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Die aktuelle Fatwa: November 2013

26.11.2013

OnIslam: Qur’anic Verses in Flash Films

Diese Fatwa befasst sich mit dem Verhältnis der islamischen Religion zu neuen Medien. Dabei geht es um den Kern des Islams, nämlich die Darstellung des Korans bzw. seiner Inhalte in (digitalen) laufenden Bildern. Leicht nachvollziehbar gebietet der Respekt, das islamische Recht bzw. die islamische Theologie die Einhaltung bestimmter Bedingungen bei der Darstellung des Korans. Damit wird übrigens implizit der Einsatz neuer Medien grundsätzlich erlaubt.
Zunächst dürfen die Koranverse nicht in einzelne Worte zerstückelt werden, da sie das ihrer Bedeutung entkleidet. Schon das kann zu einer herausfordernden Aufgabe werden, da man im Koran Zusammenhänge über längere Passagen bilden kann. Der Filmproduzent muss sich also damit auseinandersetzen wo jeweils theologisch vertretbar Zitate begonnen und beendet werden können. Die zweite Bedingung ist dagegen leichter einzuhalten, nämlich keine Worte hinzuzufügen. Die dritte Bedingung ist, dass die Verse einen Bezug zu den Bildern haben sollen. Welche Art von Bezug möglich ist, wird nicht definiert. Schließlich ist Grundlage, dass der Zweck des Films einem religiös legitimiertem Grund dient. Auch hier werden keine Beispiele genannt. Mit Bezug auf die Frage kann man davon ausgehen, dass Mission (Dawa) ein solcher Grund ist. Diese letzten beiden Bedingungen lassen einen gewissen Spielraum offen, der zu unterschiedlichen konkreten Ausgestaltungen führen kann.
Der zweite Gelehrte fügt an, dass der Grund für das Verbot von Statuen die Missbilligung von Götzenanbetung (Schirk) war. Danach gibt es im Islam also kein Verbot von Bildern dem Grunde nach, sondern es wird aus einem anderen Verbot hergeleitet.

Schlagworte: Koran, Text, Bedeutung, Film, Flash, Fotografie, Mission, Götzenanbetung

19.11.2013

Ask Imam: Bonded property, conventional banks and Islamic banks, permissibility of income from banks.

Bei diesen drei Fragen geht es um Islamic Finance. Außerdem kann man der ersten Frage einen Bezug zum Recht der Minderheiten (Fiqh al-Aqalliyat) entnehmen. Oben rechts ist festgehalten, dass der Fragesteller (Mustafti) in Südafrika lebt. Dem Gebrauch des Wortes Riba kann man schon in den Fragen eine eher strenge Färbung entnehmen. Seine Übersetzung ist bereits eine Interpretation, nämlich Zins und/oder Wucher. Der Mufti hält sich dann auch nicht damit auf Riba zu definieren oder Beispiele anzuführen, inwiefern konventionelle Banken Riba praktizieren, sondern bestätigt es schlicht.
Stattdessen wählt er den breiteren Weg zu allgemeinen Prinzipien des islamischen Rechts, nämlich zu Bedürfnis (Haja) und Notwendigkeit (Darura). Dieser Ausweg ist durch das Bedürfnis begrenzt. Das betrifft zunächst den Aktionsradius, insofern, dass eine Geldanlage in Zinsprodukte nach Auffassung des Muftis nicht erlaubt ist. Es betrifft aber auch einen zeitlichen Horizont insofern, dass bis zur Etablierung islamischer Banken ein sogenanntes Islamic Finance Window, also eine selbständig islamisch wirtschaftende Einheit in einer konventionellen Bank, genutzt werden darf.
Dieser Grundsatz ist wichtig, denn sollten islamische Banken in ausreichender Zahl entstehen, kann das Geschäft westlicher Großbanken im Bereich Islamic Finance dadurch zum Erliegen kommen. Implizit wird schließlich beantwortet, dass das Einkommen von Muslimen, die für diese Banken arbeiten, erlaubt ist. Aber auch diese Einschätzung könnte sich mit der Verbreitung islamischer Banken ändern.

