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Die aktuelle Fatwa: Dezember 2017

31.12.2017

Darul Iftaa wal Irshaad: Working as an agent to assist foreign students get admission in Universities

Einen internationalen Sachverhalt liefert diese Fatwa. Der Fragesteller arbeitet in Großbritannien bei einer Firma, die Studierenden aus China hilft eine Zulassung an einer Universität in Großbritannien zu bekommen. Er fragt einen in Kanada sitzenden Mufti, ob diese Tätigkeit erlaubt ist.
Der Mufti hält diese Tätigkeit und auch das daraus generierte Gehalt grundsätzlich für erlaubt. Zutreffend erfasst der Mufti, dass eine sogenannte persönliche Erklärung, die der Fragesteller für die Studierenden schreibt, rechtlich problematisch sein kann. Wenn durch das Schreiben dieser Erklärung die Fähigkeiten des Studierenden falsch dargestellt würden, sei es unislamisch. Eine rein vermittelnde Tätigkeit sei zulässig. Es stellt sich hier die Frage, was diese persönliche Erklärung enthält, bzw. ob es sich um eine vertretbare Handlung handelt und gegebenenfalls ob die Stellvertretung aus ihr hervorgeht. Hier macht sich die Internationalität der Angelegenheit als hinderlich bemerkbar, da dem kanadischen Mufti Kenntnisse des britischen Universitätswesens fehlen.

Schlagworte: Universität, Zulassung, Stellvertretung, Großbritannien, Hanafiten

17.12.2017

Islamweb: Marrying girl whom one fornicated with

Der Fragesteller schildert folgenden Sachverhalt: Er sei Student und habe ein Mädchen kennen gelernt mit dem er mehrfach geschlafen habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass es sich um eine Sünde gehandelt habe, aber er habe auf die Vergebung Gottes gehofft. Nun möchte er bereuen, fühle aber in seinem Herzen kein Bedauern. Außerdem möchte er sie heiraten, habe aber kein Geld.
Es handelt sich um ein recht typisches Problem. Kulturell bedingt sind Hochzeiten in islamischen Ländern in der Regel sehr teuer. Aufgrund geringer Löhne können Männer eine Hochzeit oft viele Jahre lang nicht finanzieren. Auf der anderen Seite verbietet das islamische Recht außerehelichen Geschlechtsverkehr.
Der Mufti dieses streng sunnitischen Dienstes gibt zunächst Hoffnung indem er betont, dass Gott selbst schwere Sünden verzeihen würde. Zutreffend betont er allerdings auch, dass für eine wirksame Reue (Tauba) echtes Bedauern erforderlich ist. Ohne dieses Bedauern seien in diesem Fall in der Tat nicht alle Bedingungen erfüllt. Der Mufti vermutet in dieser Anfechtung allerdings letztlich eine Versuchung durch den Teufel. Das ist eine häufige Argumentationsfigur in Fatwas, wenn innere Zweifel geschildert werden. Diese Sicht erklärt auch weshalb der Mufti als Nächstes vorschlägt den Kontakt zu dem Mädchen komplett zu kappen.
Gegen eine Heirat hat der Mufti allerdings keine grundsätzlichen Einwände, vorausgesetzt das Mädchen bereut die Sünde auch. Was die Unterhaltspflicht des Mannes angeht, so meint der Mufti, dass sie erst mit Vollzug der Ehe entstünde und er den Vollzug aufschieben könne. Auch die Finanzierung der Ehe durch den Schwiegervater erlaubt der Mufti, rät aber davon ab diesen direkt zu fragen.
Während der Mufti, was die inneren Zweifel angeht, noch die Kurve kriegt, sind seine Lösungen für die Anbahnung und Durchführung einer Hochzeit nicht ganz so hilfreich. Unpraktisch, wenn schon aus Sicht des islamischen Rechts nachvollziehbar, erscheint schon zunächst den Kontakt zu dem Mädchen komplett einzustellen. Das Problem der Finanzierung der Ehe wird durch einen zeitlich begrenzten Aufschub des Vollzuges allenfalls vorläufig gelöst. Auch von einer Lösung dieses Problems durch ein Gespräch mit den Schwiegereltern, zu denen anscheinend ein gutes Verhältnis besteht, rät der Mufti ab. Die kuturell bedingten hohen Kosten einer Hochzeit spricht der Mufti allerdings nicht an. Gerade dafür ist meines Erachtens keine Begründung im islamischen Recht zu finden.

