Islam - Q & A: The one who reviles the Muslims and praises the kuffaar is on the edge of disaster
Diese Fatwa nimmt sich der Frage der Apostasie aus wahhabitischer Sicht an. Dabei ist die juristische Qualität der Antwort höher als die der von Großayatollah Makarem Shirazi gegen Shahin Najafi erteilten Fatwa (vgl. Wissen bloggt: Fatwa gegen Shahin Najafi).
Zunächst werden die tatbestandlichen Voraussetzungen durch einige Zitate ausdifferenziert. Bemerkenswert ist, dass mit an-Nawawi ein schafiitischer Gelehrter zitiert wird.
Wichtig ist schließlich, dass durch die Reue die Rechtsfolge der Strafbarkeit aufgehoben werden kann. Wichtig ist ferner, dass die Strafe durch den Machthaber, also die Exekutive vollstreckt werden muss. Das bedeutet, dass dem ein Urteil (Hukm) und kein Rechtsgutachten (Fatwa) vorausgehen muss. Lynchjustiz wird somit auch im islamischen Recht nicht anerkannt und könnte sich in der Folge als Tötungsdelikt darstellen. Dass das schiitische Recht insofern eine Ausnahme vorsieht, ist mir nicht bekannt.
(vgl. Die aktuelle Fatwa vom 15.05.2012)
Schlagworte: Strafrecht, Apostasie, Reue, Vollstreckung, Shahin Najafi, Makarem-Shirazi, Wahhabiten, Schafiiten
Ask Imam: Can I marry over the phone or video call on the internet?
Eine interessante Frage und eine interessante Antwort findet man in dieser Fatwa. Allerdings passen sie nicht ganz zusammen.
Die Antwort erläutert wie eine Heirat eines Ortsabwesenden möglich ist. Zur Lösung zieht sie die Stellvertretung des Bräutigams heran. Aus der Frage kann man allerdings schließen, dass der Fragesteller die Ehe selbst per Telefon oder Internet schließen wollte und gegebenenfalls durch eine Übertragung am Ort der Braut die formalen Kriterien wie die Notwendigkeit von Trauzeugen erfüllen wollte. Gerade das wird nicht erlaubt.
Damit wird nach der Rechtsmeinung von Ebrahim Desai eine Rechtsentwicklung gestoppt, die Erklärungen über das Internet durchaus Wirksamkeit nach dem islamischen Recht zubilligte (vgl. Matthias Brückner: Fatwas zum Alkohol unter dem Einfluss neuer Medien im 20. Jhdt., Würzburg 2001, S.59f.).
Schlagworte: Familienrecht, Hochzeit, Stellvertretung, Trauzeugen, Telefon, Internet, Hanafiten
Islam - Q & A: Ruling on selling iTunes and internet cards for more than their price
Diese Fatwa leitet etwas kurz, aber gut her, weshalb und unter welchen Bedingungen der Verkauf von iTunes-Karten erlaubt ist. Dabei werden wesentliche Aspekte des islamischen Wirtschaftsrechts angesprochen. Zunächst wird angedeutet, dass die Karten nicht unter die Wirtschaftsgüter fallen, bei denen ein Austausch unterschiedlicher Mengen verboten ist, weil sie nicht als zählbares Geld angesehen werden. Daraus folgt, dass die Vereinbarung eines Ratenkredits möglich wäre. Statt Zinsen wird hier nach dem islamischen Recht üblicherweise ein Aufschlag vereinbart. Es wird auch angedeutet, dass hier kein Gharar, d. h. keine Unsicherheit, oder Ähnliches besteht, da die Karten einen Produktionsaufwand und einen konkreten Nutzen verkörpern.
Schlagworte: Islamic Finance, Zins, Geld, Zählbarkeit, Unsicherheit, iTunes, Karten, Wahhabiten
Frontline: Jame'eye Baaz | The Flexibility of Khamenei's So-Called 'Nuclear Fatwa'
Dieser Pressemeldung ist kaum etwas hinzuzufügen. Da Fatwas auch mündlich erteilt werden können und es nun wiederholt bezeugt wurde, dass es existiere, gehe ich von seiner Existenz aus.
Das hilft aber kaum weiter, da kein belegbarer Inhalt vorhanden ist. Es verwundert wieder einmal, dass gerade bei bedeutenden Themen die Fatwa nicht in Textform gegossen wird. Allerdings kann selbst die Textform nicht ausschließen, dass weitere Verästelungen der Frage in Zukunft abweichend beantwortet werden. Der Autor nennt als Beispiel die Frage eines Verteidigungskrieges.
Hier kann es sehr auf die Definition ankommen, was ein Verteidigungskrieg ist und unter welchen Voraussetzungen welche Mittel angewandt werden dürfen. Ich sehe das Problem daher weniger in der Aufhebung einer etwaigen Fatwa durch denselben Mufti, da diese ebenfalls begründet werden müsste, als in solchen Ausdifferenzierungen.
Es ist sicher zutreffend, dass gerade im schiitischen Recht weitaus mehr die Möglichkeit besteht, dass andere Rechtsgelehrte eine abweichende Meinung vertreten können. Dieser Aspekt würde z. B. bei einem etwaigen Nachfolger Khameneis relevant werden.
Weiterhin zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Taqiyya, also die Verheimlichung des Glaubens. Diese diente den Schiiten in der Geschichte als Schutz vor Verfolgung durch die sunnitische Mehrheitskonfession. Die Konfession im engeren Sinne wird hier allerdings nicht verheimlicht. Ob dieses Institut auf ein nicht konfessionsbezogenes Thema wie Atomwaffen als auch einen Staat, der sich nunmal nicht verstecken kann, wie eine konfessionell abweichende Gruppe Menschen, ausgeweitet werden kann, halte ich für rechtskonstruktiv zweifelhaft.
Wie der Autor zu Recht ausführt, taucht auch im Atomstreit verschärft ein Grundsatzproblem der Islamischen Republik Iran auf, nämlich die Vermischung von politischer und religiöser Autorität.
Schlagworte: Iran, Atomwaffen, Khamenei, Khomeini, Geistlicher Führer, Verheimlichung des Glaubens, Gültigkeitsdauer