Die aktuelle Fatwa: Juni 2021
27.06.2021
Daily News Egypt: Egyptian court bans ‘fatwas’ by non-specialists
Nach dieser Meldung hat wohl Ägyptens oberstes Verwaltungsgericht ein Urteil zur Regulierung des Fatwawesens ausgesprochen. Demnach ist zur Erteilung von Fatwas eine Lizenz der Azhar-Universität oder des Außenministeriums erforderlich. Das wäre eine ziemliche Zentralisierung des Fatwawesens. Während die Azhar sicher über die fachliche Kompetenz verfügt, festzustellen, ob eine Person befähigt ist Fatwas zu erteilen, überrascht die Zuständigkeit des Außenministeriums zunächst. Vermutlich geht es hier allerdings um die Zulassung ausländischer Fatwaanbieter, denn das Fatwawesen ist mittlerweile ein internationaler Markt, der mit Hilfe moderner Medien Langesgrenzen überschreitet.
Das Gericht möchte mit dem Urteil auch Fatwas von islamistischen Terroristen verhindern, insbesondere in den sozialen Medien. Es geht aber auch darum, dass die Kanzel in der Moschee nicht für politische Zwecke missbraucht wird. Leider gibt der Artikel nicht wieder auf welche Bestimmungen das Gericht sein Urteil stützt. Vermutlich steht das Urteil allerdings in Zusammenhang mit einem vor einiger Zeit laufenden Gesetzgebungsverfahren zu genau dieser Frage (vgl. Die aktuelle Fatwa vom 08.07.2018). Sollte das Gesetz nicht zustande gekommen sein, bewegt sich das Gericht auf schwankendem Grund, zumal das Außenministerium in dem Gesetzesentwurf nicht als überprüfende Instanz vorgesehen war.
Schlagworte: Fatwawesen, Azhar, Außenministerium, Islamismus, Ägypten
20.06.2021
Darul Ifta Birmingham: Can a Female Nurse Touch a Male Patient’s Private Part at Times of Emergency in the Hospital?
Eine Krankenschwester möchte wissen, ob sie auch die privaten Körperteile männlicher Patienten berühren darf. Man kann dem Mufti in seiner Antwort geradezu beim Denken bzw. bei der juristischen Subsumtion zusehen. Zunächst stellt der Mufti fest, dass die Krankenpflege ein essentieller Dienst ist, den die Menschheit braucht. Demnach ist die Krankenpflege islamrechtlich erlaubt, wenn nicht sogar empfohlen oder gar eine kollektive Pflicht. Der Mufti stellt das nicht ausdrücklich fest, aber seine Formulierungen deuten in diese Richtung.
Die nächste grundsätzliche Feststellung, die er trifft, ist, dass wenn es schon Männern untereinander verboten sei ihre privaten Körperteile zu zeigen, sei das erst Recht gegenüber Frauen verboten. Es folgt noch die gewöhnliche Definition der privaten Körperteile, nämlich unterhalb des Nabels bis zu den Knien.
In einem dritten Schritt subsumiert der Mufti nun diese beiden Grundsätze unter Zuhilfenahme des Konzepts des Bedürfnisses auf die konkreten Situationen. In einem Notfall, also wenn ein großes Bedürfnis vorliegt, darf die Krankenschwester die privaten Körperteile männlicher Patienten berühren. Ein Notfall liege vor bei Lebensgefahr, Gefahr des Verlustes von Gliedmaßen oder der drohenden Verschlechterung von Krankheiten oder Verletzungen.
Aber auch unter normaleren Verhältnissen kann ein Bedürfnis vorliegen, das das Berühren privater Körperteile männlicher Patienten erlaubt. Das ist dann der Fall, wenn der Patient nicht ohne Entblößen der privaten Körperteile behandelt werden kann und kein Arzt oder Krankenpfleger verfügbar ist. Auch hier muss zusätzlich das Risiko einer gesundheitlichen Verschlechterung bestehen, in diesem Fall reichen aber schon einfache Beschwerden aus. Der Mufti lässt wohl auch die drohende Entlassung der Krankenschwester für den Fall, dass sie solche Behandlungen nicht vornimmt, ausreichen, also eine Verschlechterung des beruflichen Zustandes einer Dritten.
