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Die aktuelle Fatwa: Juni 2016

27.06.2016

The Jakarta Post: Clerics issue fatwa allowing transgender marriage in Pakistan

Verschiedene Medien berichten gerade, dass mindestens 50 pakistanische Geistliche eine Fatwa erlassen hätten, die eine Heirat zwischen Hermaphroditen erlauben würde. Voraussetzung sei allerdings, dass sich je einer der Heiratenden dem männlichen und dem weiblichen Geschlecht zuordnen lasse. Hermaphroditen, die Merkmale beider Geschlechter aufweisen, dürfen demnach nicht heiraten. Die Fatwa betont ferner das Erbrecht des Hermaphroditen.
Der Inhalt der Fatwa dürfte wohl im Wesentlichen vergleichbar sein mit dieser wahhabitischen Fatwa, die ich vor zwei Jahren besprochen habe (vgl. Die aktuelle Fatwa vom 20.03.2014). Manchmal wünscht man sich schon einen Blick in bestehende Fatwasammlungen oder andere Rechtsbücher, denn das erleichtert die Rechtsfindung. Aber vielleicht ist diese Fatwa auch notwendig um die (Rechts)Praxis weiter in Bewegung zu setzen.

Schlagworte: Familienrecht, Erbrecht, Hermaphrodit, Heirat, Pakistan

19.06.2016

Dhaka Tribune: 100,000 sign anti-terror fatwa

Bangladesch hat ein eigenes Problem mit islamistischem Terrorismus. Seit einiger Zeit gibt es immer wieder Attacken mit Hieb- und Stichwaffen, bei denen vermeintliche Feinde des Islam regelrecht zerhackt werden. Dagegen richtet sich nun eine Fatwa, die laut dieser Meldung von mehr als 100.000 Muftis unterzeichnet wurde. Die Fatwa wurde nicht nur von einer großen Anzahl an Muftis herausgegeben, sondern umfasst angeblich auch 30 Bände. Bemerkenswert ist noch, dass die Fatwa von knapp 10.000 weiblichen Gelehrten unterzeichnet wurde. Wie man der Meldung entnehmen kann, listen die 30 Bände wohl nicht nur die Unterschriften auf, sondern enthalten verschiedene Fatwas zum Thema Terrorismus, so dass man vielleicht besser von einer Fatwasammlung sprechen sollte. Dafür spricht auch, dass insgesamt 10 lesenswerte Fragen gestellt werden. Diese Sammlung greift immerhin so weit aus, dass sie zumindest eine Fatwa des Darul Uloom Deoband enthält, einer bedeutenden islamischen Universität in Indien.
Inhaltlich differenziert die Fatwa u. a. zwischem erlaubtem Dschihad und verbotenem Terrorismus. Hier ist zu beachten, dass es verschiedene Formen des Dschihad gibt und er unter diversen Bedingungen steht, beispielweise nur durch eine dazu berechtigte Person ausgerufen werden kann. Die Fatwa folgt weiterhin der herrschenden Meinung im islamischen Recht, die Selbstmordattentate verbietet. Schließlich dürfen Gebetsräume von Andersgläubigen nicht angegriffen werden, wozu nach der Meldung neben Kirchen auch Pagoden zählen.

Schlagworte: Islamismus, Terrorismus, Dschihad, Selbstmord, Bangladesch

12.06.2016

NDTV: Darul Uloom Issues Fatwa Against Female Foeticide

Nach dieser Meldung hat die Fatwaabteilung des Darul Uloom, eine bedeutende islamische Universität in Indien, eine erfreuliche Fatwa erlassen. Jedenfalls in der englischen Version ihrer Website ist diese allerdings nicht zu finden. Es geht um die Abtreibung weiblicher Föten.
Hier ist zunächst wichtig zu wissen, dass es eine starke Strömung im islamischen Recht gibt, die eine Abtreibung bei strenger medizinischer Indikation in unterschiedlichen Fristen zulässt. Was nahe liegt, spricht die Fatwa laut der Pressmeldung nochmal deutlich aus, nämlich dass das Geschlecht des Kindes kein zulässiger Grund für eine Abtreibung ist. Im Gegenteil, die Abtreibung wegen des Geschlechts wird in der Fatwa angeblich sogar als verbotener Mord bezeichnet.

Schlagworte: Strafrecht, Abtreibung, Geschlecht, Deobandis, Indien

05.06.2016

Middle East Eye: Egypt's mufti endorsed Morsi death sentence

Gerade macht noch auf sehr dünner Basis die Meldung die Runde, der ägyptische Staatsmufti habe die Todesstrafe Muhammad Mursis bestätigt. Tatsächlich sieht Artikel 381 der ägyptischen Strafprozessordnung vor, dass der Staatsmufti bei Todesurteilen anzuhören ist. Dafür hat er allerdings nur 10 Tage Zeit. Danach wird das Urteil rechtskräftig. Die Stellungnahme, die im Gesetz nicht als Fatwa bezeichnet wird, ist (genauso wie eine Fatwa) nicht bindend. Schweigen bedeutet also gewissermaßen Zustimmung.
Der Mufti habe hier allerdings dem Strafgericht - wie wohl üblich - seine schriftliche Stellungnahme zugeleitet. Dem Staatsmufti kommt bei solchen Stellungnahmen die Aufgabe zu die Übereinstimmung mit dem islamischen Recht und der islamischen Theologie zu prüfen. Nun ist der Ausbruch aus einem Gefängnis nicht im klassischen islamischen Recht geregelt. Es ist also eine sehr offene Frage, ob hierfür die Todesstrafe verwirkt werden kann oder sollte.
Aufgrund der bisher eher mäßigenden Haltung des Staatsmuftis in solchen Fragen, konnte man vermuten, dass die Umwandlung zahlreicher Todesurteile gegen Muslimbrüder in Haftstrafen zumindest auch auf seinen Einfluss zurück ging. Unterstellt es gibt diese befürwortende Stellungnahme tatsächlich, stellt sich also die derzeit nicht beantwortbare Frage, ob er diesmal nicht konnte oder nicht wollte. Denn der Staatsmufti verfügt zwar über Macht, aber sicher nicht soviel wie der Staatspräsident. Und schließlich besteht bei einem islamistischen Staatspräsidenten ein Konkurrenzverhältnis über die Deutungshoheit was Islam ist, welches freilich in der kurzen Amtszeit Mursis nicht aufgebrochen ist.

Schlagworte: Strafrecht, Mursi, Todesstrafe, Gefängnisausbruch, Staatsmuftiamt, Ägypten