Schlagworte: Strafrecht, Unzucht, Reue, Familienrecht, Heirat, Ehevertrag, Vollzug, Unterhaltspflicht

10.12.2017

Dar al-Ifta al-misriyya: The General Secretariat for Fatwa Authorities Worldwide: Moving the US Embassy to Jerusalem Disrupts Regional Religious-Based Conflicts and Wars

Die Ankündigung des amerikanischen Präsidenten die Botschaft nach Jerusalem zu verlegen und damit Jerusalem als Hauptstadt Israels anzuerkennen, führt auch im Fatwawesen zu Bewegung. Das ägyptische Staatsmuftiamt äußert sich zunächst in einer Presseerklärung. Das Staatsmuftiamt befürchtet vor allem den Ausbruch neuer Konflikte aufgrund der Zurückweisung dieses Schrittes durch die muslimische Welt. Das ist angesichts der derzeitigen Proteste nicht von der Hand zu weisen.
Das Staatsmuftiamt meint, dass die Vereinigten Staaten von Amerika damit die Anstrengungen Frieden, sowie die Zweistaatenlösung zu erreichen, verkennen würden. Das mag sein, die Zweistaatenlösung ist aber schon und vor allem durch die israelische Siedlungspolitik erheblich unterminiert worden. Letzteres und die Ausbrüche von Gewalt sind wesentlichere Probleme, die die Beteiligten lösen müssen. Ausbrüche von Gewalt werden allerdings durch diese Entscheidung begünstigt. So publiziert beispielsweise die streng sunnitische Plattform AboutIslam gerade eine Reihe an Fatwas, u. a. eine Fatwa, in der deutlich zur Verteidigung Jerusalems aufgerufen wird (vgl. AboutIslam: The Sacred Duty of Defending Jerusalem).

Schlagworte: Frieden, Zweistaatenlösung, amerikanische Botschaft, Jerusalem, Israel, Staatsmuftiamt, Ägypten

03.12.2017

Egypt Independent: Al-Azhar accredits 50 clerics to give official fatwas on TV

Zwischenzeitlich wurde in Ägypten ernst gemacht mit der Regulierung des Fatwawesens (vgl. Die aktuelle Fatwa vom 08.05.2017). Laut verschiedenen Zeitungsberichten gibt es eine Liste, die 50 Muftis enthält, die zugelassen wurden im Fernsehen Fatwas zu erteilen.
Die Liste wurde von der angesehenen islamischen Azhar Universität erstellt. Es bestehen also keine Zweifel daran, dass die Azhar bzw. ihre Gremien kompetent sind zu erkennen wer über ausreichende Qualifikationen verfügt um sich berechtigterweise Mufti zu nennen. Kritisch zu sehen ist allerdings, dass auf der Liste nach dem Wortlaut dieses Artikels ausschließlich Personen stehen, die an der Azhar studiert haben. Denn die Azhar ist sicher weder in Ägypten noch in der islamischen Welt die einzige Institution, an der man die Qualifikation zum Mufti erwerben kann. Offen bleibt schließlich auch, ob und wenn ja, welche weiteren Kriterien ein Mufti erfüllen muss, um im Fernsehen auftreten zu können, also Medienmufti zu sein.

Schlagworte: Fatwawesen, Fernsehen, Azhar, Ägypten