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19.09.2026

Islam - Q & A: She is over 50 and her menstrual cycle is not regular; when will her `iddah end?

In dieser Fatwa geht es um die Wartezeit (Idda) nach einer Scheidung. Das ist wichtig, weil nach einer vom Ehemann einseitig ausgesprochenen Scheidung (Talaq) noch nicht unmittelbar die Scheidung eintritt, sondern die Wartezeit zu laufen beginnt. Diese gibt den Ehegatten die Möglichkeit sich wieder zu versöhnen. Erst wenn die Wartezeit ohne Versöhnung abgelaufen ist, tritt die unwiderrufliche Scheidung ein. Die Wartezeit ist nach drei Perioden abgelaufen. Und das ist die Frage dieser Antragstellerin, denn sie ist 51 Jahre alt und habe keine regelmäßigen Monatsblutungen mehr.
Der wahhabitische Mufti stellt gleich am Anfang fest, dass die Wartezeit nach der Menopause drei Mondmonate nach dem islamischen Kalender betrage. Allerdings gäbe es nach der richtigen Ansicht der Hanafiten und eines mittelalterlichen hanbalitischen Gelehrten kein eindeutiges Alter der Menopause. Die Hanbaliten und ein Teil der Hanafiten meinten, dass 50 das Alter der Menopause sei. Sodann bezieht sich der wahhabitische Mufti auf den Koranvers, in dem die Regelung niedergelegt ist, dass die Wartezeit nach der Menopause drei Monate beträgt (Sure 65, 4). Der Mufti meint, wenn ein bestimmtes Alter gemeint sei, hätten es Gott und sein Gesandter (Muhammad) erklärt. Daraus schließt der Mufti, dass die Menopause auch schon mit 40 Jahren erreicht werden könne, was er mit einem Zitat des bereits erwähnten mittelalterlichen hanbalitischen Gelehrten belegt. Weiterhin schließt der Mufti daraus, wenn die Antragstellerin mindestens 50 Jahre alt sei und seit sechs Monaten keine Periode mehr gehabt habe, habe sie die Menopause erreicht und solle die Wartezeit nach Monaten zählen.
Wenn allerdings während der Zählung der drei Monate eine Periode eintrete, sei die Zählung der drei Monate unwirksam und sie müsse nach Perioden rechnen. Das belegt er mit einem Zitat eines schafiitischen Gelehrten aus dem 16. Jahrhundert. Danach würde es sich um einen Gelehrtenkonsens handeln. Allerdings gäbe es Meinungsunterschiede zwischen den Gelehrten, wenn die Periode erst nach der Zählung der drei Monate wieder eintrete. Zwar kann der Ehemann nach dem islamischen Recht viel leichter eine Scheidung erklären als die Ehefrau und damit den Ablauf zum Eintritt der Scheidung in Gang setzen, aber wann die Scheidung tatsächlich eintritt, hängt, wie eben dargestellt, stark von der Biologie der Frau ab.

Schlagworte: Familienrecht, Scheidung, Wartezeit, Menopause, Hanafiten, Hanbaliten, Wahhabiten