Abschließend fasst der Mufti seine Abwägung nochmal zusammen. Der größere Schaden wäre die Vergrößerung von Schmerzen und Leid, die Entblößung der privaten Körperteile sei der kleinere Schaden. Deshalb solle man der Option mit dem kleineren Schaden folgen.
Schlagworte: Krankenpflege, Krankenschwester, Intimbereich, Bedürfnis, Notfall, Abwägung, Schaden, Deobandis
13.06.2021
Ask Imam: Themufti.com Fatwa Website
Diese Woche findet man in der Rubrik aktueller Fatwas auf der Website des sehr bekannten Internetmuftis Ebrahim Desai einen Hinweis auf einen weiteren Fatwa-Online-Dienst (The Mufti). Dass Ebrahim Desai das Vorwort für diese Website geschrieben hat, hat einen sehr einfachen Grund: Es handelt sich um seinen Schüler.
Dieser Schüler, Ismaeel Bassa, hat bereits eine angesehene Stellung erreicht, er ist nämlich Mufti bei einer südafrikanischen Vereinigung islamischer Gelehrter. Sein Lehrer bringt in dem Vorwort nochmal zum Ausdruck, dass er die Kunst der Anwendung rechtlicher Prinzipien auf praktische Fälle beherrscht. Außerdem preist er dessen Vorhaben unter Heranziehung zweier Koranverse zudem als verdienstvoll. Mit dieser Empfehlung hat Ismaeel Bassa in der Tat die Chance, dass sich auch sein Fatwa-Online-Dienst am Markt etablieren wird.
Man sieht hieran wie sich Lehrer-Schüler-Verhältnisse im islamischen Recht und der islamischen Theologie an moderne Medien anpassen. Zudem ermöglichen die neuen Medien auch neue Autoritäten fernab von klassischen Institutionen zu etablieren, z. B. in Südafrika. Das hat ihm sein Lehrer vorgemacht. Die Website von Ismaeel Bassa befindet sich zwar noch teilweise im Bau, es fehlt nämlich noch sein Lebenslauf, man findet aber schon zahlreiche Fatwas zu religiösen Fragen, zum Familien- und Erbrecht und zum Handelsrecht (vgl. The Mufti: Fatwa).
Schlagworte: Ebrahim Desai, Ismaeel Bassa, Fatwa-Online-Dienst, Hanafiten, Südafrika
06.06.2021
Eurasianet: Uzbekistan: Clerics declare fatwa against dangerous driving
Der zumindest unter staatlicher Aufsicht stehende Muslimische Ausschuss Usbekistans hat eine interessante Fatwa zu Verkehrsunfällen erlassen. Nach dieser Meldung hat das Gremium nämlich den Tod durch zu schnelles Fahren mit Selbsmord gleichgesetzt.
Begründet wird das damit, dass Verkehrsregeln den Regeln zum Leben in der Gemeinschaft im islamischen Recht entsprächen. Denn sie sollen auch die Ziele der Scharia schützen, insbesondere Leben und Eigentum. Das Gremium kommt damit zum Schluss dass der Verkehrstod eine Sünde sei, denn nach der herrschenden Meinung im islamischen Recht ist Selbstmord eine Sünde.
Die Fatwa ist ein schönes Beispiel für die nutzbringende Anwendung und Weiterentwicklung des islamischen Rechts. Die Sünde ist allerdings eine theologische Kategorie, die eher jenseitige Konsequenzen erwarten lässt. Wie der Artikel treffend auf den Punkt bringt bauen die Geistlichen wohl darauf dass Gott alles sieht.
Schlagworte: Verkehrsrecht, Unfalltod, Geschwindigkeitsüberschreitung, Selbstmord, Sünde, Leben, Eigentum, MBU, Usbekistan