterlassen differenziert wird. Auch Selbstmord durch Unterlassen wird strikt verboten. Weiterhin besteht ein Notwehrrecht, das vorrangig gegenüber einer Selbsttötung ist. Insofern verdichtet es sich zu einer Notwehpflicht, die religiös aufgeladen ist.
Dem muslimischen Selbstmörder steht gleichwohl ein würdevolles Begräbnis nach islamischen Regeln zu.

Schlagworte: Seltsttötung, Konsens, Selbsmordattentat, Tun, Unterlassen, Notwehr, Begräbnis, Staatsmuftiamt, Ägypten

14.05.2014

Al Arabiya News: Qaradawi’s fatwa bans voting in Egypt elections

Die Präsidentschaftswahlen in Ägypten führen zu heftigen Auseinandersetzungen im Fatwawesen. Der einflussreiche aus Ägypten stammende Mufti Yusuf Qaradawi verbietet die Teilnahme an den Wahlen rundweg. Er begründet es damit, dass Armeechef Sisi die Macht unrechtmäßig an sich gerissen hat. Daraus zu folgern, dass jedewede Teilnahme an der Wahl verboten sei, ist allerdings nicht zwingend. Man hätte beispielweise auch nur die Abstimmung für den konkreten Kandidaten Sisi verbieten können. Letztlich knüpft die Argumentation an eine Fatwa an, die Qaradawi zur Unterstützung Muhammad Mursis erteilt hatte (vgl. Die aktuelle Fatwa vom 18.07.2013). Schon damals überwog der politische Teil die rechtliche Begutachtung. Jetzt tritt die Politik noch deutlicher in den Vordergrund.
Wie damals, so gibt es auch jetzt Widerstand seitens der Azhar Universität und dem ägyptischen Staatsmuftiamt. Die offizielle Pressemeldung des Staatsmuftiamtes ist allerdings im Ton sachlicher gehalten und erwähnt Qaradawi nicht (vgl. Dar al-Ifta' al-misriyya: Commenting on the presidential race: Egyptians should participate in choosing Egypt's future leader).

Schlagworte: Präsidentschaftswahlen, Sisi, Mursi, Qaradawi, Staatsmuftiamt, Ägypten

07.05.2014

Turkish Press: Uganda's Mufti bans Quran ringtones

Die neuen Medien erfordern die Entwicklung von Regeln wie mit religiösen Inhalten in ihnen umgegangen werden soll. Das führt immer wieder zu Fatwas, die das islamische Recht insofern fortbilden. Insbesondere die angemessene Behandlung des Korans steht dabei, wie in dieser Fatwa, im Mittelpunkt (vgl. Matthias Brückner: Fatwas zum Alkohol unter dem Einfluss neuer Medien im 20. Jhdt., Würzburg 2001, S. 57).
Der Großmufti leitet das Verbot von koranischen Klingeltönen aus Sure 7, 204 her, wonach man zu schweigen hat, wenn der Koran rezitiert wird. Dieses Gebot weitet er aus auf das Verbot einer Unterbrechung der Rezitation durch Annehmen oder Abweisen des Anrufs. Der Pressesprecher ergänzt praxisnah, dass eine Koranrezitation auf der Toilette wohl nicht angemessen wäre. Islamische Lieder beanstandet er nicht.

Schlagworte: Koran, Rezitation, Mobiltelefon, Klingelton, Großmufti, Uganda