12.09.2026

Islamweb: Returning a Defective Item

In dieser Fatwa geht es um Mängelgewährleistung im Kaufrecht. Der Verkäufer habe die Funktionsweise des Modellautos demonstriert, der Käufer habe aber nicht alle Knöpfe (der Fernsteuerung) gesehen. Nun hat er festgestellt, dass nicht alle Knöpfe funktionieren.
Der Mufti meint, dass es nicht auf einen Defekt hindeuten müsse, wenn nicht alle Knöpfe funktionieren würden. Es könne sein, dass es Knöpfe für zusätzliche Funktionen gebe, die von diesem Modell nicht unterstützt würden. Ein Defekt sei eine Minderung des Wertes der verkauften Sache oder etwas, das den Zweck verfehle, für den es gekauft worden sei. Wenn es defekt sei, könne er es zurückgeben.
Sodann zitiert der Mufti ein Rechtslexikon. Laut Hanafiten und Hanbaliten sei ein Defekt etwas, was den Preis nach dem Handelsbrauch senken würde. Nach den Schafiiten sei ein Defekt etwas, was den Wert der Sache in einer Weise mindern würde, die den Zweck verfehle, und sein Fehlen wesentlich bei dieser Art von Sachen sei. Der Mangel müsse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und spätestens vor Inbesitznahme vorliegen. Nach den Malikiten sei es ein Mangel in der Sache oder dem Preis, wenn der Brauch Fehlerfreiheit vorsehe. Ein mittelalterlicher hanbalitischer Gelehrter meine, laut Zitat, wenn der Käufer eines Mangels gewahr würde, habe er die Wahl es zu behalten oder vom Vertrag zurückzutreten, egal ob der Verkäufer den Mangel kannte und verheimlicht habe oder ihn nicht kannte.
In den verschiedenen Definitionen kommen verschiedene Aspekte zur Sprache, die noch etwas näher zu beleuchten sind. Interessant ist zunächst, dass der streng sunnitische Mufti die Zweckverfehlung mit dem Zweck verbindet, für den die Sache gekauft worden sei. Der Zweck mag bei einem Modellauto noch recht eindeutig sein, aber es gibt Sachen, die man für verschiedene Zwecke verwenden kann. Dann stellt sich die Frage, ob der Käufer bei Vertragsschluss diesen Zweck bereits mitteilen muss. Denn ein Mangel könnte ja gerade nur den vom Käufer beabsichtigten Zweck beeinträchtigen und andere Zwecke nicht.
Die wiedergegebene schafiitische Lehrmeinung löst sich von dieser subjektiven Zweckbestimmung. Der Mangel muss eine gewisse Wesentlichkeitsschwelle überschreiten, die in Bezug zur Sache gesetzt wird. Auch die Hanafiten und die Hanbaliten versuchen nach der wiedergegebenen Quelle eine Objektivierung, indem sie den Mangel in Bezug zum Handelsbrauch setzen. Ähnlich ist die malikitische Lehrmeinung, die sich auf eine etwaige Fehlerfreiheit laut Brauch bezieht. Letzteres ermöglicht beispielsweise zwischen Neuwaren und gebrauchten Waren zu unterscheiden.
Die Schafiiten fügen laut der wiedergegebenen Lehrmeinung noch einen zeitlichen Aspekt hinzu, nämlich, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und spätestens bei Inbesitznahme vorliegen muss. Das ist nachvollziehbar, denn sobald der Käufer die Sache in Besitz nimmt, hat er auch die Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, könnte also selbst den Mangel verursacht haben. Das lässt allerdings noch den sogenannten versteckten Mangel unberücksichtigt. Das Einzelzitat des hanbalitischen Gelehrten fügt dem lediglich noch an, dass es nicht relevant ist, ob der Verkäufer den Mangel kannte.
Wenig angesprochen werden die Rechtsfolgen. Ausdrücklich genannt werden nur die Möglichkeiten die Sache zu behalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Zumindest denkbar erscheint aber auch die Differenz zwischen dem überhöhten Preis und dem tatsächlichen Wert zurückzuverlangen.

Schlagworte: Kaufrecht, Sache, Mangel, Gewährleistung, Wert, Zweck, Handelsbrauch, Fehlerfreiheit, Vertragsschluss, Besitz, Kenntnis, Minderung, Rücktritt, Hanafiten, Hanbaliten, Schafiiten, Malikiten

05.09.2026

Darul Ifta Birmingham: Marriage Against Parents’ Wishes And Maintaining Family Ties

Bei dieser Fatwa handelt es sich um eine lebensberatende Fatwa. Die Fragestellerin schildert, sie habe Unzucht (Zina) mit einem Muslim begangen, aber ernsthaft bereut. Nun wollten sie heiraten. Seine Familie sei aber dagegen. Sie würden ihm nicht vertrauen. Immer wieder problematisch ist, wenn juristische Laien juristische Fachbegriffe benutzen, statt Sachverhalte zu schildern. So kann nicht mehr hinterfragt werden, ob der Tatbestand der Unzucht tatsächlich verwirklicht wurde und ernsthaft bereut wurde. Diese Information spielt allerdings in der Antwort keine Rolle mehr, möglicherweise aus genau diesem soeben genannten Grund.
Die Muftiya betont in ihrer Antwort zunächst mit zwei Koranversen (Suren 4, 36; 17, 23f.) und einer Überlieferung von Muhammad den Respekt gegenüber den Eltern. Erst danach nimmt sie sich des Problems an, das dazu führen könne, jemanden zu verletzen.
Die erste Möglichkeit sei, zu versuchen, seine Eltern zu überzeugen. Das erfordere u. a. Geduld und könne zu Zurückweisung führen. Die Fragestellerin solle dabei die Ältesten der Gemeinde einbeziehen. Sie solle weder überstürzt heiraten noch die Hochzeit zu lange aufschieben. Es sei besser, mit dem Segen seiner Eltern zu heiraten. Wenn sie gegen ihren Willen heiraten würden, könne das zu Kontaktabbruch führen. Ehen könnten daran zerbrechen. Sie sollten sich mit Menschen umgeben, die sie unterstützen würden. Sie solle versuchen, Verbindung zu seinen Eltern zu halten, egal wie schlecht sie sie behandeln würden. Insgesamt betrachtet die Muftiya, die zur streng hanafitischen Richtung der Deobandis gehört, den Respekt gegenüber den Eltern, den sie zunächst stark betont hatte, nicht für so bedeutend, dass er einer Hochzeit gänzlich im Weg steht. Die Hochzeit, zu der sie rät, scheint sogar bedeutender zu sein, als die Eltern um jeden Preis einzubeziehen.

Schlagworte: Familienrecht, Strafrecht, Unzucht, Reue, Hochzeit, Eltern, Respekt, Deobandis