Schlagworte: Islamic Finance, Recht der Minderheiten, Zins, Wucher, islamische Bank, konventionelle Bank, Islamic Finance Window, Bedürfnis, Notwendigkeit, Hanafiten

12.11.2013

The News: A Fatwa that rejects US war but also dismisses terrorism

Diese Fatwa ist sowohl wegen Ihres Themas als auch wegen des erteilenden Muftis außerordentlich bedeutend. Man kann der Aussage, dass Taqi Usmani Pakistans bedeutendster islamischer Rechtsgelehrter ist, zustimmen. Der ehemalige höchste Scharia-Richter folgt der hanafitischen Rechtsschule.
Mit seiner Fatwa greift er offensichtlich in eine laufende Debatte ein und bezieht eindeutig Stellung. Das alles mögen Gründe sein, weshalb die Fatwa im Presseartikel im Volltext zitiert wird. Diese Fatwa ist zudem ein Beispiel, dass Antworten sehr kurz ausfallen können.
Die Antworten lassen an das Konzept der islamischen Umma (Gemeinde) denken, die transnational ist. So lässt sich beispielsweise begründen, dass man Nichtmuslimen nicht bei der Besetzung eines islamischen Landes helfen darf und dass finanzielle Interessen in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen dürfen.
Konsequent ist insofern dass die Muslime alle friedlichen und zivilen Mittel nutzen müssen um ihre Regierung von dieser Politik abzubringen. Man kann hier beispielsweise an Wahlen denken. Die Meinung sich sowohl gegen Terrorismus als auch gegen die Intervention der USA in Afghanistan zu wenden ist im Übrigen nicht neu (vgl. Die aktuelle Fatwa vom 12.10.2012).

Schlagworte: Terrorismus, Staatsfinanzen, Taqi Usmani, USA, Afghanistan, Pakistan

07.11.2013

Islam - Q & A: Her husband reviles Islam and does not pray, but if she gets divorced from him, she will be forced to work and take off her hijab

Mehrere äußerst interessante tatsächliche und rechtliche Konflikte im Familienrecht begutachtet diese Fatwa. Die Fragestellerin will wissen, ob ein nicht betender Ehemann oder eine Scheidung mit der Folge nicht mehr das Kopftuch tragen zu können vorzuziehen ist.
Inwiefern der Mann den Islam schmäht, wird nicht mitgeteilt. Gleichwohl schließt der Mufti daraus messerscharf, dass er ein Ungläubiger ist. Was das Versäumen der Gebete angeht, so schließt er sich ebenso der strengen Auffassung an, dass es zu Unglauben führe. Das ist nicht zwingend. Auch ein Muslim, der Alkohol trinkt oder Schweinefleisch isst, verstößt zwar gegen Gebote seiner Religion mit entsprechenden Rechtsfolgen, ist aber nicht zwangsläufig ungläubig.
Nach klassischem islamischem Recht darf allerdings eine Muslimin nicht mit einem Mann anderer Religionszugehörigkeit verheiratet sein. Wenn der Mann schon zur Zeit der Heirat den Islam geschmäht hat und nicht gebetet hat, so sei die Ehe schon von Anfang an nichtig.
Wenn der Mann das Verhalten erst nach der Heirat an den Tag gelegt habe, dann sei die Frau nach Ablauf der Wartezeit geschieden. Diese Konstruktion wirft einige Probleme auf. Es ist zunächst fraglich, wann die Wartezeit zu laufen beginnt. Im Gegensatz zu einer vom Mann einseitig erklärten Scheidung gibt es keinen bestimmten Zeitpunkt. Das führt zur nächsten Frage: Muss die Frau eine der Scheidung ähnliche Erklärung hinsichtlich des Unglaubens des Mannes abgeben? Die Antwort legt das nahe, denn ohne eine solche Erklärung hätte der Mann auch keinen Anlass zur Umkehr durch Reue. Der Mufti beantwortet das nicht explizit, umso weniger welchen Inhalt und welche Form eine solche Erklärung haben müsste. Das ist alles höchst problematisch, denn im Gegensatz zur rein formell erklärten Scheidung durch den Mann knüpft eine solche Erklärung an dem materiellen Tatbestand des Unglaubens an. Nimmt man andererseits an sie müsste keine Erklärung abgeben, so könnte sie sich stillschweigend von ihrem Mann trennen, was nicht weniger problematisch ist.
Weiterhin soll nach Erklärung der Reue unmittelbar eine neue Ehe zwischen den Beteiligten möglich sein. Das widerspricht der klassischen Regel, dass nach einer Scheidung eine unmittelbare Wiederheirat der Beteiligten verboten ist.
Interessant ist auch die nächste Feststellung. Danach ist das Ablegen des Kopftuches als geringeres Übel im Vergleich zum Zusammenleben mit einem ungläubigen Mann in Kauf zu nehmen.

Schlagworte: Familienrecht, Ehe, Scheidung, Apostasie, Reue, Wartezeit, Wiederheirat, Kopftuch, Wahhabiten